Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann es bei verheirateten Paaren nur geben, wenn sie dauernd getrennt leben. Dem BVerwG reicht es nicht, wenn die Trennung nur räumlich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen besteht, daher musste ein Mann 6.500 EUR zurückzahlen.
Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten iSd Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liege nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehepartner nur deswegen keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil letzterer aufenthaltsrechtlich bedingt nicht nach Deutschland einreisen darf. Das hat das BVerwG entschieden (Urteil vom 26.3.2026 - 5 C 7.24).
Ein Mann ist Vater einer 2016 geborenen Tochter, die bei ihm lebt. Für diese erhält er Leistungen nach dem UVG. Nach der Scheidung von der Mutter des Mädchens heiratete er Mitte September 2018 eine in Afghanistan lebende Frau. Diese hatte zunächst kein Visum für Deutschland und kam deswegen erst am 8.1.2021 zu ihm nach Deutschland.
Nachdem die Unterhaltsvorschusskasse davon Kenntnis erhielt, verlangte sie den ab Eheschließung gezahlten Betrag von 6.500 EUR zurück. Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten half dem Mann zunächst weiter. Doch in letzter Instanz obsiegte nun der Träger der Unterhaltsvorschusskasse.
Der Vater sei gemäß § 5 I Nr. 1 UVG verpflichtet, die seit seiner zweiten Heirat erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen zu ersetzen, entschied das BVerwG. Mit jeder Eheschließung entfalle grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebe (§ 1 I Nr. 2 UVG). Letzteres sah das BVerwG hier nicht. § 1 II UVG bestimme den Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend. Erforderlich sei ein Getrenntleben iSd § 1567 BGB, dass also keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das sei hier aber genau nicht der Fall.
Eine Ausweitung auf den vorliegenden Fall schloss das BVerwG aus. Zwar hätten die anspruchsberechtigten Kinder einen grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung; für verfassungsrechtlich bedenklich hielten die Richterinnen und Richter ihr Auslegungsergebnis aber dennoch nicht.
Auch die weitere Voraussetzung, um den Vater auf Ersatz in Anspruch nehmen zu können, sah das BVerwG erfüllt. Er habe die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 IV UVG), der Stadt die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen sei.
Nachrichten
Im Jahr 2024 wurden bundesweit rund 134 000 junge Menschen in einem Heim und knapp 87.500 in einer Pflegefamilie betreut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 23.3.2026 (Nr. 098) mitteilte, wuchsen damit zusammen rund 221.500 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene zumindest zeitweise außerhalb der eigenen Familie auf. Gegenüber 2023 ist die Zahl der Betroffenen um 3 % oder rund 7.000 Fälle gestiegen. Nach fünf Jahren Rückgang war dies bereits der zweite Anstieg in Folge (2023: +4 %).
Ein Grund für die erneute Zunahme sind die Entwicklungen rund um ehemals unbegleitet eingereiste Minderjährige: Nach einer vorübergehenden Inobhutnahme durch die Jugendämter werden sie oft in Heimen und betreuten Wohnformen oder - seltener - in Pflegefamilien untergebracht: Gut zwei Drittel des Anstiegs im Jahr 2024 (69 % oder 4.800 Fälle) können dadurch erklärt werden. Insgesamt wurden 2024 rund 25.300 junge Menschen nach Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreisen in Heimen oder Pflegefamilien betreut. Mit 94 % lebten die meisten von ihnen in Heimen, Wohngruppen oder anderen betreuten Wohnformen und nur 6 % in Pflegefamilien.
Die jungen Menschen, die 2024 in Heimen oder Pflegefamilien betreut wurden, waren etwas häufiger männlich (57 %) als weiblich (43 %). Etwa drei Viertel von ihnen waren noch minderjährig (76 %). Während Kinder bis 10 Jahren häufiger in Pflegefamilien aufwuchsen, überwog ab dem 11. Lebensjahr die Heimerziehung. Knapp ein weiteres Viertel (24 %) der Betroffenen waren „Careleaver“, also junge Volljährige im Übergang aus der öffentlichen Erziehungshilfe in ein selbstständiges Leben.
Die Eltern der Betroffenen waren in fast jedem zweiten Fall (47 %) – und damit besonders häufig – alleinerziehend. Bei knapp einem Fünftel (18 %) der Herkunftsfamilien handelte es sich um zusammenlebende Elternpaare und in weiteren 16 % um Elternteile in neuer Partnerschaft. In den verbleibenden Fällen – zum Beispiel in den Betreuungsfällen nach unbegleiteter Einreise – war die Familiensituation unbekannt (17 %) oder die Eltern verstorben (2 %). Im Schnitt endete die Betreuung außerhalb der eigenen Familie nach 2,4 Jahren, wobei die Unterbringung in einem Heim mit durchschnittlich 1,8 Jahren deutlich kürzer war als in einer Pflegefamilie mit 4,3 Jahren.
Knapp 61.100 junge Menschen wurden 2024 neu in einem Heim oder einer Pflegefamilie aufgenommen. Der am häufigsten genannte Hauptgrund war mit 19 % der Ausfall der Bezugsperson dieser jungen Menschen (Unversorgtheit), etwa infolge einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland oder der Erkrankung eines Elternteils. An zweiter Stelle stand 2024 die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern (15 %), zB durch Erziehungsunsicherheit oder pädagogische Überforderung. Dritthäufigster Grund für eine neue Unterbringung war die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung, Misshandlungen oder sexuelle Gewalt (13 %).
Neue Pfändungsfreigrenzen
Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 80) wurde am 26.3.2026 die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 verkündet. Ab dem 1. Juli 2026 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils seit diesem Jahr zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2026 laut Bekanntmachung 1.587,40 EUR (bisher 1.555 EUR). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 597,42 EUR (bisher 585,23 EUR) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 332,83 EUR (bisher 326,04 EUR) für die zweite bis fünfte Person.