Ein Dauerpflegeverhältnis vermittelt dem aufgenommenen Kind nicht die gleiche Stabilität wie eine Adoption, meint der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt a. M. Dies im Blick kritisiert es die Hürden, die für die Adoption des Kindes eines psychisch kranken Elternteils auch gegen deren Willen bestehen, als zu hoch.
Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG Frankfurt a. M. bezweifelt, dass die Regelung verfassungsgemäß ist und hat nun die Sache dem BVerfG vorgelegt (Beschluss vom 16.1.2026 – 1 UF 77/25).
Im dortigen Fall hatte die Mutter seit vielen Jahren Suchtmittel konsumiert. Deswegen wurde ihr Kind kurz nach seiner Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Pflegeeltern möchten das mittlerweile drei Jahre alte Kind adoptieren. Doch die Mutter will das nicht. Da deren Einwilligung erforderlich ist, haben die Pflegeeltern beantragt, diese gerichtlich zu ersetzen. Das FamG hat den Antrag abgelehnt.
Die Pflegeeltern legten Beschwerde ein. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem BVerfG vorgelegt: Die Anforderungen, die an die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt würden, seien zu hoch. Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Fall der psychischen Erkrankung eines Elternteils unter anderem, dass das Kind ohne die Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“ (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehle es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.
Das OLG hält die gesetzliche Regelung in § 1748 III BGB für verfassungswidrig. Es sei mit dem „Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (…) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt“, meinen die Richterinnen und Richter.
Diese Anforderungen schlössen die Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind – wie hier – in einer Familie aufwachsen könne, faktisch aus. Nicht berücksichtigt werde dabei, dass die Grundrechtspositionen des Kindes, insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld, das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege. Mangels Statuswirkung sei die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibe, meint das OLG. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen.
Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber „ein Höchstmaß an Geborgenheit“ und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles Dauerpflegeverhältnis. Die durch die Adoption bewirkte völlige Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes. § 1748 III BGB verfassungskonform auszulegen, hält das OLG für unmöglich. Deswegen müssen das BVerfG entscheiden.
Nachrichten
Zahl der Eheschließungen auf niedrigsten Stand seit 1950
Noch nie seit 1950 haben sich in einem Jahr so wenige Menschen das Ja-Wort gegeben: Im Jahr 2024 lag die Zahl der Eheschließungen auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Zeitreihe. Insgesamt wurden 2024 in Deutschland 349.200 Ehen geschlossen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) zum Welttag der Ehe am 8.2.2026 mitteilte. Mehr als drei Viertel (79 %) der 698.400 Eheschließenden heirateten zum ersten Mal, waren also zuvor weder geschieden noch verwitwet. Gut 97 % der Ehen schlossen Paare unterschiedlichen Geschlechts und knapp 3 % Paare gleichen Geschlechts. Nach der Einführung der Ehe für alle im Oktober 2017 gehen seit dem Berichtsjahr 2018 auch gleichgeschlechtliche Eheschließungen in die Statistik ein.
Jede zweite erwachsene Person in Deutschland ist verheiratet. Das entsprach 34,6 Millionen Menschen, die Ende 2024 in einer Ehe lebten – knapp 50 % der Bevölkerung ab 18 Jahren hierzulande. Zahl und Anteil der Verheirateten sinken jedoch seit Jahren nahezu kontinuierlich: 30 Jahre zuvor hatten noch rund 39,2 Millionen volljährige Menschen in einer Ehe gelebt, das waren 60 % aller Erwachsenen. Am höchsten war 2024 der Anteil der Verheirateten an der jeweiligen Bevölkerung bei den 65- bis 69-Jährigen: Gut 3,5 Millionen der 5,3 Millionen Menschen in diesem Alter und somit zwei Drittel (66 %) waren zum Jahresende 2024 verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.
Im selben Zeitraum sind die Zahl der volljährigen ledigen Personen und ihr Anteil an der Bevölkerung ab 18 Jahren deutlich gestiegen. Ende 2024 waren 23,1 Millionen Menschen ab 18 Jahren ledig, also nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden. 1994 waren es gut 16,0 Millionen Volljährige. Der Anteil der Ledigen an der Bevölkerung ab 18 Jahren stieg binnen 30 Jahren von 24 % auf gut 33 %.
