AKTUELL 7/2025
Verfahrensrecht
Bundesgerichte uneins: An Versäumnisurteil beteiligter Richter in Berufung ausgeschlossen?
Darf ein Richter in der Berufung an einem Verfahren gegen ein Urteil mitwirken, mit dem ein Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, das er mit erlassen hatte? Der BGH sagt ja. Da der 5. Senat des BAG aber anderer Ansicht ist, muss das geklärt werden.
Ein Vorsitzender Richter am OLG hatte als Vorsitzender einer Kammer am Landgericht am Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte mitgewirkt, nicht aber an dessen (weitgehender) Aufrechterhaltung. Inzwischen sitzt er dem Senat am OLG Frankfurt a.M. vor, der über die Berufung der Beklagten dagegen zu entscheiden hat. Der Beklagte sah ihn wegen seiner Beteiligung am Versäumnisurteil nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung am Berufungsverfahren ausgeschlossen, drang mit seinem Ablehnungsgesuch beim OLG Frankfurt a.M. (BeckRS 2024, 13245) aber nicht durch.
Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Das ist nach Ansicht des OLG aber nicht der Fall, wenn der Richter an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil beteiligt war. Es sah den Richter auch nicht nach § 42 II ZPO als befangen an.
Der I. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 9.1.2025 – I ZB 40/24, BeckRS 2025, 1921) teilt die Ansicht des OLG Frankfurt a. M. Allerdings ist der 5. Senat des BAG in dieser Frage anderer Auffassung. Nach Ansicht des 5. Senates des BAG (NJW 1968, 814) ist er jedenfalls dann nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung am Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn es sich – wie hier – um ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Beklagten handelt. Der I. Zivilsenat fragt deshalb beim 5. BAG-Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.
Nach Ansicht des BGH ist die Beteiligung am Erlass des Versäumnisurteils keine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung, mit der das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde. Der Fall sei dem eines Richters in der dritten Instanz vergleichbar, der an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hatte. Für diesen Fall hat der BGH einen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO bereits verneint.
Eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO hält der BGH für nicht geboten. Die ZPO gehe davon aus, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen sind, wenn sie sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet haben. § 41 Nr. 6 ZPO sei eine begrenzte Ausnahme, um die Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens zu sichern. Zudem könne jede Partei einen Richter nach § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Es fehle daher schon an einer planungswidrigen Regelungslücke. In Anbetracht der Regelungen in § 41 Nr. 6 ZPO und des § 42 ZPO sei auch keine verfassungskonforme Auslegung dahin geboten, dass ein Richter auch bei Vorbefassung ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen sei.
Auch eine Ablehnung des OLG-Richters nach § 42 ZPO hält der BGH für unbegründet. Denn sei der Richter wegen einer Vorbefassung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, komme eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände annehmen lassen, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.
Nachrichten
Deutsch als Sprache in der Familie
In den privaten Haushalten wird hierzulande ganz überwiegend Deutsch gesprochen: Rund 77 % der Bevölkerung sprachen im Jahr 2023 zu Hause ausschließlich Deutsch, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Internationalen Tages der Muttersprache am 21.2.2025 auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt. Weitere 17 % waren mehrsprachig und nutzten neben Deutsch noch mindestens eine weitere Sprache.
Unter diesen Mehrsprachlerinnen und Mehrsprachlern war für gut ein Viertel (26 %) Deutsch die vorwiegend genutzte Sprache in den eigenen vier Wänden; knapp drei Viertel (74 %) verständigten sich hauptsächlich in einer anderen Sprache. Die übrigen 6 % der Bevölkerung sprachen zu Hause kein Deutsch, sondern ausschließlich eine oder mehrere andere Sprachen. Unter den 15,6 Millionen Menschen, die sich zu Hause vorwiegend oder ausschließlich in einer anderen Sprache als Deutsch verständigten, war Türkisch mit einem Anteil von 14 % die am häufigsten gesprochene Sprache. Auch Russisch (12 %) und Arabisch (9 %) wurde in Haushalten hierzulande vergleichsweise häufig gesprochen. Auch Menschen mit Einwanderungsgeschichte kommunizieren zu Hause überwiegend auf Deutsch, häufig in Verbindung mit einer oder mehreren weiteren Sprachen. Von den 21,2 Millionen Menschen mit Einwanderungsgeschichte verständigten sich 22 % einzig und allein auf Deutsch. Gut die Hälfte (54 %) nutzte neben Deutsch noch mindestens eine andere Sprache. Von diesen mehrsprachig kommunizierenden Menschen unterhielt sich gut ein Fünftel (21 %) vorwiegend auf Deutsch, knapp vier Fünftel (79 %) vorwiegend in einer anderen Sprache. Knapp ein Viertel (24 %) der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sprach zu Hause gar kein Deutsch. Eine Person hat Einwanderungsgeschichte, wenn entweder sie selbst oder beide Elternteile nach 1950 nach Deutschland eingewandert sind.
Informationen zu Deutschkenntnissen der Bevölkerung mit Einwanderungsgeschichte bietet das neue Dashboard Integration: Gut drei Viertel der Eingewanderten (76 %) schätzten im Jahr 2021 nach Ergebnissen des Sozioökonomischen Panels ihre mündlichen Deutschkenntnisse als gut oder sehr gut ein. Der Anteil der Eingewanderten mit nach eigener Einschätzung guten bis sehr guten mündlichen Deutschkenntnissen ist zwischen 2007 und 2021 um 11 Prozentpunkte gestiegen (2007: 65 %). Nachkommen von Eingewanderten, Personen mit einseitiger Einwanderungsgeschichte und Personen ohne Einwanderungsgeschichte gaben jeweils zu mindestens 99 % gute oder sehr gute mündliche Deutschkenntnisse an.