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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Aktuell 2/2026


Sozialversicherungsrecht

Anrechnung des Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Das ist mit dem Grundgesetz vereinbar, meint das BSG. Wer Grundrente bezieht, aber mit jemandem verheiratet ist, der genug hat, um beide über die Runden zu bringen, muss danach eine Kürzung seiner Rente hinnehmen, obgleich das nicht für andere Lebensgemeinschaften gilt (Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R).

Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, befand der 5. Senat. Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährt werden, verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Laut BSG war sein erklärtes Regelungsziel, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die ihn wirtschaftlich nicht bräuchten. Ausdrücklich nicht gewollt war laut BSG indes eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.

Sodann erläutert das Gericht, warum es keine Diskriminierung von Eheleute sah: Diese unterlägen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schuldeten die Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert sei als eine nicht verheiratete Versicherte, eine sachliche Erwägung, die jedenfalls vertretbar sei.


Erbrecht

Keine Entlassung der Mutter als Vollstrecker eines Württemberger Testaments


Bei einem Württemberger Testament kann der zum Testamentsvollstrecker eingesetzte länger lebende Ehegatte nur  dann entlassen werden, wenn er seine Pflichten aus dem Amt grob verletzt hat. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Beschluss vom 27.11.2025 – 21 W 93/25).

Bei einem sog. Württemberger Testament setzen die Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben ein. Dem länger lebenden Ehegatten wird aber bis zu dessen Tod der Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt, zudem wird er zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Um ein solches Testament ging es vor dem OLG Frankfurt am Main. Drei Kinder waren als Erben eingesetzt und als deren Vater verstorben war, beantragte die Mutter ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Eines der Kinder begehrte, die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin zu entlassen: Sie habe das in den Nachlass fallende Immobilienvermögen nicht ordentlich verwaltet. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Die Mutter ging dagegen mit der Beschwerde vor – und hatte Erfolg.

Das OLG sah keinen Entlassungsgrund iSd § 2227 BGB. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Die Eheleute hätten die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin schließlich ausdrücklich gewollt. Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe seien irrelevant. Die Erträge sollten nämlich der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen. Soweit es um die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens geht, verweist das OLG auf den breiten Entscheidungsspielraum der Testamentsvollstreckerin. In dieser Funktion habe die Mutter nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Das ein solcher Fall vorliege, sah das OLG „zumindest gegenwärtig“ nicht.


Verfahrensrecht

Richterbefangenheit wegen verweigerter Terminsverlegung bei Tod des Vaters der Anwältin

Verweigert ein Gericht eine Terminsverlegung, obwohl die Bevollmächtigte wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis kurzfristig ausfällt, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das OLG Frankfurt a.M. kritisierte die starre Terminierung und den unzulässigen Druck der Vorsitzenden.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin am LG Frankfurt a.M. war begründet. Die Richterin hätte den Termin verlegen müssen, so das OLG. Ihre grundsätzliche Weigerung und das Koppeln einer Verlegung an ein Teilanerkenntnis rechtfertigten objektive Zweifel an der Unparteilichkeit (Beschluss vom 12.11.2025 – 26 W 15/25, BeckRS 2025, 34033).

In einem deutsch-spanisch geprägten Handelsvertreterprozess vertrat eine spanischsprachige Einzelanwältin die in Spanien ansässige Beklagte. Kurz vor der anberaumten Güte- und Hauptverhandlung am 19.5.2025 verstarb der Vater der Anwältin. Noch am Abend des 15.5. beantragte sie Terminsverlegung und legte nach telefonischer Rücksprache weitere Details zu ihrer persönlichen Ausnahmesituation vor: Bestattertermine, bevorstehende Beerdigung, notwendige organisatorische Schritte sowie der Hinweis, dass ein „beliebiger“ Unterbevollmächtigter wegen der notwendigen spanischen Sprachkenntnisse nicht in Betracht komme.

Die Vorsitzende Richterin lehnte dennoch – zweimal – ab. Sie verwies auf angeblich fehlende Glaubhaftmachung, die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu schicken, und die gebuchte Reisedes Klägervertreters. Zudem stellte sie in Aussicht, der Termin werde nur aufgehoben, wenn die Beklagte die erste Stufe der Stufenklage anerkenne.

Am 18.5. ging ein Befangenheitsgesuch ein. Am Folgetag tagte das Gericht dennoch und erließ ein Teilversäumnisurteil. Das LG wies das Befangenheitsgesuch zurück. Das OLG hob diese Entscheidung nun auf.

Nach § 42 II ZPO komme es darauf an, ob objektive Gründe geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen. Eine abgelehnte Terminsverlegung könne eine Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO offensichtlich bestünden und die Ablehnung der Terminsverlegung für die Partei unzumutbar sei.

Dies sei hier eindeutig der Fall gewesen: Der Tod des Vaters der Anwältin sei ein zwingender Verlegungsgrund. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund der Beerdigungsvorbereitungen zeitlich verhindert und emotional deutlich belastet gewesen sei. Die gegenteilige Einschätzung der Vorsitzenden („Verhinderung für Montagvormittag nicht dargetan“) sei angesichts der Aktenlage evident unzutreffend. Hinzu komme, dass diese die besonderen sprachlichen Anforderungen des deutsch-spanischen Mandats nicht berücksichtigt habe: Für die Beklagte sei eine muttersprachlich kommunizierende Vertreterin gerade im Rahmen einer Güteverhandlung essenziell gewesen. 

