Vors. Richter am BAG a.D. Professor Franz Josef Düwell, Weimar
Heft 20/2026

Im Mai diesen Jahres wurde in einem Editorial der NVwZ (Heft 10/2026, S. III) plakativ gefordert: Mehr Zulassungen wagen! Derjenige, der diesen Appel veröffentlicht hat, war nicht irgendwer. Dieser eindringliche Appell stammt vom Präsidenten des BVerwG a.D., Professor Dr. Andreas Korbmacher.
Der ehemalige Präsident des BVerwG zeigt anschaulich die Nebenwirkungen auf, die sich aus der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz ergeben können: Die Reduktion der Überprüfungsmöglichkeit durch die Rechtsmittelinstanz erschwere die Qualitätskontrolle. Dies gelte vor allem, wenn – wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – schon die Berufung unter Zulassungsvorbehalt stehe und zusätzlich noch zumeist dem Einzelrichter die Entscheidung übertragen werde. Die Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts benötige genügend Anschauungsmaterial. Daran fehle es. Die geringe Zahl der Revisionseingänge erschwere sowohl die Fortentwicklung von Rechtsprechungslinien als auch die bundeseinheitliche Rechtsauslegung. Für seine Einschätzung stützt er sich auf die Statistik. Danach liegt die Quote der Berufungszulassungen durch die Verwaltungsgerichte bei 5%. Die Revisionszulassungsquote der Verwaltungsgerichtshöfe/Oberverwaltungsgerichte beträgt 8,6% und nur 12% der beim BVerwG eingereichten Nichtzulassungsbeschwerden sind erfolgreich.
Schildert Korbmacher nun ein Sonderproblem der Verwaltungsgerichtsbarkeit? Oder muss sein Appel auch auf die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeweitet werden?
Zunächst die Unterschiede: Hier besteht weder der doppelte Filter von Berufungs- und Revisionszulassung noch kann die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Gemeinsamkeiten: An der Zulassungsentscheidung des LAG ist auch nur ein Berufsrichter beteiligt. Auf diesen ist der von Korbmacher aufgestellte psychologische Erfahrungssatz übertragbar, es werde ungern durch die Rechtsmittelzulassung die Überprüfung der eigenen Entscheidung provoziert. Eine valide empirische Untersuchung dazu fehlt. Allerdings zeigt die Statistik im BAG-Jahresbericht 2025 Auffälligkeiten: Das kleine Thüringer LAG mit sechs Kammern hat mehr als doppelt so viele Revisionen zugelassen als zusammengerechnet das LAG München mit elf Kammern und das LAG Nürnberg mit zehn Kammern. Von den 21 bayerischen Kammern sind im Jahr 2025 nur sieben Revisionen an das BAG gelangt.
Die zu geringe Erfolgsquote der Nichtzulassungsbeschwerden: Korbmacher bezieht in die Filterwirkung auch die Zulassungspraxis des eigenen Hauses ein. Die dortige Quote gibt er mit 12% an. Wie muss dann erst die Erfolgsquote beim BAG gesehen werden? Diese betrug für 2024 1,9% und die von 2025 0,9%. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass einzelne Senate des BAG ihre Entscheidungen nur textbausteinartig begründen. Das Argument der übermäßigen Belastung dürfte hier nicht angebracht sein; denn die Zahl der Erledigungen von 2010 bis 2025 ist auf ein Drittel zurückgegangen, obwohl die Anzahl der Senate beim BAG mit zehn gleichgeblieben ist.
Im Anschluss an Korbmacher gilt auch hier: In Arbeitssachen ist mehr Mut zur Zulassung nötig!
