Bei der Beurteilung, ob der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmer für das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft erreicht worden ist, zählen allein die Arbeitnehmer der AG – die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern bleiben außen vor, entschied der BGH.
Ein Konzern mit mehreren Tochtergesellschaften hat insgesamt rund 800 Arbeitnehmer, die aber auf die einzelnen Gesellschaften aufgeteilt sind. Dabei erreicht keine für sich den Schwellenwert von 500 Beschäftigten. In zwei Klagen verlangten die Betriebsräte mehrerer Gesellschaften die Feststellung, dass der Aufsichtsrat zweier SE‘s nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen ist. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht haben die Klagen abgewiesen, der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte wurden zurückgewiesen. Das Kammergericht sei zurecht davon ausgegangen, dass Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Arbeitnehmer für die Besetzung des Aufsichtsrats nicht die Konzernmitarbeiter, sondern nur die der einzelnen Aktiengesellschaft bzw. die der SE‘s. Dafür spricht den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge der Wortlaut des § 1 I Nr. 1 DrittelbG, „wonach die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern“ haben. Eine Zurechnung aller Arbeitnehmer eines gemeinsamen Betriebs ist nicht möglich.
Laut BGH ist aus den Regelungen des BetrVG und des DrittelbG auch der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Zurechnung der Arbeitnehmer vom jeweiligen Kontext abhängig zu machen. So seien beispielsweise zur Errichtung eines Betriebsrats für einen Gemeinschaftsbetrieb ausdrücklich in § 1 I 2 BetrVG alle Arbeitnehmer – also auch jene in den Tochtergesellschaften – zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 23.6.2026 – II ZB 11/25 und 12/25).
Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.7.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NZA:
Schramm, Der Gemeinschaftsbetrieb und unternehmensmitbestimmungsrechtliche Schwellenwerte, NZA 2026, 796