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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

AKTUELL 9/2025

Erbrecht


Streit um altes Patriziervermögen: Familiensammlung bleibt ungeteilt


Die historische Sammlung einer Nürnberger Patrizierfamilie darf nach einem Urteil des OLG Nürnberg (28.2.2025 – 1 U 2451/23, BeckRS 2025, 5068) nicht zerschlagen werden. Der kulturelle und familiäre Wert überwiege das Interesse einzelner Familienmitglieder an der Verwertung. Die Entscheidung stützt sich auf einen Familienvertrag von 1936. 

Das OLG bestätigte damit das dauerhafte Teilungsverbot, das 1936 in einem Familienvertrag festgelegt worden war. Dieses sei weiterhin wirksam. 

Die Nachfahren einer alten Patrizierfamilie stritten in dem Zivilprozess um den Erhalt ihrer Familiensammlung, die aus Gemälden und historischen Gegenständen besteht. Diese Sammlung wurde über Jahrzehnte als ungeteiltes Familienvermögen innerhalb der Familie weitergegeben. Ein Teil der Familie wollte die Sammlungsgegenstände verkaufen, um die Erben- und Bruchteilsgemeinschaft aufzulösen. Die Gegenstände sind teils in privater Nutzung und teils im Germanischen Nationalmuseum verwahrt. Die anderen Familienmitglieder widersetzten sich dem Verkauf und beriefen sich auf ein Teilungsverbot, das in einem Familienvertrag aus dem Jahr 1936 festgelegt worden war.

Das LG Nürnberg-Fürth hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es sah die Behauptung der klagenden Verwandten, wonach der Familienvertrag zwischenzeitlich aufgelöst worden sei, nicht durch die vorhandenen Protokolle der Familienversammlungen belegt und erachtete das vereinbarte dauerhafte Teilungsverbot als weiterhin wirksam. Die Klägerinnen und Kläger hätten keine Umstände vorgebracht, die als wichtiger Grund eine Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigen könnten. Die innerfamiliären Differenzen reichten hierfür nicht aus.

Ein Familienmitglied der unterlegenen Klageseite legte daraufhin Berufung zum OLG Nürnberg ein. Das OLG bestätigte nun das Ersturteil und erachtete die vorgebrachten Gründe für die Teilung des Vermögens als nicht durchgreifend. Zwar hatte auch der OLG-Senat Probleme mit dem Familienvertrag, weil dieser weibliche Nachkommen vom Erbe ausschloss. Dies sei zwar nichtig, so die Richterinnen und Richter, berühre jedoch nicht die Wirksamkeit des dauerhaften Teilungsverbotes. In einer Gesamtabwägung kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das familiäre und öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtheit der Sammlung als Kulturgut das Interesse an einer Zerschlagung der Sammlung überwiege. Der Senat betonte, dass der kulturelle und familiäre Wert der Sammlung höher zu setzen sei als das Interesse einzelner Familienmitglieder an der Verwertung der Gegenstände (Anm. der Schriftleitung: Die Entscheidung wird in der NZFam mit einer Besprechung von Grziwotz erscheinen).

Nachrichten

Weniger Elterngeldbezieher

Rund 1,67 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 oder 5,4 % weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 24.3.2025 mitteilte, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 oder 6,6 % auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 oder 5,0 % auf 1,24 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im dritten Jahr in Folge und lag 10,6 % niedriger als 2021. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum ging die Zahl der Geburten nach vorläufigen Angaben um etwa 15 % zurück.

613.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2024 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 42,3 % der berechtigten Mütter und 20,6 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 36,7 % (2023: 34,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus fällt monatlich niedriger aus als das sogenannte Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,6 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.

Der Väteranteil ging im Jahr 2024 leicht zurück auf 25,8 % (2023: 26,2 %). Dies ist der erste nennenswerte Rückgang. Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen.

Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbeziehenden an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde. Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 29,5 % im Jahr 2024 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,1 %) und Bayern (27,8 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2024 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,6 %).

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten dagegen deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre praktisch konstant (2023: 3,7 Monate; 2022: 3,6 Monate). 

haben, einer von vier erwerbstätigen Vätern würde demgegenüber gerne weniger Zeit damit verbringen und sich stattdessen lieber anderen Dingen widmen.

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