Schwer wog nach Ansicht des OLG zudem, dass die Vorsitzende die Verlegung faktisch an ein Teilanerkenntnis koppelte. Eine vernünftige Partei könne dies nur als prozessual unzulässigen Druck verstehen. In einer Situation, in der die erkennbar emotional hoch belastete Juristin am Tag nach dem Todesfall ihres Vaters erklärt habe, den Termin nicht wahrnehmen zu können, habe das Gericht gesteigerte Fürsorgepflichten. Stattdessen sei ohne erkennbare Ermessensabwägung auf zügige Verfahrensführung und vermeintliche Kostenfolgen abgestellt worden.

In der Gesamtschau – zwingender Verlegungsgrund, Missachtung der Sprach- und Mandatserfordernisse, restriktive Haltung zur Glaubhaftmachung und der Anerkenntnisdruck – sah das Gericht objektive Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten.


Nachrichten

Kindeswohlgefährdungen auf neuem Höchststand

Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland hat das dritte Mal in Folge einen neuen Höchststand erreicht: Im Jahr 2024 stellten die Jugendämter in Deutschland bei rund 72.800 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 15.12.2025 mitteilte, stieg die Zahl der Kindeswohlgefährdungen damit binnen fünf Jahren um fast ein Drittel (+31 %) oder 17.300 Fälle. Im Jahr 2019 – dem Jahr vor Ausbruch der Corona-Pandemie – hatte das Niveau noch bei rund 55.500 Kindeswohlgefährdungen gelegen.

Auch im Vergleich zum Vorjahr hat die Fallzahl in 2024 deutlich zugenommen: Im Jahr 2023 wurden von den Behörden rund 63.700 Kindeswohlgefährdungen gemeldet. Da damals aber verschiedene Jugendämter keine Daten liefern konnten, hatte das Statistische Bundesamt eine Schätzung vorgenommen, die für 2023 von etwa 67.300 Kindeswohlgefährdungen ausgeht. Gegenüber diesem Schätzwert stieg die Fallzahl im Jahr 2024 deutlich, und zwar um 8 % oder 5.500 Fälle. Im Vergleich zu den im Jahr 2023 gemeldeten Fällen lag das Plus in 2024 sogar bei 14 % (+9.100 Fällen).

Etwa jedes zweite (52 %) von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte (33 %) sogar jünger als sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,3 Jahren. Die meisten betroffenen Minderjährigen wuchsen bei beiden Eltern gemeinsam (38 %) oder einem alleinerziehenden Elternteil (37 %) auf. 14 % lebten bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und 10 % in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort. In knapp jedem dritten Fall (32 %) war mindestens ein Elternteil ausländischer Herkunft (im Ausland geboren) und die Familiensprache nicht Deutsch. 

Zur Beendigung der Gefährdungssituation wurde in 91 % der Fälle im Anschluss eine Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart. Dazu hatten die Jugendämter in 18 % der Kindeswohlgefährdungen das Familiengericht angerufen. Familiengerichte werden zum Beispiel dann eingeschaltet, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden, etwa weil sie angebotene Hilfen ablehnen. 

In den meisten Fällen von Kindeswohlgefährdung hatten die Behörden Anzeichen von Vernachlässigung festgestellt (58 %). In 37 % fanden sie Hinweise auf psychische Misshandlungen. In weiteren 28 % der Fälle gab es Indizien für körperliche Misshandlungen und in 6 % für sexuelle Gewalt. Während von Vernachlässigungen (53 %) und körperlichen Misshandlungen (51 %) Jungen etwas häufiger betroffen waren, galt das im Fall von psychischer (51 %) und vor allem sexueller Gewalt (67 %) für die Mädchen. Dabei ging die Kindeswohlgefährdung in 75 % aller Fälle – ausschließlich oder hauptsächlich – von einem Elternteil aus. In weiteren 4 % war es ein Stiefelternteil, die neue Partnerin oder der neue Partner eines Elternteils und in 6 % eine sonstige Person, wie zum Beispiel eine Tante, der Pflegevater, ein Trainer beziehungsweise Trainerin oder ein Erzieher beziehungsweise Erzieherin. In 8 % der Fälle konnte zwar angegeben werden, dass die Gefährdung von mehreren Personen ausging, aber keine Hauptperson. Und in ebenfalls 8 % war gänzlich unbekannt oder unklar, von wem die Kindeswohlgefährdung ausging. 

Im Vorfeld hatten die Jugendämter 2024 rund 239.400 Verdachtsfälle durch eine Gefährdungseinschätzung geprüft. Damit nahmen die Gefährdungseinschätzungen binnen fünf Jahren um 38 % zu – also noch stärker als die Kindeswohlgefährdungen – und erreichten ebenfalls einen neuen Höchststand. Dabei stellten die Behörden in 78.000 weiteren Fällen zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber einen Hilfebedarf fest. 

Die meisten Hinweise auf eine mögliche Gefährdungssituation hatten 2024 Polizei und Justiz an die Jugendämter weitergeleitet (31 %). Etwas seltener kamen die Hinweise aus der Bevölkerung – also von Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder anonym (21 %). Dahinter folgen die Kinder-, Jugend- oder Erziehungshilfe (13 %) und die Schulen (12 %). Nur in etwa einem Zehntel der Fälle stammten die Hinweise aus den Familien selbst, also von den betroffenen Minderjährigen (2 %) oder deren Eltern (7 %).

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