Aktuell 4/2026
Verfahrensrecht
Rechtswirksamkeit einer „wirren“ anwaltlichen Rechtsmittelbegründung
Unbestimmt, unklar, schlichtweg falsch – eine Berufungsbegründung war dem OLG Karlsruhe zufolge so schlecht verfasst, dass sie „keinesfalls“ von einem Juristen mit zwei Staatsexamen stammen konnte. Der BGH ließ sie trotzdem gelten. Auf die juristische Qualität komme es nicht an.
Eine Berufung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil ihre vom Prozessbevollmächtigten signierte Begründung eine Vielzahl juristischer Fehler enthält. Zwar genüge allein die Signatur des Anwalts unter dem Schriftsatz ausnahmsweise nicht, wenn der Anwalt diesen eindeutig nicht geprüft habe, so der BGH. Aus der wirren Begründung einer Berufung ergebe sich das aber noch nicht, wenn dem Rechtsanwalt zwar einige Fehler „durchgerutscht“ seien, er den Schriftsatz aber womöglich immerhin oberflächlich überprüft habe (Beschluss vom 20.12.2025 – V ZR 66/25, BeckRS 2025, 36329).
Nach einer Niederlage vor dem LG Baden-Baden legte die Klägerseite Berufung ein. Das zuständige OLG Karlsruhe hielt diese jedoch bereits für unzulässig: Die Berufungsbegründung könne entgegen § 520 III iVm § 78 I ZPO unmöglich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt stammen. Für das Gericht stehe fest, dass der Rechtsanwalt die von einem Mitarbeiter vorbereitete Berufungsbegründung unbesehen übernommen und lediglich seine Signatur daruntergesetzt habe.
Das folgerte das OLG aus schwerwiegenden Rechtsfehlern in über 20 der zahlreichen Anträge. Einige seien nicht hinreichend bestimmt gewesen, andere seien weder auf eine Leistung noch auf eine Feststellung gerichtet gewesen. In zwei Anträgen seien nur Einzelpositionen benannt worden, ein weiterer beziehe sich auf einen Schuldnerverzug, ohne das zugrunde liegende Schuldverhältnis zu benennen. Die Leistungsanträge hätten zudem etwa offengelassen, ob die Leistungen Zug-um-Zug angeboten werden sollten. Selbst Volljuristen mit „lediglich unterdurchschnittlichen Rechtskenntnissen“ hätten eine solche Begründung nicht durchgehen lassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH hatte nun allerdings Erfolg: Zwar sei die Berufungsbegründung durchaus massiv fehlerhaft. Der juristische Gehalt des Schriftsatzes liege „deutlich“ unter dem, „was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann.“ Darauf, so der BGH, komme es allerdings gar nicht an.
Der V. Zivilsenat stellt voran, dass die Signatur eines Anwalts in aller Regel genüge, um sein Mitwirken an einer Berufungsbegründung zu bezeugen. Grundsätzlich bedürfe es daher auch keiner gesonderten Überprüfung, ob er das Schriftstück auch wirklich selbst durchgearbeitet habe. Davon wiederum gebe es Ausnahmen: Erstens in Fällen, in denen sich ein Anwalt ausdrücklich von dem Schriftstück distanziere, und zweitens, wenn außer Zweifel stehe, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung – also „unbesehen“ – unterschrieben habe.
Von Letzterem habe das OLG nur ausgehen dürfen, wenn die Begründung entweder gar keinen Zusammenhang zum vorinstanzlichen Urteil gehabt hätte oder wenn aus sonstigen Gründen eine Überprüfung durch den Anwalt „schlechthin auszuschließen“ gewesen wäre. In diesem Fall jedoch habe sich die Begründung – wenngleich grob fehlerhaft – zumindest mit dem Urteil auseinandergesetzt. Es seien bestimmte Behauptungen aufgestellt und Beweismittel genannt worden, was den Anforderungen eine Berufungsbegründung grundsätzlich bereits genüge (§ 519 III ZPO). Allein, dass anwaltliche Gepflogenheiten nicht eingehalten worden seien und der juristische Gehalt deutlich unter dem Erwartungshorizont liege, könne die Signatur noch nicht aushebeln.
Auch dass der Anwalt auf Nachfrage keine seiner eigenen Änderungen habe nennen können, sei unerheblich. Immerhin sei nicht auszuschließen, dass er das Schriftstück zumindest oberflächlich geprüft und sich dann mit der Signatur zu eigen gemacht habe. Ebenso sei möglich, dass er die Unzulässigkeit zahlreicher Anträge nicht erkannt oder aber bewusst hingenommen habe.
