Aktuell 15/2025
Sozialversicherungsrecht
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Bei der Berechnung der Grundrente nach mindestens 33 Versicherungsjahren zählen nur Zeiten mit gesetzlicher Pflichtversicherung. Freiwillige Rentenbeiträge müssen nicht berücksichtigt werden, so das Bundessozialgericht.
Ein 77 Jahre alter Rentner aus Baden-Württemberg hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie argumentierte, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Zu Recht, wie schon das SG Mannheim und das LSG Baden-Württemberg entschieden. Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Der Kläger hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.
Das BSG folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R). Es liegen nach Überzeugung des 5. Senats weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt.
Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung bestünden in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede, argumentierte das Gericht. Anders als bei Pflichtversicherten hänge die Höhe der Beiträge bei freiwillig Versicherten nicht von einer zugrunde liegenden versicherten Erwerbsarbeit ab. Sie könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmten die Höhe ihrer Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst. So habe unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbetrag gezahlt. Im Gegensatz dazu könnten sich Pflichtversicherte als zahlenmäßig bedeutsamste Versicherungsgruppe der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig nach Beitragszeit, -dichte und -höhe in wesentlich stärkerem Maß durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Vor diesem Hintergrund sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, so das BSG. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei besonders weit bei den aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen wie dem Grundrentenzuschlag.
Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote an allen Renten von rund 4,9%. Daten für 2024 liegen der Rentenversicherung noch nicht vor.
Nachrichten
Ehescheidungen 2024
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 26.6.2025 mitteilte, lag die Zahl damit ungefähr auf dem Niveau des Vorjahres (+0,3 % oder 329 Scheidungen), als der niedrigste Stand seit der deutschen Vereinigung erreicht wurde. Im langjährigen Trend ging die Zahl der Scheidungen mit Ausnahme weniger Jahre seit dem Jahr 2003 zurück (2024: -39,6 %). Die Zahl der Eheschließungen ist langfristig ebenfalls rückläufig. 2024 wurden 349.200 Ehen geschlossen, das waren 3,3 % oder 11.800 weniger als 2023. Zwischen Mann und Frau wurden 2024 in Deutschland 340.400 Ehen geschlossen (2023: 351.800) und 8.800 Ehen (2023: 9.200) zwischen Personen gleichen Geschlechts.
Etwas mehr als die Hälfte (50,8 % beziehungsweise rund 65.700) der im Jahr 2024 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten 48,0 % ein Kind, 40,0 % zwei und 12,0 % drei und mehr Kinder. Damit setzt sich der langjährige Trend eines Rückgangs des Anteils der Ehescheidungen mit einem Kind und der Zunahme des Anteils mit zwei oder mehr Kindern fort. Insgesamt waren im Jahr 2024 etwa 111.000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.
Die meisten der geschiedenen Ehen (80,5 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 18,5 % aus. In diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In 1,0 % der Fälle waren die Regelungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder Scheidungen nach ausländischem Recht maßgebend. Im Durchschnitt waren die im Jahr 2024 geschiedenen Ehepaare 14 Jahre und 8 Monate verheiratet. Bei etwa 21.200 oder 16,4 % der Paare erfolge die Scheidung im Jahr der Silberhochzeit oder später. In den 1990er Jahren lag dieser Anteil noch zwischen 10 und 11 %. Danach ist er bis Mitte der 2010er Jahre gestiegen und liegt seitdem in etwa auf dem heutigen Niveau.
Bei 90,0 % der Ehescheidungen wurde 2024 der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 6,0 % wurde der Antrag von beiden zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,0 % stimmte der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu.
Im Jahr 2024 ließen sich rund 1.500 gleichgeschlechtliche Paare scheiden. Dies waren etwa 200 oder 18,1 % gleichgeschlechtliche Paare mehr als im Jahr 2023. Ehescheidungen gleichgeschlechtlicher Paare umfassten 1,2 % aller Ehescheidungen des Jahres 2024.