Editorial 5/2026
Zwischen Transparenz, Aufwand und Verantwortung – Wohin entwickeln sich familienrechtspsychologische Gutachten?
In jüngerer Zeit wird zunehmend die Kritik laut, familienrechtspsychologische Gutachten seien zu umfangreich – und damit zu teuer. Tatsächlich ist es nachvollziehbar, dass das sorgfältige Lesen eines Gutachtens viel Zeit in Anspruch nimmt und nicht jede Ausführung unmittelbar zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung erforderlich scheint. Doch die Verantwortung für diese Entwicklung liegt nicht allein bei den Sachverständigen.
Der Umfang vieler Gutachten ist auch eine Reaktion auf steigende Anforderungen seitens der Verfahrensbeteiligten: Anwälte formulieren immer detailliertere Fragen, Betroffene erheben Einwände, und mitunter werden Transparenzforderungen erhoben, die bis hin zur vollständigen Aufzeichnung und Transkription aller Gespräche reichen. Zudem erzeugt der Einsatz von KI-gestützten Textanalysetools auf Seiten der Beteiligten eine neue Dynamik: Jede Formulierung kann potenziell hinterfragt werden – was Sachverständige verständlicherweise dazu bewegt, ihre Gutachten möglichst umfassend und unangreifbar zu verfassen.
Ein Blick in die aktuellen Mindeststandards würde jedoch häufig genügen, um den tatsächlichen Pflichtumfang realistischer einzuschätzen. Viele Aspekte, die gemeinhin als zwingend vorausgesetzt werden, sind dort gar nicht vorgesehen. Nicht zuletzt besteht jederzeit die Möglichkeit, bei Nachfragen ergänzende Informationen oder Untersuchungsdetails nachzureichen – ohne den Gutachtenkern zu überfrachten.
Vor diesem Hintergrund wird mitunter die Alternative eines ausschließlich mündlichen Gutachtens ins Spiel gebracht. Diese Entwicklung erscheint jedoch kritisch. Ein überzeugender Vortrag in der Verhandlung kann die fachliche Überprüfbarkeit des Vorgehens nahezu ausschalten. Ohne einen vorab vorliegenden, kompakten schriftlichen Sachstand von wenigstens fünf bis zehn Seiten – mit Darstellung des Vorgehens und der zentralen Ergebnisse – ist das rechtliche Gehör der Beteiligten kaum hinreichend gewährleistet. Auch Sachverständige können irren; fehlt eine schriftliche Grundlage, erschwert dies die Kontrolle und erhöht das Risiko von Fehlentscheidungen. Zudem besteht die Gefahr, dass ein souverän auftretender Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung so überzeugend wirkt, dass Eltern oder Anwälte überrumpelt werden und keine Einwände mehr erheben – obwohl berechtigter Diskussionsbedarf bestünde.
Ein rein mündliches Gutachten kann deshalb nur dann verantwortbar sein, wenn den Eltern im Rahmen eines einvernehmensorientierten Vorgehens bereits vorab ein substantieller Sachstand mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Wo offene Fragen bestehen oder im Rahmen von Umgangs- und Betreuungsregelungen noch passgenaue Lösungen zu entwickeln sind, ist die persönliche Anhörung des Sachverständigen hingegen ausdrücklich sinnvoll – allerdings immer auf Basis einer schriftlichen Vorbereitung.
Die Herausforderung unserer Zeit besteht nicht darin, Gutachten immer länger oder immer knapper zu gestalten, sondern darin, das richtige Maß zu finden: transparent, überprüfbar und fachlich fundiert – ohne überbordenden Formalismus, aber mit klarer Verantwortung gegenüber Gericht, Eltern und vor allem den betroffenen Kindern.
Ihr
Joseph Salzgeber