Dass der Anteil der Verheirateten seit Jahren schrumpft, geht auch damit einher, dass die Menschen bei ihrer ersten Heirat immer älter sind – sofern sie überhaupt heiraten. Das Durchschnittsalter bei der ersten Eheschließung ist binnen 30 Jahren um rund sechs Altersjahre gestiegen: Im Jahr 2024 waren Frauen bei ihrer ersten Heirat im Schnitt 32,9 Jahre alt, Männer 35,3 Jahre. 1994 hatte das Durchschnittsalter bei der ersten Eheschließung für Frauen bei 27,1 Jahren und für Männer bei 29,4 Jahren gelegen.
Auch bei den Scheidungen sind Frauen und Männer älter als früher. Im Jahr 2024 lag es bei 44,6 Jahren bei Frauen und bei 47,6 Jahren bei Männern. Binnen 30 Jahren ist es um 8,1 Jahre bei Frauen (1994: 36,5 Jahre) und um 8,3 Jahre bei Männern (1994: 39,3 Jahre) gestiegen. Zugleich halten Ehen länger als früher: 2024 lag die Durchschnittsdauer einer Ehe bis zur Scheidung bei 14,7 Jahren. Im Jahr 1994 waren Ehepaare bis zur Scheidung im Schnitt noch 12,0 Jahre verheiratet.
2024 wurden gut 129.300 Ehen geschieden und somit etwas mehr (+0,3 %) als im Vorjahr, als der niedrigste Stand seit der deutschen Vereinigung erreicht wurde.
Gemessen an der Bevölkerung wird in Deutschland etwas häufiger geheiratet als im Durchschnitt der Staaten der Europäischen Union (EU): Im Jahr 2023 gab es hierzulande 4,3 Eheschließungen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner, das waren etwas mehr als im EU-Schnitt (4,0). Die meisten Ehen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner wurden laut EU-Statistikbehörde Eurostat 2023 in Rumänien (5,8), Lettland (5,6) und Ungarn (5,2) geschlossen. Die wenigsten Eheschließungen gab es in Bulgarien (3,4), Italien (3,1) und Slowenien (3,0) – jeweils an ihrer Bevölkerung gemessen.
Neue Dunkelfeldstudie zu Gewalterfahrungen
Am 10.2.2026 haben das Bundesfrauenministerium und das Bundesinnenministerium die in Kooperation mit dem Bundeskriminalamt (BKA) durchgeführte Dunkelfeld-Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ vorgestellt. Ein zentrales Ergebnis der Studie: Ein Großteil von Gewalterfahrungen in Deutschland wird nicht angezeigt. Die Anzeigequoten sind unabhängig von der Form der verübten Gewalt durchgehend niedrig; sie liegt bei den meisten Gewaltformen unter zehn Prozent. Innerhalb von (Ex-)Partnerschaften liegen die Anzeigequoten psychischer und körperlicher Gewalt sogar unter als fünf Prozent. Dabei sind Frauen meist häufiger und stärker von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen als Männer, insbesondere bei sexuellen Übergriffen, sexueller Belästigung und Stalking.
Ein weiterer zentraler Befund der Dunkelfeldstudie ist, dass Frauen und Männer sowohl von psychischer als auch körperlicher Gewalt in (Ex-)Partnerschaften innerhalb der letzten fünf Jahre ähnlich häufig betroffen waren. Frauen erleiden jedoch im Vergleich zu Männern in Gewaltsituationen mehr Verletzungen, schätzen die Lebensgefahr als größer ein, empfinden stärkere Angst und erleben häufiger verschiedene Formen von Gewalt gleichzeitig. Neben dem Geschlecht spielt auch das Alter bei Gewalterfahrungen eine Rolle. Junge Menschen sind nahezu von allen Gewaltformen deutlich häufiger betroffen als ältere Menschen. Jüngeren Personen widerfährt Gewalt besonders häufig durch sexuelle Belästigung, in Form von digitaler Gewalt und verabreichten K.-o.-Tropfen. Weitere, im Vergleich zur restlichen Bevölkerung besonders stark mit Gewalt konfrontierte Gruppen, sind Personen mit Migrationshintergrund – auch hier vor allem Frauen – sowie Angehörige der LSBTIQ*-Community. Menschen mit Migrationshintergrund sind den Angaben zufolge stärker von Gewalt durch Partner oder Ex-Partner betroffen als Menschen ohne Zuwanderungsgeschichte.