AKTUELL 23/2024
Europarecht
Keine Altersdiskriminierung durch starre Altersgrenze für Bundesrichter
Bundesrichter und -richterinnen können anders als Bundesbeamte und Landesrichter in verschiedenen Bundesländern nicht über die Altersgrenze hinaus arbeiten. Nach einer Entscheidung des EuGH v. 17.10.2024 (C-349/23, BeckRS 2024, 27478) liegt darin aber keine unzulässige Altersdiskriminierung, vielmehr beruhe die Ungleichbehandlung auf der Berufsgruppe.
Der Kläger, ein BGH-Richter wird 2027 die gesetzliche Altersgrenze erreichen, die für Bundesrichter nach § 48 DRiG bei 67 Jahren liegt, für den 1960 geborenen Richter etwas darunter. Er möchte aber über die Altersgrenze hinaus arbeiten und deshalb den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben. Das schließt § 48 II DRiG aber explizit aus.
Anders sieht dies bei Bundesbeamten aus, die nach § 53 BBG unter bestimmten Voraussetzungen länger arbeiten können (bis zu drei Jahre). Für Landesrichter ist dies in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg etwa können sie den Ruhestand hinausschieben (um bis zu ein Jahr).
Der BGH-Richter sieht sich mit Blick darauf unmittelbar wegen des Alters diskriminiert. Er erwirkte von der BGH-Präsidentin einen Bescheid über das Datum seines Eintritts in den Ruhestand und klagte nach erfolglosem Widerspruch beim VG Karlsruhe (BeckRS 2023, 16367), das den EuGH einschaltete.
Der EuGH sieht keine Altersdiskriminierung. Ihm zufolge beruht die Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern und Bundesbeamten sowie Landesrichtern nicht auf dem Alter, sondern auf der Berufsgruppe. Er führt an, dass es für die Bundesrichter, die Landesrichter und die Bundesbeamten jeweils eigene Gesetze gebe. Sie übten unterschiedliche Ämter aus und für die Amtsausübung gebe es jeweils eigene Voraussetzungen. Die Ungleichbehandlung beruhe mithin auf dem jeweils ausgeübten Amt.
Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe werden laut EuGH aber nicht von der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG erfasst. Die Diskriminierungsgründe seien dort abschließend geregelt, die Berufsgruppe gehöre nicht dazu.
Nachrichten
Ausweitung des Elterngelds auf Pflegeeltern
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.10.2024 eine Entschließung gefasst und die Bundesregierung gebeten, einen Elterngeldanspruch für Pflegeeltern im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) gesetzlich zu verankern (BR-Drs. 443/24). Ein zentrales Ziel des Elterngeldes sei die wirtschaftliche Absicherung von Familien, die im ersten Lebensjahr ihr Kind selbst betreuen. In dieser Zeit sollen sie bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage finanziell unterstützt und es soll ihnen ein Schonraum ermöglicht werden. Mit dieser Begründung stehe auch Adoptiveltern ein Elterngeld ab dem Tag zu, an dem sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, haben nach dem BEEG zwar einen Anspruch auf Elternzeit, aber bisher keinen auf Elterngeld. Damit seien Pflegeeltern erheblich benachteiligt, da auch sie im ersten Jahr nach der Aufnahme eines Kindes in ihrer Familie einen Schonraum durch eine berufliche Auszeit mit einer finanziellen Unterstützung benötigen. Nur wenn Pflegeeltern in der ersten Zeit nach der Aufnahme eines Pflegekindes ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sei es möglich, auf die sozialen, psychischen oder physischen Besonderheiten der Kinder einzugehen und dafür zu sorgen, dass diese sich sicher fühlen und eine Bindung zu den Pflegeeltern entstehen kann. Gerade Pflegekinder hätten in der Regel bisher viel Instabilität, Vernachlässigung sowie teilweise Gewalt erfahren. Dies schließe eine gleich-zeitige Berufstätigkeit mindestens eines Pflegeelternteils aus und bedeutet erhebliche finanzielle Einbußen für die Pflegefamilien, die im behördlichen Auftrag ehrenamtlich Kinder und Jugendliche aufnehmen. Sie sind so gegenüber anderen Familien mit Kindern benachteiligt.
Der fehlende gesetzliche Anspruch auf Elterngeld für Pflegefamilien habe zur Konsequenz, dass sich zu viele Familien und Alleinstehende aus ökonomischen Gründen gegen ein Pflegekind entscheiden müssen, weil sie für die Betreuung eines Kindes die eigene Berufstätigkeit nur auf eigenes finanzielles Risiko reduzieren oder aussetzen können. Einem steigenden Bedarf nach Pflegeeltern stehe somit eine immer geringer werdende Anzahl an Pflegeeltern entgegen – ein Umstand, auf den die zuständigen Jugendämter und Pflegeelternvertretungen bundesweit seit vielen Jahren hinweisen.
Die Fokussierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf leibliche Eltern und auf die Zeit nach der Geburt eines Kindes sowie ausschließlich auf Adoptiveltern ab dem Tag der Aufnahme in die Familie sei nicht sachgerecht. Ein Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren für das Pflegekind ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Daher sollte auch ein Elterngeld für Pflegeeltern im BEEG geregelt sein.
Italien stellt Leihmutterschaften im Ausland unter Strafe
In dem mehrheitlich katholischen Land sind Leihmutterschaften bereits verboten. Jetzt sollen aber auch Italiener bestraft werden können, die sich im Ausland für die Methode entscheiden.
Damit wolle man die traditionelle Familie schützen, begründete die rechte Koalition von Ministerpräsidentin Giorgia Meloni das verabschiedete Gesetz. Die Dreierkoalition hatte das Verbot auf den Weg gebracht, der Senat nahm den entsprechenden Gesetzentwurf nun mit 84 gegen 58 Stimmen an, nachdem das Abgeordnetenhaus bereits zugestimmt hatte. Aus Sicht von Kritikern wird homosexuellen oder unfruchtbaren Paaren die Möglichkeit genommen, Kinder zu bekommen. Bei einer Leihmutterschaft trägt eine Frau für die Wunscheltern ein Kind aus und überlässt es ihnen nach der Geburt.
In Deutschland ist die Leihmutterschaft wie in vielen anderen Staaten verboten. Auch die Vermittlung ist in Deutschland unter Strafe gestellt. In einigen Ländern hingegen ist die Leihmutterschaft teils mit bestimmten Einschränkungen erlaubt. Seit August wird im Deutschen Bundestag allerdings für die Legalisierung von Eizellenspenden geworben. Zuvor hatte sich auch eine Experten-Kommission dafür ausgesprochen.