Weder mangelnde Rechtskenntnisse noch vermeintlich prozesstaktische Überlegungen könnten als Beleg dafür herhalten, der Schriftsatz stamme nicht aus seiner Verantwortung. Ebenso wenig könne hier das sonstige unprofessionelle Prozessverhalten des Anwalts herangezogen werden. Das OLG hatte angeführt, der Anwalt habe – wohl ohne auch nur eine Datenbank-Recherche anzustellen – nach einem gerichtlichen Hinweis an einem unzulässigen Antrag festgehalten. Für den BGH indes sprechen etwaige juristische Wissenslücken und eine mangelnde Bereitschaft zur Recherche nicht für, sondern gegen die Annahme, ihm hätten offensichtliche Fehler in der Berufungsbegründung nicht „durchgerutscht“ sein können.
Nachrichten
Regierungsentwurf zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen
Missbräuchliche Anerkennungen von Vaterschaften sollen künftig effektiver verhindert werden. Die Bundesregierung hat am 9.12.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der unter anderem die Zustimmung der Ausländerbehörde und eine Verschärfung von Mitwirkungspflichten vorsieht.
Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen würden häufig nicht erkannt werden. Der Gesetzentwurf trage dazu bei, dass Vaterschaften künftig nicht mehr anerkannt werden, die allein der aufenthaltsrechtlichen Vorteilsnahme dienen. Die Beteiligten sollen von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nicht sozialrechtlich profitieren können.
Künftig ist eine zwingend notwendige Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich, wenn es ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle” gibt. Das bedeutet, dass der Scheinvater einen deutschen Pass, die Frau der Kinder aber beispielsweise nur eine Duldung besitzt. Ohne die Ausländerbehörde wird die Anerkennung der Vaterschaft dann nicht wirksam. Die Zustimmung der Ausländerbehörde wird immer dann zurückgenommen, wenn sie etwa aufgrund von Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falscher Tatsachenangaben erwirkt wurde. Wenn falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, um die Zustimmung der Ausländerbehörde zu bekommen, sind diese künftig strafbewehrt. Ein Missbrauch der Vaterschaft soll künftig leichter anhand von gesetzlich vorgesehenen Vermutungstatbeständen festgestellt werden. Dabei können Tatbestände für oder gegen einen Missbrauch sprechen. Die Vermutungstatbestände orientieren sich dabei an Erfahrungswerten aus der behördlichen Praxis. Zudem sollen Mitwirkungspflichten der Beteiligten verschärft werden, indem Erklärungen, die für eine Entscheidung erheblich sind, abgegeben und entsprechende Nachweise erbracht werden müssen. Eine schuldhafte und wiederholte mangelnde Mitwirkung über einen längeren Zeitraum kann künftig dazu führen, dass die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt wird.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht nötig, wenn der Anerkennende tatsächlich leiblicher Vater des Kindes ist, ein Missbrauch ausgeschlossen werden und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln feststellen kann. Zudem braucht es die Zustimmung nicht, wenn zwischen Vater und Kind eine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt.
Regierung beschließt Ende des Bürgergelds
Nach drei Jahren soll das Bürgergeld Geschichte sein. Das Kabinett beendete vorerst langes Koalitionsringen über umstrittene Reformpläne: Nun wird im Bundestag über die neue Grundsicherung beraten.
Die Bundesregierung hat das Ende des Bürgergelds in heutiger Form beschlossen. Das Bundeskabinett gab grünes Licht für einen Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) und beschloss damit das neue Grundsicherungsgeld. Auf die rund 5,5 Millionen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld kommen damit deutlich verschärfte Regeln zu. Mit dem Kabinettsbeschluss soll das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat weitergehen. An der SPD-Basis gibt es große Widerstände gegen die Reformpläne.
In der Regierung waren bis zuletzt Details beim geplanten kompletten Wegfall von Leistungen umstritten gewesen. Dieser soll möglich werden, wenn Beziehende des staatlichen Gelds nicht erreichbar sind: Bei drei versäumten Einladungen zu Terminen sollen Jobcenter die Überweisungen einstellen. Auch der Verlust der Wohnkostenübernahme droht. Allerdings müssen die Behörden den Betroffenen den Plänen zufolge Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben – etwa durch einen Telefonanruf oder einen Besuch. Psychisch Kranke sollen vor einem Wegfall der Leistungen geschützt werden.
