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§ 4 II InsVV: Neue Regelung – neue Probleme - NZI 13/2022

Vors. RiLG Irmtraut Pape, Göttingen
Nach § 8 III InsO können Zustellungen auf den Insolvenzverwalter übertragen werden. Dies ist in der Praxis die Regel. Bislang sah das Gesetz nicht vor, wie die damit verbundenen Kosten des Insolvenzverwalters ausgeglichen werden sollten. Im Jahr 2006 entschied der BGH (NZI 2007, 244), dass der Insolvenzverwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale auch die Kosten für die Zustellungen geltend machen kann. Seither war die Höhe der Kosten streitig.

Von den Gerichten wurden Kosten zwischen 1,00 und 4,50 EUR pro Zustellung festgesetzt. Mit der Neufassung von § 4 III InsVV hat der Gesetzgeber durch den eingefügten S. 2 festgelegt, dass für die Übertragung der Zustellungen Nr. 9002 KV GKG entsprechend gilt. Danach fallen pro Zustellung 3,50 EUR an. Nach der Gesetzesbegründung ist eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 KV GKG, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht.

Die Neufassung von § 4 InsVV gilt für Verfahren, die ab dem 1.1.2021 beantragt worden sind. Ging man davon aus, dass nunmehr die Zustellungskosten unproblematisch seien, war diese Annahme verfehlt. Schon in den Kommentierungen und ersten Entscheidungen, die sich mit dieser Vorschrift befassten, wurde deutlich, dass neue Probleme aufgetreten sind. Uneinigkeit besteht darüber, ob sämtliche Zustellungskosten zu ersetzen oder ob nur die Kosten ab der 11. Zustellung zu erstatten sind. Überwiegend wird zwar vertreten, dass für die ersten 10 Zustellungen keine Kosten zu erstatten sind (zB Blersch, NZI Beilage 1/2021, 95; HmbKomm- InsR/Forster, 9. Aufl. § 4 Rn. 38; AG Leipzig NZI 2022, 235 mAnm Marquardt NZI 2022, 238). Nach aA sollen jedoch die Zustellungskosten auch für die ersten 10 Zustellungen ersetzt werden (Graeber/Graeber, InsVV 12/2021, § 4 Rn. 31).

Unterschiedliche Auffassungen werden auch zu der Frage vertreten, ob dem Insolvenzverwalter seit der Neuregelung die Zustellungskosten auch dann zustehen, wenn er die Pauschale nach § 8 III InsVV geltend macht. Nach Auffassung des AG Potsdam (NZI 2022, 239) kann der Insolvenzverwalter die Zustellungskosten nach § 4 II 2 InsVV nicht gesondert fordern, wenn er die genannte Pauschale gewählt hat. Überwiegend wird diese Ansicht jedoch wohl nicht geteilt. Nach AG Hamburg (4.2.2022 – 68h IK 35/21, ZInsO 2022,545), AG Ludwigshafen (14.2.2022 – 3 b IK 35/21, ZInsO 2022, 597) und LG Göttingen (v. 25.2.2022 – 10 T 55/21 –) stehen die Zustellungskosten (mit Ausnahme der für die ersten 10 Zustellungen) dem Verwalter auch dann zu, wenn er daneben die Auslagenpauschale geltend macht.

Damit hängt für die Verwalter die Höhe der Zustellungskosten wieder davon ab, bei welchem Gericht der Vergütungsantrag gestellt wird. Wünschenswert ist eine alsbaldige Zulassung der Rechtsbeschwerde, damit der BGH eine Vereinheitlichung herbeiführen kann!

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