Editorial 3/2025
Das große Familiengericht und verfahrensrechtliche Besonderheiten
Mit seiner Entscheidung vom 18.9.2024 (XII ZR 116/23, NZFam 2025,14 ff.) hat der BGH eine äußerst praxisrelevante Klärung verfahrensrechtlicher Besonderheiten im Zusammenhang mit der Behandlung sonstiger Familiensachen im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG vorgenommen.
Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Verfahren, die gemäß § 266 I Nr. 3 FamFG in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichtes gehören, versehentlich vor den allgemeinen Zivilgerichten geführt werden.
Kommt es dann in einer sonstigen Familiensache zu einem Urteil des Zivilgerichts, stellt sich die Frage, wie mit Rechtsmitteln umzugehen ist, insbesondere welches Verfahrensrecht gilt und ob beispielsweise auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes erhoben werden kann.
Hier ist jetzt durch die Entscheidung des BGH eine abschließende Klärung herbeigeführt worden.
Für das Verfahren selbst gilt der eingeschlagene Instanzenzug weiterhin.
Das Verfahrensrecht bestimmt sich jedoch abweichend von der funktionellen Zuständigkeit nach dem tatsächlich anzuwendenden Recht.
Hält sich also irrtümlich das Landgericht in einer sonstigen Familiensache für zuständig und erlässt trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit ein Endurteil, so gilt für die Behandlung von Rechtsmitteln und das zweitinstanzliche Verfahren grundsätzlich das FamFG. Das mit dem Rechtsmittel angerufene Oberlandesgericht (Zivilsenat) ist daher angehalten, in diesem Verfahren die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den Vorschriften des FamFG und nicht den Vorschriften der ZPO zu prüfen. Abweichend von den Bestimmungen der ZPO wird damit auch eine umfassende Überprüfung des Tatsachenvortrags eröffnet. Auch die für die Rechtsmittelinstanz günstigeren Vorschriften des FamFG über die Behandlung verspäteten Sachvortrags sind anzuwenden. Gegen die Endentscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts ist die Revision oder die Rechtsbeschwerde allerdings nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht erhoben werden.
Dies alles gilt allerdings dann nicht, wenn durch eine fehlerhafte Verweisung vom Familiengericht
an das Landgericht bindend (§ 17a II 3 und VI GVG) die sachlich falsche Zuständigkeit des Landgerichts herbeigeführt worden ist. Für diesen Fall bleibt es bei der ausschließlichen Anwendung der ZPO. Damit kann in einem solchen Verfahren ausnahmsweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Ihr
Gerd Uecker