CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt & NZA-App


NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt neu: NZA-App für alle mobilen iOS- und Android-Geräte


Mit der Online-Freischaltung von NZADirekt für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

  • Online-Archiv der NZA seit 1984,
  • Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
  • die in der NZA häufig zitierten Normen.

Inklusive: Die neue NZA-App

  • Für alle mobilen iOS- und Android-Geräte.
  • Die aktuellsten 6 Hefte als PDF, 12 Hefte im HTML-Format.
  • Such-, Verlaufs-, Lesezeichen- und Notizfunktion.
  • Verlinkung zu beck-online.

Details zur Freischaltung von NZADirekt und NZA-App finden Sie hier.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten & Podcast


Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

 

Zu wenig Bewerber für Betriebsratswahl? Keine Nachfrist erlaubt

BAG
Wenn sich we­ni­ger Kan­di­da­ten fin­den als Sitze vor­ge­se­hen sind, müs­sen Wahl­vor­stän­de die Be­triebs­rats­wahl ohne Nach­frist für wei­te­re Mel­dun­gen durch­füh­ren. Wird den­noch eine Nach­frist ge­setzt, kön­nen Ar­beit­ge­ber laut BAG nicht rügen, sie sei zu kurz ge­we­sen.

Weniger Kandidaten als Sitze – und trotzdem keine Pflicht zur Nachfrist. Die Erfurter Arbeitsrichterinnen und -richter stellten klar, dass ein Wahlvorstand keine zweite Chance für Vorschläge einräumen muss, wenn zu wenig Bewerber antreten (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 10/24). Das LAG Niedersachsen muss sich nun mit weiteren (Wahl-)Rügen befassen.

Hintergrund war ein Streit um eine Betriebsratswahl. In einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Arbeitgeberinnen mit insgesamt 367 Beschäftigten war der Betriebsrat geschrumpft: Der Wahlvorstand sollte eine Neuwahl organisieren. Das Problem: Es hatten sich nur sechs statt der vorgesehenen neun Kandidaten gemeldet. Der Wahlvorstand setzte daraufhin – in der Annahme, dies sei sinnvoll – eine einwöchige Nachfrist. Doch es meldete sich niemand zusätzlich, die Wahl wurde mit sechs Kandidaten durchgeführt.

Die Arbeitgeberinnen fochten die Wahl an: Die Nachfrist sei zu kurz gewesen, außerdem gebe es weitere Wahlmängel. Das ArbG und das LAG Niedersachsen erklärten die Wahl für unwirksam.

Weitere Verstöße gegen das Wahlverfahren bislang nicht geklärt

Das BAG kassierte die Entscheidung des LAG auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats: Eine Pflicht zur Nachfristsetzung gebe es nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Anwendungsfall des § 9 der Wahlordnung (WO) vor. Diese Vorschrift sieht eine Nachfrist nur dann vor, wenn überhaupt keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall existierte jedoch eine gültige Liste – lediglich mit weniger Bewerbern, als es Sitze im Betriebsrat geben sollte.

Ebenso verneinte das BAG eine planwidrige Gesetzeslücke. Eine analoge Anwendung des § 9 WO scheide aus, weil der Gesetzgeber bewusst keine Pflicht vorgesehen habe, bei zu wenigen Kandidaten nachzufassen. Es fehle an einem normativen Anknüpfungspunkt, um eine solche Pflicht richterlich zu konstruieren.

Zwar habe der Wahlvorstand seine Kompetenzen überschritten, indem er eine Nachfrist setzte. Dieser Verfahrensfehler hatte jedoch keine Auswirkung auf das Wahlergebnis, denn innerhalb der verlängerten Frist gingen keine neuen Vorschläge ein. Damit, so das BAG, greife die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG nicht.

Der 7. Senat hob den LAG-Beschluss auf und verwies den Fall zurück, weil das LAG – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen zu den weiteren von den Arbeitgeberinnen behaupteten Mängeln im Einzelnen getroffen habe. Welche konkreten Punkte (z.B. Fehler bei Aushängen, Fristen, Briefwahlunterlagen) sie im Detail rügten, lasse sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aus diesem Grund müsse das LAG nun prüfen, ob und welche anderen gerügten Wahlmängel vorlagen (Beschluss vom 22.05.2025 - 7 ABR 10/24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Heinsius, Werbung und Wahlkampf für die Betriebsratswahl: Was geht? Was geht nicht? BRuR 2025, 245

    BAG, Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, NZA 2025, 717 (Anmerkung von Merten ArbRAktuell 2025, 213)

    LAG Niedersachsen, Anfechtung einer Betriebsratswahl, BeckRS 2024, 8060 (Vorinstanz)

    BAG, Betriebsratswahl und -größe – Weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze, NZA 2024, 1220 (Anmerkung von Bauer FD-ArbR 2024, 811898)

    Anzeigen:

    NZA Banner
    ArbeitsR PLUS Banner

    BECK Stellenmarkt

    Teilen:

    Menü