Editorial 13/2026
Unterhalt und Unternehmenswert im Endvermögen
Die in der NZFam 2026, 424 veröffentlichte Entscheidung des OLG München vom 23.4.2024 (4 UF 1318/22) bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch zur Frage des Doppelverwertungsverbots.
Im Rahmen der Unternehmensbewertung enthält die Entscheidung Anhaltspunkte, die allerdings einer Konkretisierung bedürfen.
Wie bereits vom BGH zu Recht entschieden wurde (BGH NJW 2003, 3339) sind aufgrund des strengen Stichtagsprinzips sämtliche bis zum Stichtag entstandene Verbindlichkeiten und Forderungen der Ehegatten untereinander im Endvermögen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
rückständigen Trennungsunterhalt. Die Einstellung des rückständigen Trennungsunterhalts führt zu einer Erhöhung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten und zu einer Ermäßigung auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten. Gleiches gilt für sämtliche sonstigen Forderungen der Ehegatten untereinander. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor. Es ist daher mit den Beteiligten jeweils kritisch zu überprüfen, ob es sinnvoll ist, Forderungen gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen, die vor dem Stichtag entstanden sind.
Bei der Darstellung der für die Bemessung des Verkehrswerts von Unternehmensanteilen maßgeblichen Methode bleibt die Entscheidung ungenau. Es ist zwischen der Ertragswertmethode, der modifizierten Ertragswertmethode und der Ermittlung des Substanzwerts zu unterscheiden. Inhabergeführte Unternehmen und freiberufliche Praxen werden üblicherweise nach der modifizierten Ertragswertmethode bewertet. Danach ist sowohl der Ertrags-, als auch der Substanzwert zu ermitteln. Der Wert der Unternehmensbeteiligung setzt sich aus der Summe beider Positionen zusammen (Braeuer/Todorow, Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 1040 unter Hinweis auf BGH NJW 2011, 999). Damit verbundene Probleme der Ermittlung der latenten Ertragssteuerlast sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Ihr
Gerd Uecker