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NZA Nachrichten

 

„Neue Selbstständigkeit“ – Statuswechsel gegen Aufpreis!

Präsident des SG Dr. Christian Zieglmeier, Landshut

Heft 9/2026

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 9/2026 Dr. Christian Zieglmeier

Der Referentenentwurf des BMAS zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht (s. dazu bereits Leister, NZA 2026, 566) soll insbesondere das Problem der Scheinselbstständigkeit lösen. Nach der Verlängerung der Beitragsamnestie des § 127 SGB IV bis zum 31.12.2027 für den Bildungsbereich, sollen alle Selbstständigen (Ausnahme Wirtschaftsbereiche des § 2a SchwarzArbG) ab 1.1.2028 ein Wahlrecht haben zwischen der bisherigen Form der Selbstständigkeit und dem neuen Rechtsrahmen. Mit der Wahl der „neuen Selbstständigkeit“ akzeptiert der Selbstständige eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zentralen Abgrenzungskriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung spielen dann keine Rolle mehr. Die Statusbestimmung richtet sich vielmehr nach dem Willen der Beteiligten, wenn die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns aufweist (§ 7 V SGB IV-E). Letzteres wird in Form von fünf Kriterien konkretisiert, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, das erste davon zwingend: 

–  Dem Selbstständigen muss erlaubt sein, eine Vertretung zu stellen.

–  Der Auftragnehmer hat Verlustrisiken und Gewinnchancen.

–  Er ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig.

–  Er hat unternehmertypische Ausgaben.

–  Er tritt werbend am Markt auf.

Nach dem Entwurf kann es künftig zwei Arten von Selbstständigkeit geben: die alte Selbstständigkeit, die nach klassischen Abgrenzungskriterien bewertet wird und eine neue Selbstständigkeit, für die andere – reduzierte – Kriterien gelten. Ob diese Zweiklassen-Selbstständigkeit mit Art. 3 I GG vereinbar ist, muss an anderer Stelle geklärt werden. Anders als in der alten Welt, ist in der neuen Welt eine Versicherungsfreiheit für Selbstständige auf Grund Geringfügigkeit (§ 8 III SGB IV) nicht möglich. Der Auftraggeber hat die Aufnahme der neuen Selbstständigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen zu melden. Dies können je nach Einrichtung viele hundert Meldungen im Jahr sein. Ferner müssen die Auftraggeber als Zahlungsschuldner die Beiträge an die Einzugsstelle abführen. Im Einzugsstellenverfahren findet im Normalfall keine verbindliche Statusprüfung statt. Die neuen Kriterien werden in der nachgelagerten Betriebsprüfung voll überprüft. Berater müssen auf Grund des Gebots „des sichersten Weges“ auch für die neue Selbstständigkeit auf das Statusfeststellungsverfahren hinweisen. 

Entscheidend für die Akzeptanz der neuen Selbstständigkeit wird sein, welche Anforderungen im Verwaltungsvollzug an die neuen Kriterien gestellt werden. Reicht etwa die Vertretungsmöglichkeit auf dem Papier oder ein LinkedIn-Profil als Werbung aus? Der Entwurf orientiert sich bislang an klassischen Zwei-Personen-Verhältnissen. Der Experteneinsatz findet jedoch häufig durch Einsatz von Vermittlungsagenturen statt. Im Gesetzgebungsverfahren sollte klargestellt werden, wie diese Fallgruppe in der neuen Welt abgebildet werden kann. Da sich der Gesetzentwurf allein auf das Sozialversicherungsrecht bezieht, können Personen sozialversicherungsrechtlich als neue Selbstständige gelten, arbeitsrechtlich aber Arbeitnehmer sein, für die alle Arbeitnehmerschutzrechte greifen (umgekehrtes Hybridmodell). 

Wünschenswert wäre daher, wenn Änderungen des Beschäftigten- und des Arbeitnehmerbegriffs besser koordiniert, bestenfalls harmonisiert werden könnten. Das nächste Thema hierzu steht mit der bis zum 2.12.2026 in nationales Recht umzusetzenden Plattformarbeit-Richtlinie bereits auf der politischen Agenda. 

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