Zerbricht eine Familie, nachdem die Elternzeit verlangt worden ist, kann die Elternzeit nicht mehr gekündigt werden. Das BAG verlangt dafür die Zustimmung des Arbeitgebers oder eine besondere Härte.
Ein Vater, der als Autowäscher beschäftigt war, beantragte Elternzeit für ein Jahr. Knapp eine Woche vor Beginn der Elternzeit widerrief der Angestellte, weil er sich inzwischen von der Kindesmutter getrennt habe und auch aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Die Voraussetzungen für die Elternzeit seien damit entfallen. Sein Arbeitgeber hatte aber eine Ersatzkraft für ihn eingestellt und weigerte sich nun, dem Nichtantritt der Elternzeit zuzustimmen. Der Angestellte zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Elternzeit nicht begonnen habe. Das LAG hatte dem Antrag noch stattgegeben, das BAG aber folgte der Vorinstanz nicht.
Die Erfurter Richterinnen und Richter erklärten den Feststellungsantrag für unbegründet. Der Kläger habe sich in Elternzeit befunden. Das Gericht urteilte entlang der §§ 15,16 BEEG. Danach befindet sich in Elternzeit, wer diese berechtigt von seinem Arbeitgeber verlangt hat. Insoweit sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Der Gesetzgeber dachte hier an die Interessen der Arbeitgeber, die Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen haben.
Nach § 16 III BEEG kann der Arbeitnehmer aber die Elternzeit nicht antreten oder vorzeitig beenden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Das ist hier nicht erfolgt. Liege ein Fall besonderer Härte vor, müsse der Arbeitgeber zustimmen. Das BAG macht hier darauf aufmerksam, dass der Vater aber nicht auf Zustimmung des Arbeitgebers geklagt hat, sondern auf Feststellung, dass er nicht in Elternzeit ist. Etwas anderes gelte nach § 16 IV BEEG nur dann, wenn das zu betreuende Kind gestorben sei.
Im Übrigen liege auch kein Fall besonderer Härte im Sinne des § 16 III BEEG vor: Als eine solche Härte erkenne der Gesetzgeber zB eine schwere Krankheit eines Elternteils an. Dass der Vater nun kein Elterngeld bekommt, weil dieser Anspruch nach § 1 I 1 Nr. 2 BEEG nach seinem Auszug aus dem Haushalt mit dem Kind wegfällt, begründet dem BAG zufolge keine besondere Härte. Etwas anderes gelte nur, wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern erheblich gefährdet wäre. Das aber hat der Vater nicht dargelegt (BAG, Urteil vom 6.10.2026 – 9 AZR 11/26).
Pressemitteilung Nr. 33/26 vom 6.10.2026 (RW)
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BAG, Formerfordernis für die Inanspruchnahme von Elternzeit – Kündigung, NZA 2008, 1241