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NZA Nachrichten

 

Pandemiebedingte Einbußen: Können Betriebsrentenanpassung entgegenstehen

BAG
Ein Be­triebs­rent­ner woll­te zum 1. Juli 2022 seine Rente an den Kauf­kraft­ver­lust an­ge­passt haben. Doch laut BAG durf­te die Com­merz­bank das un­ter­las­sen. Der Rent­ner muss sich daher mit den 2% be­gnü­gen, die die Bank frei­wil­lig drauf­leg­te.

Die Commerzbank musste ihre Betriebsrenten zum 1. Juli 2022 nicht anpassen. Das BAG hat die Klage eines Rentners abgewiesen, der eine Erhöhung seiner monatlichen Zahlung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verlangt hatte (Urteil vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25).

Der Mann erhält seit 2007 eine Betriebsrente, zuletzt in Höhe von 1.728 Euro brutto. Zum Anpassungsstichtag 2022 entschied die Commerzbank unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage, keine Erhöhung vorzunehmen. In den Jahren 2019 bis 2021 sei die Eigenkapitalverzinsung unzureichend gewesen. Dennoch hob die Bank die Betriebsrenten freiwillig um 2% an – bei dem Rentner auf 1.763 Euro brutto.

Das reichte dem Mann nicht. Er forderte eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente von 1.962 Euro brutto. Die Bank habe sich zu Unrecht nur auf die drei Jahre vor dem Stichtag gestützt – ein Zeitraum, der durch die Corona-Pandemie verzerrt gewesen sei. Die spätere wirtschaftliche Erholung sei bereits absehbar gewesen.

Auf den Stichtag kommt es an

Das BAG sieht das anders. Die Commerzbank habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt und sich auf die Geschäftszahlen der Jahre 2019 bis 2021 stützen dürfen. Dass sich die Lage nach dem Stichtag besserte, sei für die Bank nicht vorhersehbar gewesen. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen, das BAG bestätigte die Entscheidungen.

Rechtsanwalt Philipp Zinndorf von der Kanzlei Noerr kommentierte die Entscheidung als "wichtig und richtig". Sie bestätige, "dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens maßgeblich auf den jeweiligen Anpassungsstichtag ankommt". Spätere Entwicklungen seien nur dann zu berücksichtigen, "wenn sie bereits zum Anpassungsstichtag auf Basis einer hinreichenden Tatsachengrundlage vorhersehbar waren".

Zinndorf schreibt der Entscheidung eine Signalwirkung über den Bankensektor hinaus zu: "Viele Unternehmen sehen sich aufgrund der Preissteigerungen – ausgelöst durch die Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine – mit immensen Forderungen nach Rentensteigerungen konfrontiert. Die Entscheidung könnte vor diesem Hintergrund einen Beitrag zur Entlastung der Unternehmen liefern."

Am selben Tag hat das Gericht auch in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Revisionen gegen die klageabweisenden Entscheidungen des LAG zurückgewiesen (Urteile vom 28.10.2025 – 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).

 

    Aus der Datenbank beck-online 

    LAG Düsseldorf, Betriebsrentenanpassung, Additional-Tier-1-Anleihe, wirtschaftliche Lage, BeckRS 2024, 41279 (Vorinstanz zu Az. 3 AZR 24/25)

    Beck, Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Anpassung von Betriebsrenten, ArbRAktuell 2015, 94

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