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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Aktuell 10/2025

Sozialversicherungsrecht

Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich


Die Kindererziehungszeiten einer Frau, die von Deutschland nach Österreich zog und dort jahrelang ihre Kinder großzog, können nach einer aktuellen Entscheidung des BSG (Urteil vom 27.3. 2025 – B 5 R 16/23 R) auch dann ihre deutsche Rente steigern, wenn sie die Mindestversicherungszeit für eine Rente in der Alpenrepublik nicht erfüllt. Das BSG sähe sonst einen Verstoß gegen die Unionsfreizügigkeit.

Ein EU-Mitgliedstaat muss nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, wenn die betroffene Person ausschließlich im Land, das die Rente zahlt, Rentenbeiträge gezahlt hat – sowohl vor als auch nach der Zeit, in der sie im anderen Land Kinder erzogen hat.

Die klagende Mutter war vor ihrem Umzug nach Österreich, wo sie die Zeit allein mit der Kindererziehung verbrachte, in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zahlte sie weiter einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit ihrem Umzug und den Jahren in Österreich habe sie ihr Recht genutzt, sich in anderen Mitgliedstaaten ohne gesonderten Aufenthaltstitel frei zu bewegen, aufzuhalten und dort zu arbeiten. Die Erziehungszeiten wurden in Österreich zwar als Versicherungszeiten anerkannt, führten dort aber nicht zu einem Rentenanspruch, weil die Mutter die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden sie auch in Deutschland nicht berücksichtigt, würde die Frau benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, entschieden Deutschlands höchste Sozialrichterinnen und -richter, und billigten ihr eine höhere Rente zu.


Nachrichten


Schwangerschaftsabbrüche 2024

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 106.000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 3.4. 2025 mitteilte, hat sich die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche damit gegenüber dem Vorjahr mit +0,2 % kaum verändert. Sie lag damit weiterhin über dem Niveau der Jahre 2014 bis 2020, als die Zahl der gemeldeten Fälle stets zwischen rund 99.000 und 101.000 gelegen hatte. Die Ursachen für die Entwicklung sind anhand der Daten nicht bewertbar. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse über die persönlichen Entscheidungsgründe für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung vor.

Sieben von zehn Frauen (69 %), die im Jahr 2024 einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen, waren zwischen 18 und 34 Jahre alt und 20 % waren im Alter zwischen 35 und 39 Jahren. 9 % der Frauen waren 40 Jahre und älter, 3 % waren jünger als 18 Jahre. 43 % der Frauen hatten vor dem Schwangerschaftsabbruch noch kein Kind zur Welt gebracht.

96 % der im Jahr 2024 gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche wurden nach der sogenannten Beratungsregelung vorgenommen. Indikationen aus medizinischen Gründen oder aufgrund von Sexualdelikten waren in 4 % der Fälle die Begründung für den Abbruch. Die meisten Schwangerschaftsabbrüche (46 %) wurden mit der Absaugmethode (Vakuumaspiration) durchgeführt, bei 41 % wurde das Mittel Mifegyne® verwendet. Die Eingriffe erfolgten überwiegend ambulant, davon rund 85 % in Arztpraxen beziehungsweise OP-Zentren und 13 % ambulant im Krankenhaus.

Die meisten Abbrüche (79 %) erfolgten innerhalb der ersten 8 Schwangerschaftswochen, nur 3 % wurden nach der 12. Schwangerschaftswoche oder später vorgenommen.

Im Vergleich zum Jahr 2014 (99.700 Fälle) lag die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche im Jahr 2024 um 6,8 % beziehungsweise 6.700 Fälle höher. Bei den Altersgruppen zeigt sich eine unterschiedliche Entwicklung: Stark zurück ging die Zahl in den Altersgruppen 15 bis 17 Jahre (-13,8 % oder -400 Fälle) und 20 bis 24 Jahre (-8,3 % oder -1 800 Fälle). Dagegen stiegen die Abbrüche in den Altersgruppen 30 bis 34 Jahre (+12,8 % oder +2.800 Fälle), 35 bis 39 Jahre (+31,2 % oder +4.900 Fälle) und 40 bis 44 Jahre (+23,2 % oder +1.600 Fälle) deutlich.

