Was lange währt… - NZI 20/2023
RA Michael Drasdo, Neuss
Seit langem herrscht hinsichtlich der Vergütung der Zwangsverwalter Streit. Dieser bezieht sich nicht nur auf die Anwendung der §§ 18 ff. ZwVwV auf bestimmte Tatbestände, die der Verordnungsgeber nicht geregelt oder erfasst hat, sondern auch auf die Angemessenheit und damit die Höhe der festgesetzten Vergütungssätze.
Offensichtlich hatte der Gesetzgeber nunmehr Erbarmen. Zumindest liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor, um diese Missstände zu beseitigen. Die §§ 18 ff. ZwVwV sollen eine Änderung nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch betreffend die Tatbestände der Vergütung erfahren.
Hinsichtlich des § 18 ZwVwV wird nunmehr in dem geplanten neuen Abs. 4 festgelegt, dass sich die Vergütung bei Einnahmen aus anderen Nutzungen des Grundstücks als der Miete oder Pacht ebenfalls nach den Vorgaben der Abs. 1 und 2 richten sollen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Zwangsverwalter einen nur auf dem Grundstück zu führenden Gewerbebetrieb leiten muss. Die Vergütung nach Stundensätzen, die bisher einen erheblichen Darstellungsaufwand erforderlich machte, erschien wenig praxisgerecht. Nunmehr soll auf die Einnahmen des Betriebs abgestellt werden. Dies wiederum kann zu hohen Vergütungen führen, weil diese selbst hoch sein können und weil die mit der Fortführung des Gewerbetriebs durch den Zwangsverwalter entstehenden Ausgaben außer Betracht bleiben. Dennoch erweist sich ein solcher Ansatz als zutreffend, weil auch bei der Berechnung nach den Abs. 1 und 2 keine Abzüge für die Bewirtschaftung des Zwangsverwaltungsobjekts vorgenommen werden.
Zudem wird die Vergütung bei einer Abrechnung auf Stundenbasis angehoben: Der Rahmen wird nunmehr von 50 EUR bis 250 EUR abgesteckt, so dass sich ein Mittelwert von rechnerisch 150 EUR ergibt. Allerdings will der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Berechnung des Mittelwertes keine zwingende Vorgabe darstellt, vielmehr soll die Bemessung im Einzelfall erfolgen.
Die in § 20 I ZwVwV vorgegebene Mindestvergütung wird auf 1.500 EUR und die in dessen Abs. 2 festgelegte Pauschale auf 500 EUR angehoben. Zudem wird die Auslagenpauschale des § 21 II ZwVwV auf 50 EUR erhöht.
Insgesamt erweist sich das Vorhaben des Gesetzgebers trotz der auf den ersten Blick deutlichen Steigerungen der Zwangsverwaltervergütung als sachgerecht. Denn nur wenn das Auskommen des Zwangsverwalters ausreichend gesichert ist, kann erwartet werden, dass ausreichend qualifizierte Personen diese Tätigkeit ausüben werden. Damit ist allen Verfahrensbeteiligten, aber auch der Justiz im Interesse der Allgemeinheit gedient.
… wird endlich gut.