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Nur redaktionelle Korrekturen bei der Eigenverwaltung oder Stärkung der Gläubigerausschüsse? - NZI 3/2024

RA Rainer Riggert, Achern
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz vom 20.07.2022, BGBl. 2022 I 1166) ist bislang vor allem hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelungen des StaRUG diskutiert worden (zuletzt Morgen NZI Beilage 1/2023, 4). Dagegen haben die Änderungen bei §§ 270b und 270f InsO nur wenig Beachtung gefunden.

Dies mag auch daran liegen, dass in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (vom 6.7.2022) insoweit nur eine „redaktionelle Korrektur“ bzw. eine „Verweiskorrektur“ angenommen wird (BT-Drs. 20/2653, 36).

Diese Einordnung ist im Hinblick auf die Änderung in § 270f InsO (Anordnung der Eigenverwaltung) teilweise nachvollziehbar. Bereits die alte Fassung des § 270f I InsO verweist auf § 270b InsO in Hinblick auf die Anordnungsvoraussetzungen der vorläufigen Eigenverwaltung. Diese sollen entsprechend auch für die Anordnung der Eigenverwaltung des eröffneten Verfahrens gelten. Warum die ursprüngliche Fassung in § 270f III InsO wiederholend auf § 270b I 1 sowie Abs. 2 InsO verwiesen hat, war deshalb nicht nachvollziehbar. Diese Streichung ist redaktionell. Materiell neu ist dagegen der Verweis auf § 270b IV InsO, wonach das Gericht nunmehr auch bei Anordnung einer Insolvenzverwaltung die Gründe hierfür schriftlich darzulegen hat. Wird von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen, sind über die §§ 270f III, 270b IV 2, 27 II Nr. 4 InsO ebenfalls die Gründe hierfür im Beschluss zu nennen. Da der Verweis auf § 270b IV neu hinzugekommen ist, handelt es sich um eine materielle Stärkung der Rechte des Gläubigerausschusses.

Dies gilt ebenfalls für die Änderung des § 270b III 1 InsO. Neu ist hier, dass dem vorläufigen Gläubigerausschuss durch das Gericht auch bei den allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen nach § 270b I InsO der vorläufigen Eigenverwaltung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. In der bisherigen Gesetzesfassung musste der vorläufige Gläubigerausschuss nur bei Vorliegen einer Kontraindikation nach § 270b II einbezogen werden. In der Folge gilt hier auch § 270b III 3 InsO, wonach das Gericht an einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses gebunden ist.

Insgesamt führen die Änderungen zu einer Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bei der Entscheidung über die Anordnung einer (vorläufigen) Eigenverwaltung.

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