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Das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) – ein neues Betätigungsfeld für Insolvenzverwalter? - NZI 19/2023

RA Michael Dahl, Köln
Durch Bundestagsbeschluss vom 07.07.2023 wurde durch das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) die EU-Verbandsklagenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), in dem neben der Musterfeststellungsklage nun auch die neue Verbandsabhilfeklage geregelt ist.
Mit einer solchen kann nunmehr auch auf einen einer Vielzahl von Betroffenen zustehenden Gesamtbetrag geklagt werden. Zur Klage berechtigt sind Verbände. In der Sache betroffene Verbraucher und Kleinunternehmen müssen sich zwecks Beteiligung in

einem Klageregister anmelden; sie können sich damit Individualklagen ersparen. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche „im Wesentlichen gleichartig sind“, also grundsätzlich dieselben Tatsachen und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind (§ 15 I VDuG). Im Obsiegensfall endet das auf einen Gesamtbetrag gerichtete gerichtliche Verfahren mit einem Abhilfegrund- und Abhilfeendurteil. Das Abhilfegrundurteil legt die Voraussetzungen und Berechtigungsnachweise fest, die im anschließenden Umsetzungs- und Verteilungsverfahren durch die Verbraucher beizubringen sind, damit sie an der Verteilung beteiligt werden (§ 16 II VDuG). Nach Prüfung der Berechtigungsnachweise der Betroffenen verteilt ein Sachwalter den erstrittenen Gesamtbetrag im Verteilungsverfahren (§§ 22 ff. VDuG); gegen die Entscheidung des Sachwalters kann Widerspruch und im Falle der Nichtabhilfe eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Die rechtsförmige Befriedigung einer Vielzahl Betroffener gleicht der Verfahrensabwicklung in einem Insolvenzverfahren. Hieraus resultiert, dass Insolvenzverwalter mit ihrem ohnehin vorhandenen Mitarbeiterstab in besonderem Maße für eine Tätigkeit als Sachwalter geeignet sind. Freilich existieren Regelungen betreffend die Qualifikation des Sachwalters sowie seiner Vergütung bislang noch nicht. Gleichwohl ist fraglich, ob sich hierdurch tatsächlich ein nennenswertes neues Betätigungsfeld für Insolvenzverwalter ergibt, geht doch der Regierungsentwurf insgesamt lediglich von jährlich 15 Verbandsabhilfeklagen aus, wodurch allerdings 22.500 Individualklagen vermieden werden sollen (BT-Drs. 60/6520, 134). Unabhängig davon wird das VRUG aber auch für die Abwicklung von (Groß-)Insolvenzverfahren Bedeutung erlangen. Dass Musterfeststellungsklagen auf Basis des UKlaG gegen Insolvenzverwalter möglich sind, hat der BGH jüngst entschieden (NZI 2023, 757 mAnm Schmittmann NZI 2023, 761, in diesem Heft). Daneben werden qualifizierte Verbände künftig zudem auf Basis des VRUG kollektive Leistungsklagen jedenfalls dann erheben können, wenn es sich um Masseverbindlichkeiten sowie Aus- und Absonderungsrechte handelt (vgl. dazu iE Thönissen KTS 2023, 205).

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