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NZA Nachrichten

 

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung kann zulässig sein

BAG
Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie nicht zum Bewerbungsgespräch bei der Diakonie eingeladen wurde. Der seit 2012 schwelende Rechtsstreit wurde nun durch das BAG beendet.

Frau Egenberger bewarb sich bei der Diakonie Deutschland auf eine Stelle, auf der sie vor allem einen Rassismusbericht verfassen und dieses Projekt nach außen hin vertreten sollte. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und die befristete Teilzeitstelle wurde mit einer evangelischen Person besetzt. Daraufhin verlangte die Sozialpädagogin rund 10.000 Euro Entschädigung nach dem AGG, weil sie sich wegen der fehlenden Religionszugehörigkeit benachteiligt fühlte.

Die Verfahrensgeschichte ist lang und recht bewegt: Die Klägerin hatte erstinstanzlich teilweise Erfolg, zweitinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das BAG legte den Rechtsstreit dem EuGH vor, der entschied, dass das Benachteiligungsverbot wegen der Religion nach Art. 21 GRCh auch in Privatrechtsfällen unbedingten Anwendungsvorrang genießt. Daraufhin sprach das BAG der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Die Diakonie wandte sich dann an das BVerfG, das die Entscheidung aufhob, weil das BAG die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt und ihr deshalb nicht das ihr gebührende Gewicht zuerkannt hatte. Daraufhin wies das BAG die Klage nun wieder ab.

Das BAG stellte fest, dass Religionsgemeinschaften bzw. deren Einrichtungen als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen können, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. In diesem Fall sei eine Benachteiligung nach Art. 9 I Alt. 2 AGG gerechtfertigt. So verhalte es sich hier: Vor allem wegen der Vertretung der Diakonie nach außen sei das Verlangen der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche begründet (Urteil vom 21.5.2026 – 8 AZR 194/25 (F)).

Pressemitteilung Nr. 21/26 (RW)

Lesen Sie weiter in der NZA:

BVerfG, Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung, NZA 2025, 1617

Brune/Schmitz-Scholemann, Chefarzt, Egenberger und nun eine Hebamme, NZA 2022, 1646

EuGH, Unterschiedliche Behandlung von Bewerbern wegen ihrer Konfession im Stellenbesetzungsverfahren eines kirchlichen Arbeitgebers, NZA 2018, 569

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