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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Aktuell 7/2026

Gebührenrecht

Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung


Müssen Anwälte bei Zeithonoraren präzise über die Differenz zum RVG aufklären? Der BGH bejahte dies, stellte aber klar, dass ein Formfehler bezüglich der eingeschränkten Erstattung durch den Gegner nicht den automatischen Verlust des Zeithonorars bedeute.

Bei aller Formstrenge mahnte der BGH zur dogmatischen Gelassenheit: Textform verlange Erkennbarkeit, jedoch nicht Vollständigkeit bis ins Detail (Urteil vom 19.2.2026 – IX ZR 226/22). Die Auslegung bleibe zentral. Unzureichende Hinweise zur Kostenerstattung nach § 3a I 3 RVG seien zu vermeiden – führten aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Unwirksame Anerkenntnisklauseln, so das Gericht weiter, retten dagegen keine Abrechnung: Ein fingiertes Anerkennen von Stunden bei Schweigen des Mandanten genüge nicht.

Nach Abschluss einer gesellschaftsrechtlichen Sache stritten eine Rechtsanwaltsgesellschaft und ihre Mandantin über die Höhe des Honorars. Die Kanzlei klagte auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus einer Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar). Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. 

Die Parteien hatten 2015 eine Vergütungsvereinbarung als Anlage zum Mandatsbrief geschlossen. Abgerechnet werden sollte nach Stunden. Enthalten war unter anderem die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche. Das LG wies die Klage mangels Fälligkeit ab. In den Rechnungen fehlten die konkret angesetzten Stundensätze, differenziert nach Partnern und angestellten Anwälten; die Abrechnung sei daher nicht ordnungsgemäß (§ 10 II 1 RVG analog). Die Widerklage blieb ohne Erfolg. In der Berufung legte die Kanzlei korrigierte Rechnungen vor. Das OLG Düsseldorf (NJOZ 2023, 663) verneinte dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar: Die Vergütungsvereinbarung sei hinsichtlich des Mandatsumfangs unbestimmt, geschuldet seien nur gesetzliche Gebühren. Der BGH sah das anders. 

Der IX. Zivilsenat rückte die Prüfungsreihenfolge zurecht – und korrigierte die strenge Sicht der Vorinstanz. Auch bei formbedürftigen Vergütungsvereinbarungen sei zunächst der Vertragsinhalt nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Dabei dürfen Gerichte auch Umstände außerhalb der Textform berücksichtigen. Erst anschließend sei zu prüfen, ob der so ermittelte Inhalt die Textform wahre (§ 3a I 1 RVG, § 126b BGB). Unklare Formulierungen seien unschädlich, wenn sie sich durch Auslegung klären ließen. Eine Vergütungsvereinbarung sei wirksam, wenn die Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist. Das gelte ebenso für den Anwendungsbereich. Dieser könne – je nach Parteiwillen – über den ursprünglichen Auftrag hinausreichen und auch künftige Tätigkeiten erfassen. Entscheidend sei, ob sich die Reichweite durch Auslegung ermitteln lässt. 

Im Streitfall genügte die Bezugnahme auf den Mandatsbrief. Der Begriff „erteiltes Mandat“ könne, so der BGH, den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis umfassen – also alle Angelegenheiten aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Die verwendete Klausel („Honorar kann über RVG liegen .“) erfülle die Anforderungen des § 3a I 3 RVG nicht. Der Hinweis müsse klarstellen, dass die gegnerische Partei im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung schulde.

Die Rechtsfolge bleibe jedoch begrenzt: Der unzureichende Hinweis lasse den vertraglichen Honoraranspruch unberührt. Auch im Zusammenspiel mit Transparenzgesichtspunkten sah der Senat keine Unwirksamkeit – jedenfalls im unternehmerischen Verkehr. Keine Schonung erfuhr dagegen die Anerkenntnisklausel. Eine Regelung, die abgerechnete Bearbeitungszeiten bei fehlendem Widerspruch als anerkannt fingiere, benachteilige den Mandanten unangemessen (§ 307 I 1 BGB). Sie unterlaufe die Darlegungs- und Beweislast des Anwalts für den Zeitaufwand.

Die übrige Vergütungsvereinbarung bleibe bestehen (§ 306 I BGB). Im Streitfall müsse die Kanzlei ihren Aufwand also konkret darlegen und belegen. Das OLG müsse nun Feststellungen zum tatsächlichen Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung treffen. Ob die Berufungstätigkeit erfasst war, sei klärungsbedürftig. Selbst ein engerer Anwendungsbereich würde die Vereinbarung nach Auffassung des BGH nicht zu Fall bringen.


Betreuungsrecht

Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sog. Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 26.2.2026 veröffentlicht hat. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG (NJW 2025, 144). Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind. 

Mit dem Gesetzentwurf soll die Entscheidung umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten. Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.

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