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NZA Nachrichten

 

Richter in Reha: Telefonkonferenz ist eine Option

BAG
Das Ur­teil ist ge­fällt, aber noch nicht ver­kün­det – dann geht ein neuer Schrift­satz ein, über den noch be­ra­ten wer­den muss. Das LAG Köln hätte dabei einen eh­ren­amt­li­chen Rich­ter zu­schal­ten müs­sen, der in­zwi­schen in Reha war. Ob Video oder Te­le­fon, Haupt­sa­che über­haupt, meint das BAG.

Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung war das LAG Köln nicht ordnungsgemäß besetzt. Auch über einen Schriftsatz, der zwar nach dem Urteil, aber vor dessen Verkündung ergeht, muss das Gericht in ursprünglicher Besetzung verhandeln. Ein ehrenamtlicher Richter, der an der mündlichen Verhandlung beteiligt gewesen war, hätte dabei aus der Reha zugeschaltet werden müssen, so das BAG (Beschluss vom 09.09.2025 – 5 AZN 142/25).

Bis zur Urteilsverkündung müssten Gerichte eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen, stellt das BAG klar. So auch im Verfahren einer Berufung vor dem LAG Köln, in dem das Urteil bereits gefällt worden war. Die Revision der unterliegenden Partei hatte insoweit Erfolg.

Beratung in ursprünglicher Besetzung

An der Prüfung einer Wiedereröffnung müssten diejenigen Richter mitwirken, die auch an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt gewesen seien. Diese Beratung sei notwendig und könne auch im Wege einer Telefonkonferenz erfolgen, bei der – so der 5. Senat – "jeder Teilnehmer von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann". Das "Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik" vom Juli 2024 erlaube in Arbeitssachen zusätzlich auch den Einsatz von Videokonferenz-Software. Jedenfalls dann, wenn es nicht um die erstmalige Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richtern gehe. Ein Ausschluss von Telefonkonferenzen sei damit nicht verbunden.

Nur physisch verhindert

Hier war ein ehrenamtlicher Richter nicht an der Entscheidung über die Wiedereröffnung beteiligt worden, da er sich nach einer Operation am Knie in medizinischer Reha befand. Das bedeute indes nicht, dass schlicht ohne ihn abgestimmt werden dürfe, so das BAG. Ein Richter dürfe bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung nur dann ausgelassen werden, wenn er dauerhaft oder zumindest auf unabsehbare Zeit an der Beratung gehindert sei.

Soweit ersichtlich habe er durchaus auch aus der Reha an einer Videokonferenz teilnehmen können, was auch nicht auf fehlendes Einverständnis der anderen gestoßen wäre. Über einen späteren Folgetermin habe daher auch nicht entschieden werden müssen (Beschluss vom 09.09.2025 - 5 AZN 142/25).

 

Aus der Datenbank beck-aktuell

BAG, Beschluss vom 09.09.2025, BeckRS 2025, 23989 (ausführliche Gründe)

Francken/Natter/Rieker, Neuregelung der Videokonferenztechnik in der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2024, 937

Benkert, Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NJW-Spezial 2024, 562

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