Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine durch künstlicher Befruchtung gezeugte Frau keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl von Samenspenden ihres biologischen Vaters oder über die daraus entstandenen Kinder hat (Urteil vom 1.4.2026 – 17 U 60/24). Sie machte ein Informationsinteresse geltend, das jedoch nicht rechtlich geschützt sei, so das OLG. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des LG Gießen.
Die Frau wollte wissen, wie oft der Samen „ihres“ Spenders eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen Geburten erfolgten und wie viele Kinder insgesamt gezeugt wurden. Sie begründete dies mit dem Wunsch, ihre Halbgeschwister zu finden und mögliche soziale oder genetische Bezüge für ihre Identitätsentwicklung klären zu können.
Nach Auffassung des Senats vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung, nicht jedoch automatisch auf weitergehende Informationen über die Anzahl von Halbgeschwistern. Die begehrte Auskunft ermögliche der Frau weder den Kontakt zu unbekannten Halbgeschwistern noch die sichere Vermeidung inzestuöser Beziehungen. Dafür wäre eine namentliche Identifizierung notwendig, die die Frau jedoch selbst nicht verlangt hat und die wegen der Rechte Dritter auch nicht verlangt werden könne. Auch ermögliche die Auskunft nicht die gewünschte endgültige Klarheit über die tatsächliche Gesamtzahl der Halbgeschwister. Der behandelnde Arzt könne aufgrund vernichteter Akten, fehlender Informationspflichten zu allen Geburten sowie fehlender Registrierungspflichten lediglich Teilinformationen liefern. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass alle Halbgeschwister in Datenbanken verzeichnet seien oder überhaupt von ihrer Zeugungsart wissen.
Der Senat stellte weiter fest, dass die Frau bereits ausreichend über den Rahmen ihrer Zeugung informiert sei: Sie kenne ihre eigene Herkunft und wisse aufgrund eigener Recherchen, dass etwa 33 Kinder mit dem Samen gezeugt worden seien. Ein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes Bedürfnis erkannte das Gericht nicht.
Auch aus dem Samenspenderregistergesetz ergebe sich kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Samenspenden oder der gezeugten Halbgeschwister. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nachrichten
Das BVerfG hat wohl im vergangenen Jahr nur noch den Anlass geschaffen, weniger den Grund für die Neuregelung, die am 25.3.2026 vom Kabinett beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats aus dem BMJV setzt nicht nur die Entscheidung des BVerfG v. 23.9.2025 (NJW 2025, 3484) um, welches die bisherige starre Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare für unverhältnismäßig erklärt hatte. Ziel sei zugleich, die notarielle Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen zu sichern.
Denn der Nachwuchsmangel treffe nicht nur die Justiz, sondern auch die Notariate in Deutschland. In manchen Teilen der Republik seien Notarinnen und Notare bereits heute rar gesät. Das liege jedoch nach verbreiteter Ansicht nicht nur an zu wenig Nachwuchsjuristinnen und -juristen, sondern auch an der mangelnden Attraktivität vor allem des Anwaltsnotariats. Künftig soll der Zugang zum Anwaltsnotariat erleichtert und so der Bewerberrückgang aufgehalten werden.
In einigen Bundesländern bewirbt man sich nicht direkt nach dem Zweiten Staatsexamen hauptberuflich als Notar, sondern kann als Anwalt zusätzlich Notar werden, wenn man, so die Regelung bislang, mehrere Jahre Berufserfahrung hat und dann eine notarielle Fachprüfung absolviert.
Der Entwurf setzt nun bei mehreren Zugangsvoraussetzungen an. Künftig sollen Volljuristinnen und -juristen die notarielle Fachprüfung direkt im Anschluss an das Zweite Staatsexamen ablegen können. Die bislang erforderliche dreijährige Zulassungsfrist entfällt. Zudem soll es möglich sein, die als fachlich schwierig geltende Fachprüfung, gern auch drittes Staatsexamen genannt, künftig zweimal zu wiederholen, um die Belastung beim Einstieg zu reduzieren.