Teilweise ist diese Entwicklung darauf zurückzuführen, dass zeitgleich die Zahl der 15- bis 17-jährigen Frauen um 4,6 % und die der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren um 3,9 % gesunken ist. Demgegenüber nahm die Zahl der 30- bis 34-jährigen Frauen um 6,9 % und die der Frauen im Alter von 35 bis 39 Jahren um 16,9 % zu.

Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche je 10.000 Frauen ging bei den 15- bis 17-jährigen Frauen von 27 auf 24 zurück und bei den 20- bis 24-Jährigen von 96 auf 92. Bei den 30- bis 34-jährigen Frauen stieg diese Quote von 85 auf 91 und bei den 35- bis 39-Jährigen von 67 auf 75.


Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netz (EJN)


Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 26.3. 2025 neues statistisches Material für die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netz (EJN) für Zivil- und Handelssachen im Jahr 2024 veröffentlicht. Das BfJ fungiert dort als Bundeskontaktstelle.

Die Zahl der von deutschen Gerichten oder Landesjustizverwaltungen über das BfJ als Bundeskontaktstelle ins Ausland gerichteten ausgehenden Anfragen belief sich 2024 auf 159 (Vorjahr: 105). Der größte Teil der Anfragen wurde nach Malta (30), Polen (27) und Italien (24) gesandt. Darüber hinaus wurden 13 Anfragen durch Landeskontaktstellen unmittelbar an die Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten übersandt. Hintergrund der Anfragen waren überwiegend Auskünfte zum ausländischen Recht oder zum Sachstand von Rechtshilfeersuchen. Umgekehrt gingen im Jahr 2024 beim BfJ als Bundeskontaktstelle insgesamt 60 Anfragen von Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten ein. Die meisten Ersuchen stammten aus Polen (14) und der Tschechischen Republik (13). Sieben weitere Anfragen wurden direkt von ausländischen Kontaktstellen an eine Landeskontaktstelle gerichtet. In 40 Fällen wurden über die deutschen EJN-Familienrichterinnen und -richter Anfragen in grenzüberschreitenden familiengerichtlichen Verfahren an die Kolleginnen und Kollegen in anderen Mitgliedstaaten gestellt.

Umgekehrt wurden 17 eingehende Anfragen aus dem Ausland beantwortet. Diese Anfragen betrafen überwiegend die Klärung der Zuständigkeit bzw. einer doppelten Rechtshängigkeit sowie die Abgabe von familiengerichtlichen Verfahren.


Stagnierende Auslandsadoptionen


Das Bundesamt für Justiz (BfJ), das als Bundeszentrale für Auslandsadoptionen an der Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen beteiligt ist, hat aktuellen Zahlen für das Jahr 2024 veröffentlicht.

Die internationale Adoptionsvermittlung in Deutschland und weltweit war danach in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Die Zahl der neu vermittelten Fälle stagniert nunmehr. Die Adoptionsvermittlungsstellen haben dem BfJ bis Mitte März 2025 52 Auslandsadoptionen aus 2024 gemeldet (Vorjahr 51 inkl. Nachmeldungen). Stärkster Herkunftsstaat auf dieser Grundlage waren Thailand (18), Südafrika (10) und Sri Lanka (8). Insgesamt wurden Kinder aus 14 Herkunftsstaaten nach Deutschland vermittelt, davon rund 92 Prozent aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (80 Prozent), im Übrigen um Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.

Das BfJ war 2024 an insgesamt 236 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beteiligt (Vorjahr: 218). Das Niveau liegt insgesamt über den durch die Vermittlungsstellen gemeldeten Zahlen, weil die Anerkennung ausländischer Adoptionen auch Fälle umfasst, in denen im Ausland Adoptionen ohne Beteiligung von deutschen Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt wurden. Als Herkunftsstaat lag im Berichtsjahr Thailand (27) an der Spitze, gefolgt von Kamerun (18). Insgesamt betrafen die Anerkennungsverfahren 71 Herkunftsstaaten, rund 60 Prozent Vertragsstaaten, 40 Prozent Nicht-Vertragsstaaten. Rund die Hälfte der Anerkennungsverfahren hatte Fremdadoptionen zum Gegenstand (51 Prozent), im Übrigen 26 Prozent Verwandtenadoptionen sowie 23 Prozent Stiefkindadoptionen. Im Jahr 2024 sind insgesamt 32 Entscheidungen nach den seit dem 1. April 2021 anwendbaren Regelungen des Adoptionswirkungs-Gesetzes ergangen.


