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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Editorial 13/2025

Höchstpersönlich oder nicht?

Dem Zuwendenden stehen im Fall einer Schenkung gesetzliche Rückforderungs- bzw. Widerrufsrecht 
zu (§§ 528 ff. BGB). Die Anforderungen an die Bejahung von grobem Undank sind allerdings hoch und dessen tatsächliche Grundlagen äußerst streitanfällig. Nicht selten verbindet der Schenker mit einer Zuwendung von erheblichem Wert weitergehende „Wohlverhaltenserwartungen“, wünscht Schutz vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Empfängers auf den Schenkungsgegenstand bzw. verfolgt bestimmte steuerliche Ziele. Daher werden bei Überlassungsverträgen regelmäßig weitergehende vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart, etwa in Form einer auflösend bedingten Schenkung. Bei einer Immobilienzuwendung ist in dinglicher Hinsicht freilich § 925 II BGB zu beachten. Der auflösend bedingten Schenkung steht im Anwendungsbereich von § 925 II BGB die Statuierung eines (idR vormerkungsgesicherten) Rückforderungsanspruchs gleich. Der damit verbundene Automatismus entspricht jedoch vielfach nicht den Interessen der Beteiligten, da dem Schenker keine Möglichkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des „Fehlverhaltens“ des Erwerbers verbleibt oder der Rückübertragungsanspruch ggf. zur Unzeit (zB Insolvenz des Zuwendenden) entsteht. Vorzugswürdig ist deshalb im Regelfall das sog. Optionsmodell. Der Rückforderungsanspruch wird doppelt aufschiebend
bedingt ausgestaltet, zum einen auf den Eintritt eines äußeren Ereignisses (Vorversterben, Insolvenz etc.), zum anderen auf die Geltendmachung des Rückforderungsrechts. Unbedingt entsteht der Rückübertragungsanspruch somit erst, sofern das Rückforderungsrecht form- und fristgerecht ausgeübt wurde. Hierdurch wird dem Veräußerer ein (zeitlich begrenztes) Entscheidungsrecht eingeräumt.

Vielfach wird dieses Recht des Schenkers „höchstpersönlich“ ausgestaltet, mit der Folge, dass es nicht durch einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ausgeübt werden kann. Von der Höchstpersönlichkeit des Rückforderungsrechts zu unterscheiden ist eine Höchstpersönlichkeit lediglich des Rückforderungsanspruchs, die Gegenstand der Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 6.12. 2024 (NZFam 2025, 472) war. Nach Ansicht des BGH ist ein „höchstpersönlicher“ Rückübertragungsanspruch nur nicht übertragbar und nicht vererblich. Stellvertretung bei dessen Geltendmachung wird indes nicht ausgeschlossen, sodass jeder gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter (einschließlich des Betreuers!) den Anspruch geltend machen kann, was häufig nicht gewünscht sein dürfte. Ein weiterer Vorteil des Optionsmodells liegt darin, dass ein etwaiger Verzicht des Berechtigten auf den Rückforderungsanspruch vor Geltendmachung des Rückforderungsrechts tatbestandlich keine Schenkung darstellt (§ 517 Var. 2 BGB), selbst wenn sich der Anspruch durch Eintritt eines zu Rückforderung berechtigenden Grundes bereits konkretisiert hat.

Ob es den Interessen der Beteiligten entspricht, dass Rückforderungsrecht pauschal höchstpersönlich auszugestalten, erscheint indes nicht zweifelsfrei. Warum soll ein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter, etwa ein vom Schenker beauftragter Rechtsanwalt, nicht zur Geltendmachung des Rückforderungsrechts berechtigt sein? Gleiches gilt für den Ehegatten – anders bei Getrenntleben und wohl in Patchworkfamilien. Den Geschwistern des Beschenkten soll die Ausübung des Rückforderungsrechts indes wohl regelmäßig nicht möglich sein. Für einen familienfremden Betreuer gilt dies erst recht – anders wiederum wohl für den Rückforderungsfall der Insolvenz oder Zwangsvollstreckung.

Fazit: Höchstpersönlichkeit des Rückforderungsrecht oder nicht? Tertium datur!

Ihr
Sebastian Herrler

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