Auch die örtliche Wartezeit wird angepasst: Die Pflicht, anwaltlich in dem Amtsgerichtsbezirk tätig zu sein, in dem man dann seine Notarzulassung beantragt, soll von drei auf zwei Jahre reduziert werden. Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit sollen diese Frist nicht mehr unterbrechen. So soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert und damit der Zugang vor allem auch für weibliche Bewerberinnen erleichtert werden.
Neben dem Berufszugang soll auch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat reformiert werden, nachdem das BVerfG die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare für nicht mehr verhältnismäßig befunden hatte, wenn es gleichzeitig zumindest in bestimmten Regionen einen Mangel an Anwaltsnotarinnen und -notaren gibt. Künftig sollen Anwaltsnotare und -notarinnen auf Antrag über das 70. Lebensjahr hinaus tätig bleiben können, allerdings nur, wenn ausgeschriebene Stellen mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten. Vorgesehen sind maximal zwei Verlängerungen von jeweils drei Jahren. Mit spätestens 76 Jahren soll also weiterhin Schluss sein.
Das Gesetz soll am 1.7.2026 in Kraft treten. Für Notarinnen und Notare, die dann noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht mehr pünktlich einen Antrag stellten könnten, wie auch für solche, die vor dem 1.7.2026 nach altem Recht zwangsweise aufhören mussten und noch nicht das 73. Lebensjahr vollendet haben, werden Übergangsvorschriften geschaffen, die gegenüber dem Referentenentwurf noch einmal geringfügig verändert wurden.
Elterngeld 2025
Rund 1,61 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2025 Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 % weniger als im Jahr 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 16.4.2026 mitteilte, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 oder 3,4 % auf 417.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 47.000 oder 3,8 % auf 1,19 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 % niedriger als 2021. Diese Entwicklung spiegelt auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider.
648.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2025 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 45,2 % der berechtigten Mütter und 26,1 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 % (2024: 36,7 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus fällt monatlich niedriger aus als das sog. Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.
Der Väteranteil lag im Jahr 2025 mit 25,9 % nahezu unverändert auf dem Niveau des Vorjahres (2024: 25,8 %). 2024 war der Väteranteil erstmals leicht rückläufig, nachdem er zuvor seit 2015 kontinuierlich gestiegen war – von damals 20,9 %. Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 30,0 % im Jahr 2025 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,0 %) und Bayern (27,6 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2025 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (21,0 %).
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
Internationale Sorgerechtskonflikte
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leistet praktische Hilfestellung in konkreten Einzelfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen. Im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens kann das BfJ betroffene Elternteile kostenfrei bei der Durchsetzung des zivilrechtlichen Rückführungsanspruchs unterstützen. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe umfasst daneben die grenzüberschreitende Einholung von Berichten über die soziale Lage eines Kindes, die Unterstützung bei Schutzmaßnahmen oder die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern.
Im Jahr 2025 verzeichnete das BfJ insgesamt 497 (Vorjahr: 474) neue Vorgänge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ). Dabei handelt es sich in 408 Fällen (82%) um Verfahren auf Rückführung eines Kindes und in 89 Fällen (18%) um Umgangsverfahren. Von den 408 Verfahren auf Rückführung eines Kindes betreffen 221 Kindesentziehungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat sowie 187 Kindesentziehungen von einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland. Die zahlenmäßig bedeutendsten Länder sind die Türkei und Polen mit 32 bzw. 29 Vorgängen, gefolgt von der Ukraine mit 28 Vorgängen. Bei den ausgehenden Ersuchen in einen anderen Vertragsstaat ist die Türkei wichtigster Partnerstaat (25 Vorgänge). Bei aus dem Ausland eingehenden Vorgängen steht die Ukraine an erster Stelle (13 Vorgänge).
Im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe ist die Anzahl neuer Vorgänge in der Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) auf 1.379 Ersuchen angestiegen, davon 604 aus einem anderen Mitgliedstaat eingehende und 775 in einen anderen Mitgliedstaat ausgehende Ersuchen. Wichtigste Partnerstaaten insoweit sind Polen (164), Tschechien (151) und Portugal (148). Im Rahmen des Haager Kinderschutzübereinkommens war das BfJ mit 370 Ersuchen befasst (161 im Verhältnis zur Ukraine).