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Die Bank als Gläubigerin – alte Themen, neue Herausforderungen - NZI 15/2023

RA Ralf Zuleger, München
Das für ein Kreditinstitut vorrangige Ziel bei gefährdetem Anspruch, nämlich Verlustrisiken zu mindern/zu vermeiden, steht im Spannungsverhältnis mit den Erwartungen anderer Stakeholder. Dies verlangt von allen Beteiligten, gleich ob Gericht, Verwalter, Sachwalter, (eigenverwaltendem) Schuldner oder Gläubiger, Verantwortungsbewusstsein und nach Möglichkeit die Zusammenführung der unterschiedlichen Interessen zum Zwecke einer bestmöglichen Haftungsverwirklichung.

Die letzten Jahre waren neben der Reformbaustelle InsO insbesondere von zunehmend komplexer werdenden Verfahren im Unternehmensbereich geprägt, was nicht zuletzt an der Internationalisierung größerer mittelständischer Unternehmen und einem Finanzierungsmix aus Fremd- und Eigenkapitalmitteln liegt. Der Gesetzgeber hat mit dem ESUG und dem StaRUG gezeigt, dass die Förderung schuldner- und gläubigerautonomer Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur ein formelhaftes Bekenntnis ist und hat die Grundlage für eine sanierungsfreundliche Insolvenzkultur gelegt.

Gerade Banken sind wegen ihrer Funktion als Fremd- oder auch Eigenkapitalgeber Erwartungen ausgesetzt, die über das Ziel der Haftungsverwirklichung hinaus gehen, beispielsweise die Unterstützung sanierender und arbeitsplatzerhaltender Maßnahmen etc. Die Bank ist daher gut beraten, sich durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auf ihre Rolle bei ausfallgefährdeten Engagements einzustellen. In der Regel erfolgt ab einer bestimmten Risikoklassifizierung die Überleitung von Engagements in dafür spezialisierte Sanierungs- und Abwicklungseinheiten, was auch den aufsichtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die mit dieser Rolle einhergehenden Risiken sind zu berücksichtigen.

Eine besondere Herausforderung stellt auch die Teilnahme an Gläubigerausschüssen dar. Die qualifizierte Unterstützung des Verwalters erfordert hohen wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Die Haftungsrisiken sind bei weitem nicht vollständig versicherbar, die Vergütungsfrage ist trotz der Anpassungen in § 17 InsVV schon wegen ihrer mangelnden Planbarkeit ein weiterer Hemmschuh. Leider hat sich Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht zu einer Vereinfachung (beispielsweise Orientierung an der Verwaltervergütung) durchringen können. So erscheint es zuweilen nicht sonderlich attraktiv, pro socio, also im Interesse aller Gläubiger Sonderlasten auf sich zu nehmen. Der teilweise starke Personalabbau der letzten Jahre erschwert die Entscheidung, sich in einem Gläubigerausschuss zu betätigen, zusätzlich.

Neben der Rolle als Gläubigerin wird die Bank auch hinsichtlich der Durchführung von Neugeschäften gefragt sein. Zu denken ist dabei an die Abwicklung des Zahlungsverkehrs beispielsweise bei Betriebsfortführungen im Eröffnungsverfahren/eröffneten Verfahren sowie der Bereitstellung neuer Kredite.

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