Transgeschlechtliche Menschen in der EU haben einem Urteil des EuGH zufolge das Recht auf Ausweisdokumente, die ihrer gelebten Geschlechtsidentität entsprechen (Urteil vom 12.3.2026 – C-43/24). Mitgliedsstaaten müssen Änderungen von Geschlechtseinträgen in Personenstandsregistern erlauben, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Das gehöre zu dem Recht der Menschen, sich in der EU frei bewegen zu können.
Hintergrund war der Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen, die bei der Geburt als männlich registriert wurde, heute jedoch als Frau lebt und in Italien eine Hormontherapie begonnen hat. Bulgarische Gerichte hatten die Änderung ihres Geschlechtseintrags, ihres Namens und ihrer Identifikationsnummer abgelehnt.
Nach der nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Vereinigten Zivilkammern des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts bezieht sich der Begriff „Geschlecht“ auf die biologische Bedeutung, so dass jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen sei. Das öffentliche Interesse, das auf den moralischen und religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft beruhe, habe Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen. Das Kassationsgericht hatte allerdings Zweifel, ob diese Auslegung mit EU-Recht vereinbar ist und fragte den EuGH.
Der Gerichtshof betonte, dass Beschränkungen der Freizügigkeit nur zulässig sind, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhen und verhältnismäßig sind. Der Schutz der Geschlechtsidentität als Teil des Privatlebens verpflichtet die Staaten zu klaren, transparenten und wirksamen Verfahren der rechtlichen Anerkennung. Eine pauschale Verweigerung – wie im bulgarischen Rechtvorgesehen – sei damit unionsrechtswidrig. Die Verweigerung könne zu Situationen führen, in denen Personen Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer Dokumente beseitigen müssten. Dies könne erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten, so der EuGH. Zwar liege die Ausstellung von Ausweisdokumenten in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müsse aber das Unionsrecht beachtet werden.
Der Trans- und Intersexorganisation Ilga zufolge dürfte das Urteil besonders für Transpersonen aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei von Bedeutung sein. Dort sei die rechtliche Geschlechtsanerkennung faktisch unmöglich.
Der bulgarische Fall geht nun zurück an die nationalen Gerichte. Sie müssen die Vorgaben des EuGH bei ihrer Entscheidung beachten.
Betreuungsrecht
Korrektur der Eingruppierung eines Berufsbetreuers
Die Gerichtsverwaltung darf die Vergütung eines Betreuers nachträglich nach unten korrigieren, wenn es seine Ausbildung im Nachhinein als weniger anspruchsvoll bewertet. Zwar fehlte dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, der BGH folgert dies aber aus dem Grundsatz Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Die Vergütung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin hängt unter anderem davon ab, wie die Person für diese Aufgabe ausgebildet ist. Kommt ein Gericht nachträglich zu der Auffassung, dass ein Betreuer doch nicht so gut ausgebildet ist, wie ursprünglich angenommen, kann es die Vergütung auch wieder nach unten korrigieren, stellte nun der IV. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 11.2. 2026 – IV AR (VZ) 6/25, BeckRS 2026, 3474) klar und hob einen Beschluss des OLG Brandenburg (BeckRS 2025, 3903) auf.
In dem Verfahren ging es um eine Berufsbetreuerin im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus. Dass die Einstufung der Betreuerin überhaupt nachträglich überprüft wurde, hatte auch einen formalen Grund: Aufgrund einer Novellierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VGVG) wechselte die Zuständigkeit zur Eingruppierung der Betreuerinnen und Betreuer vom Direktor des Amtsgerichts zum Präsidenten des Landgerichts. Dieser sah die Ausbildung der Frau an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mit dem Abschluss als Diplom-Betriebswirtin nicht als vollwertigen Hoch- bzw. Fachhochschulabschluss an und stufte sie deshalb von der Vergütungsgruppe C in die Vergütungsgruppe B herab. Die ausgezahlten Betreuungssätze liegen dort um ungefähr ein Drittel niedriger.
