Editorial 7/2025
Der „Zivilprozess der Zukunft“ und die
Familiengerichtsbarkeit
Am 31.1.2025 hat die vom BMJ, dem Bay. Justizministerium und der Hamburger Justizbehörde initiierte Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ ihren (240 Seiten umfassenden) Abschlussbericht veröffentlicht1, der Handlungsempfehlungen für eine Modernisierung des deutschen Zivilprozessrechts enthält: Schaffung eines bundesweiten Justizportals, digitale Kommunikation im Zivilprozess mittels einheitlicher Kommunikationsplattform, digitaler Parteivortrag unter Aufgabe des seitenbasierten PDF-Formats, Qualitätssteigerung durch Ausbau des Kammerprinzips, Verfahrensbeschleunigungmittels richterlicher Organisationstermine, Modernisierung des Beweisrechts (digitales Beweisverzeichnis), Einführung eines digitalen Vollstreckungsregisters, Reform des Zustellungsrechts sowie Stärkung der Verfahrenstransparenz. Mit dem Abschlussbericht wird sich demnächst der Bund-Länder-Digitalgipfel beschäftigen. Im Fall der Umsetzung der (kostenintensiven) Handlungsempfehlungen würde davon die Familiengerichtsbarkeit beeinflusst werden (s. für Familienstreitsachen § 113 I FamFG). Der Abschlussbericht (S. 29 f., 94) setzt sich auch mit den Chancen und Risiken von KI-Instrumenten auseinander, was für Familiensachen von besonderem Interesse ist (Berechnung von Unterhalt und Zugewinn bei umfangreichen Vermögensauflistungen, s. Grundlagenpapier zur 74. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte u.a., 2022, S. 30). Das Innovationspotential von „Digitalisierungstools“ bei automatisierter Generierung von Umgangs- oder Scheidungsfolgevereinbarungen haben Familienrechtsanwälte bereits erkannt (s. Schausten FF 2025, 1; zurückhaltender Hartung/Meising NZFam 2019, 982 (985 f.)). Um Schritt halten zu können, darf sich die Familiengerichtsbarkeit neuen technischen Lösungen nicht verwehren. In der Zivilgerichtsbarkeit tragen digitale Instrumente bereits zur Effektuierung von Massenverfahren bei (zB „OLGA“ u. „FRAUKE“). Auch die Nutzung von Kommunikationsplattformen wäre ein Gewinn für die Familiengerichtsbarkeit, etwa zur konfliktfreien Kontaktaufnahme von Parteien, die Umgangs- und Sorgerechtsvereinbarungen digital abschließen möchten. In anderen Segmenten der Digitalisierung erscheint es geboten, Familiensachen (vorerst) auszunehmen, wie etwa im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung u. Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (s. § 1122 II ZPO-E). Andererseits könnte der Vorschlag des Abschlussberichts, die Möglichkeit der Freibeweisaufnahme maßvoll zu stärken (S. 177, 221), zur partiellen Annäherung von Zivil-, Familien- und freiwilliger Gerichtsbarkeit (§§ 29, 30 FamFG) im Beweisrecht führen, auch wenn die grundsätzliche Beibehaltung des Strengbeweises alternativlos ist. Bei Berücksichtigung neuer (digitaler) Beweismittel (Beweissicherung, Übermittlung) müssen künftig alle Rechtszweige innovative Wege einschlagen. Den Vorschlägen der Reformkommission kann verfahrensübergreifende Vorbildfunktion zukommen!
Prof. Dr. Christoph Althammer
1 Abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/250131_Abschlussbericht_Zivilprozess_Zukunft.html?nn=110490.
Der Verfasser dieses Editorials war Mitglied der Reformkommission.