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NZA Nachrichten

 

Im Abseits der Arbeitsgerichtsbarkeit: Schiri-Assistenten in Liga 3 keine Arbeitnehmer

BAG
Das BAG hat ent­schie­den, dass Schieds­rich­ter-As­sis­ten­ten in der 3. Fuß­ball-Liga keine Ar­beit­neh­mer sind. Für Kla­gen eines As­sis­ten­ten, der nicht in der 3. Liga pfei­fen durf­te, auf Ent­schä­di­gung und Scha­dens­er­satz wegen Dis­kri­mi­nie­rung sind daher nicht die Ar­beits­ge­rich­te zu­stän­dig.

Der Neunte Senat des BAG hat klargestellt, dass Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga nicht als Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH tätig sind. Für eine Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten daher nicht eröffnet (Beschluss vom 03.12.2025 – 9 AZB 18/25).

Geklagt hatte ein Mann, der seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt wird. Für die 3. Liga, die als Profiliga gilt, organisiert der Deutsche Fußballbund den Spielbetrieb. Die DFB Schiri GmbH besetzt die Spiele mit Schiedsrichtern, Assistenten und Vierten Offiziellen. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste erfolgt über Meldungen der Regionalverbände. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt und erhielt keinen Rahmenvertrag für Einsätze in der 3. Liga, was er als diskriminierend ansah.

Zu flexibel für einen Arbeitnehmer

Nach dem Rahmenvertrag bestand für Schiedsrichter-Assistenten keine Pflicht, Spiele zu übernehmen. Die DFB Schiri GmbH vergibt Einsätze über das DFBnet, wobei die Assistenten Termine freistellen und angebotene Spiele ablehnen können. Eine feste monatliche Vergütung gibt es nicht; bezahlt wird pro Einsatz.

Das ArbG Köln hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Fall an das LG verwiesen. Das LAG Köln sah das anders und erklärte den Rechtsweg für eröffnet. Das BAG stellte nun klar: Auch wenn der Kläger einen Rahmenvertrag erhalten hätte, wäre kein Arbeitsverhältnis entstanden. Die Beklagte kann Assistenten nicht einseitig verpflichten, Spiele zu leiten, und Sanktionen bei Ablehnung gibt es nicht. Die Tätigkeit erfolgt ohne persönliche Abhängigkeit und ohne wirtschaftliche Bindung, sodass weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt. Der Kläger nahm seine Klage nach Mitteilung des Beschlusses zurück (Beschluss vom 03.12.2025 - 9 AZB 18/25).

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