Allerdings war im VGVG für eine solche nachträgliche Überprüfung der Einstufung gar keine Rechtsgrundlage vorgesehen. Und das nicht ohne Grund: Der Gesetzgeber wollte den Betreuenden so nach einer einmal erfolgten Einstufung Planungs- und Rechtssicherheit bieten. Deshalb hob das OLG auf Antrag der Betreuerin den Beschluss zunächst auf. Für den BGH war damit die Geschichte aber noch nicht zu Ende erzählt: Im Rechtsstaat müsse die Verwaltung grundsätzlich in der Lage sein, rechtswidrig ergangene Entscheidungen zu korrigieren, stellte er klar. Zwar gestand der BGH zu, dass der für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sonst herangezogene § 48 I VwVfG bei Verwaltungsakten der Justiz keine Anwendung finden könne. Sehr wohl sei allerdings der in der Norm angelegte allgemeine Rechtsgrundsatz heranzuziehen, dass die Verwaltung rechtswidrige Akte grundsätzlich zurücknehmen könne. Dies sei Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Beides sind Verfassungsgrundsätze und damit höher angesiedelt als das einfache Recht. Der BGH betonte allerdings, dass auch der in der Norm angelegte Vertrauensschutz Geltung beanspruchen könne. Es wird nun Aufgabe des OLG sein, zu entscheiden, ob die Betreuerin darauf vertrauen durfte, dass ihre Ausbildung eine Einstufung in der Vergütungsgruppe C rechtfertigte.
Verfahrensrecht
Befangenheit wegen Tätigkeit der Tochter in einer Kanzlei
Die Tochter eines OLG-Präsidenten war als Rechtsreferendarin in einer der vor Gericht auftretenden Kanzleien tätig. Das genügte dem OLG Saarbrücken dafür, den Präsidenten wegen der Nähe zur Partei für befangen zu erklären. Wer Recht spreche, müsse Abstand halten. Manchmal reiche schon ein Nebenjob der Tochter, um diesen Abstand in Zweifel zu ziehen. Das OLG Saarbrücken hielt einen Richter für befangen, weil dessen Tochter als Referendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig war (Beschluss vom 25.2. 2026 – 3 U 50/25, BeckRS 2026, 2670). Dies begründe aus Sicht einer verständigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters (§ 42 II ZPO).
In einem Berufungsverfahren hatte die Klägerin den Präsidenten des OLG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hintergrund: Dessen Tochter arbeitete als Referendarin – auf Minijob-Basis – in der Kanzlei der Beklagten. Der abgelehnte Richter teilte diese Tatsache selbst mit. Über das Gesuch entschied der Senat gemäß § 45 I ZPO ohne Mitwirkung des Betroffenen in ergänzter Besetzung. Befangenheit iSd § 42 II ZPO sei zu besorgen, wenn aus objektiver Sicht Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, führt das OLG dazu aus. Entscheidend sei nicht das subjektive Empfinden der Partei, sondern die Sicht einer vernünftigen, verständigen Prozesspartei. Solche Zweifel könnten sich aus besonderen Beziehungen des Richters zu Parteien oder deren Vertretern ergeben. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Dies zugrunde gelegt, bejahte das OLG die Befangenheit des Gerichtspräsidenten: Zwar greife hier kein gesetzlicher Ausschluss nach § 41 Nr. 3 ZPO, weil die Tochter selbst nicht Partei des Verfahrens sei. Doch diese gesetzgeberische Wertung stehe einer Ablehnung nach § 42 II ZPO nicht entgegen. Entscheidend sei die entgeltliche juristische Tätigkeit der Tochter bei der Beklagten. Aus Sicht der Klägerin bestehe damit Anlass zur Sorge, es könnte – zumindest theoretisch – zu einer unzulässigen Einflussnahme kommen. Unerheblich sei, ob die Referendarin konkret mit dem streitgegenständlichen Verfahren befasst war. Der Anschein genüge.
Kostenrecht
Digitalisierungskosten von Kanzleien nicht erstattungsfähig
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Kanzleien die Kosten für das Einscannen umfangreicher Papierakten nicht auf die Gegenseite abwälzen können. Die Digitalisierung diene der eigenen Arbeitsorganisation und sei keine notwendige Maßnahme der Prozessführung.
