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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Aktuell 21/2025


Notarielles Berufsrecht


Altersgrenze für Anwaltsnotare verfassungswidrig


Mit am 23.9.2025 verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23).

Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – wendete sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a BNotO, nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde vor allem gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letztinstanzlich abgewiesen hat (BGH NJW 2024, 288). Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde war begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet. Die Altersgrenze erreiche die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greife unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein. 

Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs gewendet hat, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil des BGH hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.


Nachrichten


Hohe Wohnkosten von Studenten


Hohe Wohnkosten stellen vor allem Studierende und Auszubildende vor finanzielle Herausforderungen. Das gilt  insbesondere für diejenigen, die nicht mehr im Elternhaus leben. Studierende mit eigener Haushaltsführung geben im Durchschnitt 53 % des verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnkosten aus, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2024 am 27.8.2025 mitteilte. Das ist deutlich mehr als die Wohnkostenbelastung der Gesamtbevölkerung, die im Schnitt bei knapp 25 % lag. Die Wohnkostenbelastung für alleinlebende Studierende liegt mit durchschnittlich 54 % des verfügbaren Haushaltseinkommens ebenfalls sehr hoch. Die Wohnkostenbelastung für Studierende, die mit anderen Studierenden oder Auszubildende zusammen in einem Haushalt leben, fällt mit knapp 37 % deutlich geringer aus, ist aber immer noch höher als in der Gesamtbevölkerung.

Auch Auszubildende mit eigener Haushaltsführung geben einen verhältnismäßig großen Teil ihres Einkommens für Wohnkosten aus. Insgesamt lag die Wohnkostenbelastung im Schnitt bei 41 % des verfügbaren Haushaltseinkommens. Auch hier gaben alleinlebende Auszubildende mit 42 % einen vergleichsweise hohen Teil des Einkommens für Wohnen aus. Für diejenigen, die mit anderen Auszubildenden oder Studierenden zusammenleben, lag die Wohnkostenbelastung mit 26 % nur leicht über der in der Gesamtbevölkerung (25 %).

Liegt die Wohnkostenbelastung auch nach Abzug erhaltener wohnungsbezogener Transferleistungen noch bei mehr als 40 %, gelten Haushalte als überbelastet. Im vergangenen Jahr traf das auf 62 % der Studierendenhaushalte zu. Unter alleinlebenden Studierenden galten 64 % als überbelastet durch Wohnkosten. Bei denjenigen, die mit anderen Studierenden oder Auszubildenden zusammenwohnten, waren es 34 %. Zum Vergleich: In der Gesamtbevölkerung lag der Anteil der durch Wohnkosten überbelasteten Haushalte bei 12 %. 

Dass viele Studierende und Auszubildende über ein insgesamt vergleichsweise geringes Einkommen verfügen, liegt auch daran, dass sie sich in einer Lebensphase befinden, in der sie in ihre Ausbildung und somit in ihr späteres Berufsleben investieren. Die Hälfte der Studierenden mit eigener Haushaltsführung verfügte zuletzt über ein Nettoäquivalenzeinkommen von weniger als 930 EUR pro Monat. Für Auszubildende mit eigener Haushaltsführung lag das mittlere Nettoäquivalenzeinkommen bei 1.278 EUR im Monat (Median). 

Große Teile ihrer Einkünfte beziehen Studierende und Auszubildende aus eigener Erwerbstätigkeit. Studierende, die allein oder mit anderen Studierenden und Auszubildenden zusammenleben, bezogen im Schnitt 42 % ihrer Einkünfte aus Erwerbseinkommen. Gut 32 % machte private Unterstützung wie Unterhaltszahlungen von Angehörigen aus, 14 % BAföG-Leistungen oder Stipendien und knapp 12 % sonstige Einkünfte wie etwa Kindergeld oder Hinterbliebenenrente.


Neue Richter am BVerfG

Am 7.10.2025 sind die bisherigen Richter am BVerfG Dr. Josef Christ und Dr. Ulrich Maidowski und die Vizepräsidentin

des BVerfG Prof. Dr. Doris König aus ihren Ämtern geschieden und erhielten vom Bundespräsidenten ihre Entlassungsurkunden.

Nachfolgerin als Vizepräsidentin und Vorsitzende des Zweiten Senats wird Frau Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold (vormals LMU München). Prof. Dr. Günter Spinner (zuletzt Vorsitzender Richter am BAG) tritt die Nachfolge von Josef Christ im Ersten Senat an, Dr. Sigrid Emmenegger (vormals Richterin am BVerwG) folgt auf Ulrich Maidowski im Zweiten Senat.

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