Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz gilt auch in kirchlichen Einrichtungen. Das BAG hat nun entschieden, dass sie unterschiedliche Berufsgruppen, die dieselbe Tätigkeit ausüben, nicht verschieden vergüten dürfen.
In einem Kinderkrankenhaus der Caritas arbeiteten Kinderkrankenpfleger und Heilerzieher. Beide Berufsgruppen hatten im Wesentlichen die gleichen Aufgaben, wurden aber unterschiedlich entlohnt. Die Arbeitgeberin vergütete die Heilerziehungspfleger bewusst besser, um Personal zu gewinnen. Eine Krankenschwester verlangte die Feststellung, dass sie zukünftig in die höhere Gehaltsstufe der Heilerzieher eingruppiert wird. Nachdem ihre Klage zunächst abgewiesen wurde, änderte die Berufungsinstanz das Urteil zu ihren Gunsten. Die Revision der Caritas vor dem BAG war nicht erfolgreich.
Die Erfurter Richter beriefen sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach der Arbeitgeber seine Angestellten in vergleichbarer Lage gleich behandeln muss. Eine Ungleichbehandlung bedürfe eines sachlichen Grundes. Das gilt dem BAG zufolge auch im kirchlichen Arbeitsrecht.
Der Personalmangel könne diese Praxis nicht rechtfertigen, zumal die Caritas diesen Einwand nur pauschal vorgetragen habe (Urteil vom 23.4.2026 – 6 AZR 216/25)(RW).
Lesen Sie weiter in der NZA:
BAG, Corona-Sonderzahlung in Anlehnung an TV – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, NZA 2026, 523
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Besserstellung später eingestellter Arbeitnehmer, NZA-RR 2025, 197