Die Neufassung von § 4 InsVV gilt für Verfahren, die ab dem 1.1.2021 beantragt worden sind. Ging man davon aus, dass nunmehr die Zustellungskosten unproblematisch seien, war diese Annahme verfehlt. Schon in den Kommentierungen und ersten Entscheidungen, die sich mit dieser Vorschrift befassten, wurde deutlich, dass neue Probleme aufgetreten sind. Uneinigkeit besteht darüber, ob sämtliche Zustellungskosten zu ersetzen oder ob nur die Kosten ab der 11. Zustellung zu erstatten sind. Überwiegend wird zwar vertreten, dass für die ersten 10 Zustellungen keine Kosten zu erstatten sind (zB Blersch, NZI Beilage 1/2021, 95; HmbKomm- InsR/Forster, 9. Aufl. § 4 Rn. 38; AG Leipzig NZI 2022, 235 mAnm Marquardt NZI 2022, 238). Nach aA sollen jedoch die Zustellungskosten auch für die ersten 10 Zustellungen ersetzt werden (Graeber/Graeber, InsVV 12/2021, § 4 Rn. 31).
Unterschiedliche Auffassungen werden auch zu der Frage vertreten, ob dem Insolvenzverwalter seit der Neuregelung die Zustellungskosten auch dann zustehen, wenn er die Pauschale nach § 8 III InsVV geltend macht. Nach Auffassung des AG Potsdam (NZI 2022, 239) kann der Insolvenzverwalter die Zustellungskosten nach § 4 II 2 InsVV nicht gesondert fordern, wenn er die genannte Pauschale gewählt hat. Überwiegend wird diese Ansicht jedoch wohl nicht geteilt. Nach AG Hamburg (4.2.2022 – 68h IK 35/21, ZInsO 2022,545), AG Ludwigshafen (14.2.2022 – 3 b IK 35/21, ZInsO 2022, 597) und LG Göttingen (v. 25.2.2022 – 10 T 55/21 –) stehen die Zustellungskosten (mit Ausnahme der für die ersten 10 Zustellungen) dem Verwalter auch dann zu, wenn er daneben die Auslagenpauschale geltend macht.
Damit hängt für die Verwalter die Höhe der Zustellungskosten wieder davon ab, bei welchem Gericht der Vergütungsantrag gestellt wird. Wünschenswert ist eine alsbaldige Zulassung der Rechtsbeschwerde, damit der BGH eine Vereinheitlichung herbeiführen kann!