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NZA Nachrichten

 

Syndikusrechtsanwalt und Altersteilzeit – Ein ungewolltes Spannungsfeld

Rechtsanwalt Dr. Volker Posegga, Frankfurt a. M.

Heft 18/2025

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 18/2025 Dr. Volker Posegga

Nicht alle Syndikusrechtsanwälte möchten bis zur Regelaltersgrenze arbeiten, sondern bereits früher in den Ruhestand wechseln. Eine Möglichkeit dafür ist die Altersteilzeit, die Arbeitgeber je nach Branche und Konjunktursituation immer mal wieder anbieten. Im verbreiteten Blockmodell arbeitet der Mitarbeiter in der Aktivphase voll und in der Passivphase gar nicht – jeweils mit auf die Hälfte reduziertem Gehalt. In einer solchen Konstellation teilte der betreffende Syndikusrechtsanwalt der zuständigen Rechtsanwaltskammer pflichtbewusst mit, dass er sich nunmehr in der Freistellungsphase befinde. Die Kammer widerrief daraufhin seine Zulassung (sogar mehrfach), weil das Arbeitsverhältnis und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Zulassungsanforderungen nach der BRAO entsprächen. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem AGH Berlin

Der 1. Senat des AGH hatte sich auf einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Ebene viele Gedanken gemacht und alle Mühe gegeben zu begründen, wieso die Zulassung des Syndikusrechtsanwalts in der Passivphase der Altersteilzeit nicht zu widerrufen sei (diese Überlegungen sind veröffentlicht in NJOZ 2024, 764). Er kam zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer rechtswidrig war; dabei dürfte es dem klagenden Syndikus mutmaßlich nicht zuletzt um die Aufrechterhaltung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch in der Freistellungsphase gegangen sein.

So weit, so gut, möchte man meinen. Das veröffentlichte „Urteil“ erhielt Zustimmung in der Literatur (s. Deckenbrock NJW 2024, 3696 (3697)) und nicht wenige Rechtsanwaltskammern berufen sich für ihre Verwaltungspraxis auf diese „Entscheidung“. Die Sache hat nur einen Haken: Die beklagte Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung der Berufung beantragt – und der Anwaltssenat des BGH hat diese kürzlich aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen (Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BeckRS 2025, 18113). Auch insoweit noch nicht ungewöhnlich: Kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil, so etwas passiert. Aus dem BGH-Beschluss ergibt sich für den prozessunbeteiligten Beobachter jedoch eine überraschende Neuigkeit: Der AGH hatte gar kein Urteil auf Grundlage seiner veröffentlichten Überlegungen verkündet (wie dies wohl weitläufig angenommen wurde), sondern die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, weil die Altersteilzeit des Syndikusrechtsanwalts zwischenzeitlich beendet war. Ein klagestattgebendes Urteil mit der veröffentlichten Begründung wurde dann „im Nachgang“ vom Gericht noch ausgefertigt und den Parteien als „Urteilsabschrift“ zugestellt. Da jedoch ein Urteil mit diesem Inhalt von den Richtern des 1. Senats des AGH Berlin nicht gefasst und nicht verkündet worden ist, entfaltet es als sog. Scheinurteil keine Rechtswirkung. Gleichwohl ist eine Berufung dagegen, ebenso wie gegen das verkündete Urteil, das die Erledigung feststellt, statthaft (BGH, BeckRS 2025, 18113 Rn. 13 f. bzw. 19 ff.). Bis hierhin also mehr Schein als Sein in diesem Verfahren (s. ausf. Posegga, NJOZ 2025, 1216).

Ungeachtet der „Turbulenzen“ im Instanzengang bleibt abzuwarten, wie der Anwaltssenat des BGH den Widerruf der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten in Altersteilzeit beurteilt. Die Komplexität bezieht der Fall aus dem Zusammenwirken arbeitsrechtlicher (Altersteilzeit nach dem AltTZG), berufsrechtlicher (Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung) und sozialversicherungsrechtlicher (Befreiung gemäß § 6 SGB VI auch während der Passivphase) Aspekte. Eine rechtswirksame Entscheidung, die diesen Trias angemessen berücksichtigt, wäre für die Praxis äußerst wünschenswert.

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