Editorial 3/2026
Reformbedarf – auch zwischen den Instanzen
Gerade in Kindschaftssachen gibt es eigentlich kaum Interessenkonflikte zwischen der ersten und der zweiten Instanz – die gemeinsame Verantwortung für das Kindeswohl führt ganz überwiegend zu einer funktionierenden Kooperation. Unglücklich ist man als Amtsrichter eigentlich nur, wenn die Sache unter Aufhebung der eigenen Entscheidung vom OLG zurückverwiesen wird. Gerade solche Entscheidungen, insbesondere aufgrund einer „verdeckten Teilentscheidung“ in erster Instanz, werden aktuell jedoch vermehrt veröffentlicht.
Dies ist angesichts der Entwicklungen im materiellen Kindschaftsrecht kein Zufall. Der von der elterlichen Sorge begründete „einheitliche Verfahrensgegenstand“ wird zunehmend extensiv ausgelegt und so zB auch auf das Verhältnis von § 1628 BGB und 1671 BGB angewendet. Die damit verfolgte Widerspruchsfreiheit kollidiert in erster Instanz mit dem Interesse, für Teilfragen auch dann Regelungen für das Kind zu ermöglichen, wenn vieles noch ungeklärt ist. Im Umgangsrecht dagegen wird zunehmend die Notwendigkeit einer langfristigen Regelung betont. Eine solche erfordert jedoch gerade bei hochstreitigen Eltern mit Kindern im Loyalitätskonflikt Prognosen, die realistisch wohl eher als Spekulation zu bezeichnen sind. Die aufgeführten Tendenzen erhöhen sicherlich die Gefahr von Teilentscheidungen in erster Instanz. Die in ihnen liegende Problematik wird sich allerdings nur durch eine Überwindung des Systems von Umgang und Sorge endgültig lösen lassen.
Ob der Gesetzgeber in absehbarer Zeit ein solches Großprojekt angeht, steht in den Sternen. Auch moderate Reformen können jedoch zu einer Entschärfung des Konflikts um Zurückverweisungen beitragen. Da diese Entscheidungen das OLG von weiteren Ermittlungen zur Sache entlasten, liegt die Vermutung nicht ganz fern, dass ihre Zunahme jedenfalls auch eine Reaktion auf die wachsende Arbeitsbelastung der Senate darstellt. Gelingt hier eine Entlastung, mag der eine oder andere Senat vielleicht auch bei verdeckten Teilentscheidungen das ihm eingeräumte Ermessen zugunsten einer
Sachentscheidung ausüben.
Diesbezüglich hat jüngst der Deutsche Richterbund den lobenswerten Vorstoß unternommen, die ins Stocken gekommenen Bemühungen um eine Reform des § 68 V FamFG fortzusetzen (https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/14-2025) und dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auch in Kinderschutzverfahren von einer – für den Senat mit weitaus größerem Aufwand als für das Amtsgericht verbundenen – Kindesanhörung abzusehen. Mir erscheint daneben zudem sinnvoll, bei Kostenbeschwerden eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts iSv § 69 I FamFG nur bei Ermessensfehlern der ersten Instanz zu eröffnen. Auch dies könnte wertvolle Kapazitäten freisetzen.
Ihr
Torsten Obermann