Familienrecht im Koalitionsvertrag 2025


Am 9.4. 2025 wurde der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD veröffentlicht. Anders als der Koalitionsvertrag 2021 der vormaligen „Ampel“ sind dort familienrechtliche Reformvorhaben nur spärlich enthalten. So finden sich zur Reform des Abstammungsrechts mit Ausnahme der Verschärfung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen überhaupt keine Aussagen. Im Bereich des Kindschaftsrechts wird lediglich in den Raum gestellt, dass sich die Koalition bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts „vom Wohl des Kindes leiten lassen“ will (S. 90). Betont wird weiter, dass häusliche Gewalt eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dies im Sorge- und Umgangsrecht zulasten des Gewalttäters berücksichtigt werden solle.

Auch für das Unterhaltsrecht wird nur pauschal darauf verwiesen, dass Reformen nicht zulasten von Kindern oder betreuenden Elternteilen gehen sollen. Interessant ist dagegen, dass für den Bereich des UVG für den Unterhaltspflichtigen härtere Sanktionen, etwa durch Führerscheinentzug, geplant sind, während auf der Seite des betreuenden Elternteils künftig nur noch eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss stattfinden soll.

Bemerkenswert ist schließlich, dass das zum 1.5. 2025 gerade reformierte Namensrecht bereits schon wieder vereinheitlicht und vereinfacht werden soll.


Neue Zahlen aus 2024 zu grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen


Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aktuelle Zahlen für 2024 zur grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen veröffentlicht. Das BfJ ist deutsche Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. In dieser Funktion unterstützt es Betroffene bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Danach ist Deutschland mit großem Abstand der EU-Mitgliedstaat mit den meisten grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren. Die Zahl der Neueingänge im BfJ bezifferte sich in 2024 auf 1.602 Anträge. Bei 35 Prozent der in 2024 neuen Anträge auf grenzüberschreitende Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung handelte es sich um ausgehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person in Deutschland aufhält und der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden soll. Bei diesen ausgehenden Ersuchen sind die USA (21 Prozent) mit Abstand der bedeutendste Kooperationspartner. Weitere wichtige Partnerstaaten sind die Schweiz (16 Prozent) sowie Österreich (9 Prozent) und Polen (8 Prozent). 65 Prozent der 2024 neu eingeleiteten Anträge auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung waren eingehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person im Ausland aufhält und der Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden soll. Hierbei gehen die mit Abstand meisten Anträge aus Polen ein (33 Prozent), gefolgt von Österreich (20 Prozent) und Lettland (8 Prozent).

Die Anzahl der insgesamt anhängigen Verfahren auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung ist mit 10.411 Anträgen und etwa 14.000 Antragstellenden auf hohem Niveau konstant. Bei Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, sodass sich der größte Teil der beim BfJ anhängigen Verfahren über viele Jahre erstreckt, abhängig u. a. von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der unterhaltspflichtigen Person und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

Hinzu kommt eine erhebliche Anzahl an Vorermittlungen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthalts der unterhaltspflichtigen Person (2024: knapp 4.000). Deren aktuelle und vollständige Adresse ist für einen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedoch nicht erforderlich. Es reicht grundsätzlich, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass sich die unterhaltspflichtige Person in einem bestimmten Staat aufhält. Die genaue Anschrift kann dann im Verfahren durch die beteiligten Behörden ermittelt werden.


Neue Pfändungsfreigrenzen

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 110) wurde am 11.4. 2025 die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 verkündet. Ab dem 1. Juli 2025 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850 c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils seit diesem Jahr zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2022 laut Bekanntmachung 1.555 EUR (bisher 1.491,75 EUR). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 585,23 EUR (bisher 561,43 EUR) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 326,04 EUR (bisher 312,78 EUR) für die zweite bis fünfte Person.

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