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Vergessen? - NZI 13/2021

RA Michael Drasdo, Neuss
Zahlreiche Gesetze, die das Immobilienrecht betreffen, wurden in letzter Zeit geändert oder sollen einer Reform unterzogen werden. Erwähnt seien nur das Miet-, das Wohnungseigentums- und das Baurecht. Für andere Bereiche wie etwa das Bauträgerrecht sind neue gesetzliche Regelungen geplant.
Manches geht schnell, anderes schneller, wiederum anderes dauert bereits einen längeren Zeitraum an. Ob die Reformen immer gelungen sind, mag dahinstehen. Der Berliner Mietendeckel stellt jedenfalls ein abschreckendes Beispiel für ein schlechtes gesetzgeberisches Vorgehen dar. Auch insolvenzrechtlich wurden zahlreiche Neuerungen eingeführt. Diese werden sich bewähren müssen, damit eine abschließende Beurteilung erfolgen kann.

DrasdoErstaunlich ist aber, dass eine seitens des BMJV vor vielen Jahren angedachte Reform des ZVG erkennbar keinen Fortschritt zu verzeichnen hat. Damals ist das Vorhaben begonnen worden, um zu prüfen, ob ein Reformbedarf – auch im Rahmen der Zwangsverwaltung – vorliegt. Beispielhaft sei die Stellung des als überholt geltenden Institutsverwalters genannt. Eine Arbeitsgruppe hat getagt. Eine Anhörung erfolgte. Es wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben und erstellt, das zu beachtlichen Ergebnissen hinsichtlich einer möglichen Reform gelangt. Die Entscheidung des BFH über die Pflicht des Zwangsverwalters, den Einkommensteueranteil des Schuldners aus den Erträgen der verwalteten Masse zahlen zu müssen, wurde bereits berücksichtigt.

Dennoch scheint es nicht weiter zu gehen.

Nun ist das ZVG nicht eines der Gesetze, das dringend einer Reform bedürfte. Insgesamt hat sich dieses über Jahre fast unverändert erhalten. Das zeigt, dass es sich bewährt hat. Dennoch sollten Anpassungen an ein modernes Rechtssystem, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung, erfolgen. Auch lange Fristen erweisen sich im Vergleich zu anderen Gesetzen nicht mehr als zeitgemäß. Vor allem sind aber neuere Tendenzen der Rechtsprechung, die teilweise heftig umstritten sind, zu beobachten. Insbesondere die genannte Rechtsprechung des BFH zur Steuerpflicht des Zwangsverwalters schafft in der Praxis Probleme und löst aus rechtssystematischen Gründen unterschiedliche Reaktionen in der steuer- und zwangsverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur aus. Das ist unbefriedigend. Lösungen zur Anpassung an ein modernes Rechtssystem und die unterschiedlichen Auffassungen sind denkbar. Vorschläge gibt es bereits. Sie müssen nur umgesetzt werden.
Man sollte das seinerzeit begonnene Projekt einer Überarbeitung, nicht unbedingt einer Reform des ZVG daher nicht vergessen.
 

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