Das OLG hat klargestellt, dass Digitalisierungskosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gehören, wenn das ganze Verfahren in Papierform geführt wurde und die Digitalisierung lediglich der internen Arbeitsorganisation einer Kanzlei dient (Beschluss vom 5.1. 2026 – 6 W 43/25, BeckRS 2026, 3123). Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Cottbus wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte verlangt, dass Digitalisierungskosten von rund 2.396 EUR im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Ihre Anwälte hatten umfangreiche Unterlagen, die die Gegenseite in Papierform übermittelt hatte, vollständig einscannen lassen. Das OLG sah hierin jedoch keine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Richter führten aus, dass Aufwendungen nur dann erstattungsfähig sind, wenn eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachgerecht und erforderlich ansehen musste. Eine Erstattungspflicht bestehe nicht, wenn mehrere Maßnahmen zur Verfügung stehen und die Partei die kostengünstigere hätte wählen können. Maßstab sei stets eine sparsame Prozessführung. Das Gericht stellte fest, dass das zugrunde liegende Verfahren vor dem LG Cottbus bis zum Vergleich in Papierform geführt worden war. Die Digitalisierung der Unterlagen diente daher allein der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, nicht aber der Rechtsverfolgung selbst. Ein Erstattungsanspruch scheide deshalb aus.
Offen ließ das Gericht, ob eine Erstattung denkbar gewesen wäre, wenn die Klägerseite zuvor eine digitale Übermittlung der Unterlagen verlangt und nachweislich vergeblich eingefordert hätte. Dies sei im konkreten Fall jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Zudem wies der Senat darauf hin, dass das reine Einscannen von Dokumenten seit der Neufassung von VV 7000 RVG (2. KostRMoG 2013) keine gesonderte Vergütung mehr auslöst. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich klargestellt, dass ein Scan keine „Ablichtung“ oder „Kopie“ im Sinne der Dokumentenpauschale sei. Eine Erstattung komme daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorlagen.
Die Beschwerde der Klägerin blieb damit ohne Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.
Nachrichten
Einkommen in Paarhaushalten
Dass die Frau einen größeren Teil zum Einkommen beisteuert als der Mann, kommt in Paarhaushalten in Deutschland selten vor. Nur in jedem zehnten Paarhaushalt (9,9 %) hatte die Frau ein höheres Nettoeinkommen als ihr Ehe- oder Lebenspartner. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) zum Internationalen Frauentag am 8.3. 2026 anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2025 mit. Bei 55,8 % der Paare, die in einem Haushalt zusammenleben, war es umgekehrt und der Mann der Haupteinkommensbezieher. In gut jedem dritten Paarhaushalt (34,3 %) lagen Frau und Mann beim Einkommen in etwa gleichauf. Als Haupteinkommensperson gilt diejenige Person, deren persönliches Nettoeinkommen einen Anteil von 60 % oder mehr am Gesamteinkommen des Paares hat.
Ohne Kinder im Haushalt fallen die Unterschiede geringer aus – mit Kindern stärker. Bei Paaren ohne Kinder im Haushalt ist das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern als Haupteinkommensbeziehende zwar weniger stark, aber immer noch deutlich. In 11,4 % der Paarhaushalte ohne Kinder hatte die Frau das höhere Einkommen und in 50,1 % der Mann. Bei 38,5 % der Paare ohne Kinder im Haushalt hatten beide ein in etwa gleich hohes Einkommen.
In Paarfamilien mit Kindern im Haushalt sind Frauen noch seltener die Haupteinkommensbezieherin. Hier hatte die Frau in nur 7,7 % der Fälle das höhere Einkommen. In knapp zwei von drei Paarhaushalten mit Kindern (64,6 %) war dagegen der Mann der Haupteinkommensbezieher. In 27,7 % der Paarhaushalte mit Kindern hatten Frau und Mann ein ähnlich hohes Einkommen. Ein Grund für die größeren Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Paaren mit Kindern: Mütter arbeiten deutlich häufiger in Teilzeit als erwerbstätige Frauen insgesamt. Bei den erwerbstätigen Männern ist es umgekehrt: Hier arbeiten Väter sogar seltener in Teilzeit.
Insgesamt hat sich die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern beim Blick auf die Einkommensverteilung in den letzten Jahren wenig verändert. Der Anteil der Frauen als Haupteinkommensbezieherinnen ist leicht gesunken – von 10,5 % im Jahr 2021 auf 9,9 % im Jahr 2025. Rückläufig ist auch der Anteil der männlichen Haupteinkommensbezieher: von 58,8 % auf 55,8 %. Erhöht hat sich dadurch der Anteil der Paarhaushalte mit in etwa gleich hohen Einkommen von 30,7 % auf 34,3 %. Diese Entwicklung zeigt sich in ähnlicher Weise bei Paaren mit Kindern sowie bei Paaren ohne Kinder.