Aktuell 11/2026
Beamtenrecht
Vorlage an EuGH zu Fragen des Vaterschaftsurlaubs
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.
Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10.1.2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6. 2019 (ABl. L 188/79 – sog. Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 I und Art. 8 II der Richtlinie schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.
Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19.12. 2022 (BGBl 2022 I Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 VI und VI der Richtlinie befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen.
Dies sei in Deutschland der Fall. Der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG hat am 29.4. 2026 (1 WB 27.25) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Nachrichten
Zahl der Geburten auf neuem Tiefstand
Im Jahr 2025 wurden in Deutschland nach vorläufigen Ergebnissen rund 654.300 Kinder geboren. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 28.4. 2026 mitteilte, waren das 3,4 % Neugeborene weniger als im Vorjahr (2024: 677.117 Geburten). Damit sank die Geburtenzahl im vierten Jahr in Folge und erreichte den niedrigsten Stand seit 1946. Die Zahl der Sterbefälle (rund 1,01 Millionen) überstieg die Zahl der Geburten im Jahr 2025 um 352.000. Das war das größte Geburtendefizit der Nachkriegszeit. Die niedrigen Geburtenzahlen der vergangenen Jahre ergeben sich aus zwei Entwicklungen: Das Eintreten der zahlenmäßig kleinen 1990 er-Geburtsjahrgänge in das wichtige fertile Alter von Anfang 30 und die seit 2022 sinkende zusammengefasste Geburtenziffer.
Die Struktur der Geburten nach der Geburtenfolge blieb im Jahr 2025 stabil. Von allen geborenen Babys waren 46,6 % die ersten Kinder, 34,8 % die zweiten Kinder und 18,6 % die dritten oder weiteren Kinder im Leben der Mutter.
Wie in den Vorjahren sank die Geburtenzahl 2025 gegenüber 2024 in den östlichen Bundesländern mit − 4,5 % stärker als in den westlichen Bundesländern mit − 3,2 %. Unter den Bundesländern verzeichnete nach den vorläufigen Ergebnissen ausschließlich Hamburg mit + 0,5 % einen leichten Geburtenanstieg. Den stärksten Geburtenrückgang gab es in Mecklenburg-Vorpommern mit − 8,4 %.
Einen Rückgang der Geburtenzahlen im Jahr 2025 melden laut vorläufigen Ergebnissen auch andere Staaten der Europäischen Union, darunter Frankreich, Österreich, Italien und Schweden. In Spanien, den Niederlanden und Finnland zeichnet sich dagegen eine Stabilisierung der Geburtenzahlen ab.
Auszahlung von Kindergeld ohne Antrag
Die Bundesregierung möchte bürokratische Hürden für Familien abbauen und plant, dass das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden soll. Das soll eine große Entlastung für Familien in der Zeit nach der Geburt, ein wichtiger Baustein für Bürokratieabbau und ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Staat darstellen.
Das Bundeskabinett hat am 18.3. 2026 den Gesetzentwurf zur antragslosen Auszahlung des Kindergelds verabschiedet. Auf den Beschluss der Bundesregierung folgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten, die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:
In einer ersten Stufe soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält. In einer zweiten Stufe soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (zB zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden.
Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch beim antragslosen Kindergeld kommen die etablierten und ständig weiterentwickelten Mechanismen, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern, zur Anwendung.