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NZA Nachrichten

 

Auch Kopftuchträgerinnen dürfen am Flughafen kontrollieren

BAG
Eine Luft­si­cher­heits­as­sis­ten­tin darf an der Pas­sa­gier- und Ge­päck­kon­trol­le eines Flug­ha­fens ein re­li­giö­ses Kopf­tuch tra­gen. Be­wirbt sich eine Frau um eine sol­che Stel­le und wird nur wegen des Kopf­tuchs ab­ge­lehnt, liegt darin eine un­zu­läs­si­ge Be­nach­tei­li­gung wegen der Re­li­gi­on, so das BAG.

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich auch mit einem religiösen Kopftuch ausgeübt werden. Das hat das BAG entschieden und eine Entschädigung wegen Diskriminierung bestätigt (Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25).

Die beklagte Arbeitgeberin ist als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen für die Sicherheitskontrollen am Flughafen Hamburg zuständig. Eine muslimische Bewerberin hatte sich dort auf eine Stelle beworben. Sie trägt in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen ausnahmslos ein Kopftuch.

Im Bewerbungsverfahren legte sie ein Lichtbild mit Kopftuch vor. Daraufhin wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Kopftücher führen nicht zu mehr Konflikten

Die Arbeitgeberin berief sich darauf, die Absage sei wegen Lücken im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien nach einer Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Als beliehene Sicherheitskräfte unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen einem staatlichen Neutralitätsgebot.

Die Vorinstanzen hatten der Klage der Frau stattgegeben und der Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg.

Der Achte Senat des BAG sah ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Religion. Diese Vermutung habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG.

Auch das Argument, religiöse Symbole könnten konfliktreiche Situationen an Kontrollstellen verschärfen, ließ das BAG nicht gelten. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es durch kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konflikten komme, seien nicht ersichtlich (Urteil vom 29.01.2026 - 8 AZR 49/25).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    LAG Hamburg, Entschädigungsanspruch wegen religiöser Diskriminierung im Bewerbungsverfahren und Unzulässigkeit eines Kopftuchverbots für Luftsicherheitsassistenten, BeckRS 2024, 51378 (Vorinstanz)

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