Editorial 7/2026
BGH erteilt dem (Zwischen-)Feststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt eine Absage
Die Frage des Trennungszeitpunkt ist im Familienrecht verschiedentlich von Relevanz. Zum einen, ob überhaupt ein Getrenntleben iSv § 1567 BGB vorliegt, welches Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB nach sich ziehen kann oder im Rahmen der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB bzw. Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB beachtlich ist. Ausschlaggebend ist hierbei aber jeweils ein ausdrückliches Verlangen durch einen Ehegatten. Andererseits, bei der Frage, ob die Ehegatten noch eine Berechtigung zur Besorgung von Geschäften des Lebensbedarfs iSv § 1357 I, III BGB haben oder sich in Gesundheitsangelegenheit noch gegenseitig vertreten dürfen (§ 1358 III 1 BGB). In diesem Kontext geht es maßgeblich um die Wirksamkeit und Reichweite der Erklärungen gegenüber Dritten. Auf die Feststellung – auch nachträgliche – eines konkreten Trennungszeitpunkts kommt es in beiden Bereichen hingegen nicht an. Selbige würde auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Zusammen- oder Einzelveranlagung noch vorliegen, unerheblich sein, ebenso nicht bei Fragen der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.
Hingegen befassen sich die Gerichte im Rahmen des Zugewinnausgleichs immer wieder mit der Frage des Trennungszeitpunkt, auf welchen sich der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB bezieht. Der BGH (XII ZB 203/25) hat sich nun zu der Rechtsfrage, ob zur Feststellung des Trennungszeitpunkts ein (Zwischen-)Feststellungsantrag zulässig ist, klar positioniert und diesem eine Absage erteilt. Richtigerweise ist der Trennungszeitpunkt Tatbestandsvoraussetzung für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Nr. 2 S.1 Nr. 1 BGB. Ein Feststellungsinteresse begründet dies jedoch nicht, da es an einem Rechtsverhältnis iSv § 256 ZPO fehlt.
Vielmehr ist die Frage des Trennungszeitpunkts, so er streitig ist, im Rahmen einer Beweisaufnahme festzustellen, wenn über den entsprechend geltend gemachten Auskunftsanspruch zu entscheiden ist. Ein Bedürfnis diese Tatbestandsvoraussetzung in Rechtkraft erwachsen zu lassen, besteht jedoch mangels Relevanz für das Betragsverfahren nicht. Insbesondere spielt für Fragen der Beweislastumkehr iSv § 1375 II 2 BGB die konkret erteilte Auskunft eine Rolle, auch wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als die tatsächliche Trennung zu Grunde liegt, oder vom Auskunftsberechtigten die unaufgefordert angenommen wurde (BGH XII ZB 558/23).
Diese an mehrere Entscheidungen des BGH in der jüngeren Vergangenheit anknüpfende Entscheidung sollte in der anwaltlichen Praxis die verfahrensverzögernden Diskussionen zum Trennungszeitpunkt eingrenzen. Andererseits ist „Vorsicht“ geboten, eine Auskunft des Auskunftspflichtigen zu einem frei gewählten angeblichen Trennungszeitpunkt zu akzeptieren, da sie dann für § 1375 II 2 BGB maßgeblich ist und zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs führt.
Ihre
Barbara Schramm