Härter vorgehen soll der Staat künftig auch beim Vermögen der Betroffenen. So sieht der Gesetzentwurf die Abschaffung einer festen Karenzzeit für Schonung von Vermögen vor. Vorrangig soll eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden, bevor Grundsicherung fließt. Künftig richtet sich die Höhe von Schonvermögen nach dem Lebensalter. Kosten der Unterkunft sollen in geringem Maß anerkannt werden.
Vorrangiges Ziel der Jobcenter soll Vermittlung in Jobs sein. Wenn eine Weiterbildung erfolgversprechender erscheint, soll dem weiter der Vorzug gegeben werden. Angebote an die Betroffenen sollen sie in einem gemeinsamen Kooperationsplan zusammenstellen.
Ursprünglich vor allem seitens der Union erhoffte großen Einsparungen werden nicht erwartet. 2026 sollen bei Bund, Ländern, Kommunen und Bundesagentur für Arbeit unterm Strich 86 Millionen EUR weniger fällig werden, dann 70 Millionen. Dagegen sollen in den Folgejahren sogar 11 beziehungsweise 9 Millionen EUR mehr anfallen.
Gender Pay Gap 2025
Frauen haben im Jahr 2025 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger verdient als Männer. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 16.12.2025 mitteilte, erhielten Frauen mit 22,81 EUR einen um 4,24 EUR geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdienst als Männer (27,05 EUR). Im Vergleich zum Vorjahr blieb der unbereinigte Gender Pay Gap somit konstant. Nach wie vor ist der unbereinigte Gender Pay Gap in Ostdeutschland deutlich kleiner als in Westdeutschland: In Ostdeutschland lag er im Jahr 2025 bei 5 %, in Westdeutschland dagegen bei 17 %.
Die Berechnung des Gender Pay Gap folgt der einheitlichen Definition des statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat). Ausgeschlossen sind dabei die Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ und „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“. Bezieht man letzteren mit ein, lag der unbereinigte Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern im Jahr 2025 bei 15 %. Der niedrigere Wert ist darauf zurückzuführen, dass im öffentlichen Dienst deutlich geringere Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern bestehen. So fiel der unbereinigte Gender Pay Gap im öffentlichen Dienst (hier: Wirtschaftsabschnitte „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ sowie „Erziehung und Unterricht“) mit 4 % wesentlich geringer aus als in der Privatwirtschaft (17 %). Damit war der relative Verdienstabstand in der Privatwirtschaft mehr als viermal so hoch wie im öffentlichen Dienst.
Ausgehend vom unbereinigten Gender Pay Gap lassen sich rund 60 % der Verdienstlücke durch die für die Analyse zur Verfügung stehenden Merkmale erklären. In Eurobeträgen sind das 2,53 EUR des gesamten Verdienstunterschieds von 4,24 EUR. Ein wesentlicher Faktor ist dabei, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, was in der Regel mit geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdiensten einhergeht. Hierauf sind 19 % der Verdienstlücke (0,81 EUR) zurückzuführen. Zudem sind Frauen häufiger in Branchen und Berufen tätig, in denen allgemein geringer entlohnt wird, was rund 18 % des Verdienstunterschieds (0,75 EUR) erklärt. Etwa 13 % der Verdienstlücke (0,55 EUR) lassen sich durch das Anforderungsniveau des Berufs erklären.
Die verbleibenden 40 % des Verdienstunterschieds (1,71 EUR von 4,24 EUR) können nicht durch die im Schätzmodell verfügbaren Merkmale erklärt werden. Dieser unerklärte Teil entspricht dem bereinigten Gender Pay Gap von 6 %. Demnach verdienten Arbeitnehmerinnen im Durchschnitt auch bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie im Jahr 2025 pro Stunde 6 % weniger als ihre männlichen Kollegen (westliche Bundesländer: 6 %, östliche Bundesländer: 9 %). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterschiede geringer ausfallen würden, wenn weitere Informationen über lohnrelevante Einflussfaktoren für die Analyse zur Verfügung stünden, etwa Angaben zu Erwerbsunterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft, der Geburt von Kindern oder der Pflege von Angehörigen. Der bereinigte Gender Pay Gap ist daher als „Obergrenze“ für eine mögliche Verdienstdiskriminierung von Frauen zu verstehen.