CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Schwerbehinderter klagte: Fehlender Vermittlungsauftrag ist Indiz für Benachteiligung

BAG
Ein schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber sah sich durch eine Ab­sa­ge dis­kri­mi­niert und be­rief sich dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber keine Ver­mitt­lung über die Ar­beits­agen­tur an­ge­strengt hatte. Bei­na­he mit Er­folg vor dem BAG, wäre seine Be­wer­bung nicht zwei Stun­den zu spät ge­kom­men.

Hat ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin entgegen § 164 Abs. 1 SGB IX nicht versucht, die offene Stelle über die Agentur für Arbeit an schwerbehinderte Menschen zu vermitteln, ist das ein Indiz für eine Diskriminierung nach dem AGG – auch für Einzelfälle. Das stellte das BAG im Falle eines schwerbehinderten Arbeitssuchenden klar, dessen Entschädigung aber daran scheiterte, dass der Bewerbungsprozess bereits abgeschlossen war. Für die Beurteilung der Diskriminierung kam es nicht auf die Annahme des Mitbewerbers, sondern auf den Zeitpunkt seiner Ablehnung an, meint das Gericht (Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24).

Im August 2021 bewarb sich eine schwerbehinderte Person bei einem IT-Sicherheitsunternehmen. Das Unternehmen – das weder einen Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung hatte – entschied sich jedoch für einen Mitbewerber und übersandte diesem den Arbeitsvertrag. Nach zwei Tagen war der Arbeitsvertrag geschlossen und der schwerbehinderte Bewerber erhielt etwa eine Woche später eine Absage.

Unternehmen müssen Arbeitsagentur beauftragen

Daraufhin verklagte er das Unternehmen vor dem ArbG Essen auf eine Entschädigung in Höhe eines anderthalbfachen Monatsgehaltes. Er behauptete, wegen seiner Schwerbehinderung im Auswahlverfahren diskriminiert worden zu sein. Darauf deute bereits hin, dass der Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe. Danach ist vorgesehen, dass Unternehmen die Arbeitsagentur um Vermittlung bitten und diese dann ggf. passende Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung für die Stelle vorschlägt. Das Unternehmen habe die Stellenanzeige jedoch lediglich in die Jobbörse der Arbeitsagentur gespeist und keinen expliziten Vermittlungsauftrag gegeben. Die dadurch indizierte Benachteiligung habe das Unternehmen nicht ausräumen können, zumal die Stelle bei Eingang seiner Bewerbung umgehend anderweitig besetzt worden sei. 

Der Arbeitgeber war der Auffassung, als privates Unternehmen nicht verpflichtet zu sein, der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Außerdem sei das Auswahlverfahren schon vor der Bewerbung der schwerbehinderten Person abgeschlossen gewesen.

Da der Kläger zum Gütetermin nicht erschienen war, wies das ArbG die Klage durch Versäumnisurteil ab. Sein Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg, ebenso wies das LAG Düsseldorf seine Berufung zurück. Nun hatte das BAG über seine Revision zu entscheiden und folgte im Grundsatz seiner Argumentation. Letztlich war es nur sein Timing, das ihm den Anspruch verwehrte.

Fehlender Vermittlungsauftrag lässt Diskriminierung vermuten

Der Achte Senat führte aus, dass in diesem Fall tatsächlich eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Arbeitssuchenden greife. Das spezielle Benachteiligungsverbot für Arbeitgeber gehe mit einer Beweiserleichterung für Betroffene einher. Gemäß § 22 AGG müsse der oder die vermeintlich Benachteiligte im Streitfall nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten ließen. In solchen Fällen trage dann die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote vorgelegen habe.

Das LAG habe ein solches Indiz zutreffend darin gesehen, dass das Unternehmen zuvor nicht die Agentur für Arbeit kontaktiert habe, um sich nach für die Stelle geeigneten schwerbehinderten Arbeitssuchenden zu erkundigen. § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX schreibe das indes ausdrücklich vor, wobei in jedem Fall auch ein Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit ergehen müsse. Den fehlenden Vermittlungsauftrag als Indiz für eine Benachteiligung zu betrachten, entspreche auch einem vom BAG inzwischen bestätigten Grundsatz: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begründeten demnach regelmäßig eine Vermutung der Benachteiligung, wenn sie gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen verstießen. Die Pflicht zum Vermittlungsauftrag nach SGB IX sei gerade eine solche Pflicht.

Hiergegen habe die Firma auch tatsächlich verstoßen. Es sei nicht ausreichend, dass die Stellenanzeige nur auf einer Jobseite der Agentur für Arbeit aufgeführt war – der Arbeitgeber habe die Agentur explizit mit der Vermittlung beauftragen müssen. Diese Auffassung stehe auch nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung für öffentliche Arbeitgeber: Für diese sehe § 165 S. 1 SGB IX ausdrücklich zwar nur vor, dass freiwerdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze zu "melden" seien. Das umfasse nach der Rechtsprechung allerdings gerade auch die Erteilung eines echten Vermittlungsauftrages. Diese Rechtsprechung sei auf private Unternehmen zu übertragen, so das BAG.

Benachteiligung, aber zu spät

Damit war eine Benachteiligung gesetzlich vermutet, dem Arbeitgeber sei es aber gelungen, diese Vermutung wieder auszuräumen, so das BAG weiter. Das Bewerbungsverfahren sei nämlich in der Tat bereits abgeschlossen worden, sodass die Behinderung des Bewerbers nicht mehr Teil des "Motivbündels" seitens des Arbeitgebers gewesen sein könne.

Eine Benachteiligung nach dem AGG liege schließlich nicht im Erfolg anderer Bewerbungen, sondern in der Ablehnung des erfolglosen Bewerbers, bzw. der Bewerberin. Eine Diskriminierung könne daher auch entstehen, wenn es keine Mitbewerberinnen und -bewerber gebe. Daraus folge auch, dass für eine Diskriminierung derjenige Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem entschieden werde, die Stelle nicht mit der schwerbehinderten Person zu besetzen. Diese Entscheidung wiederum könne auch darin liegen, die Stelle mit einer anderen Person zu besetzen. In diesem Fall war die Besetzungsentscheidung allerdings nachweislich bereits getroffen: Um 11:09 Uhr des 24. August 2021 habe der Divisionsleiter endgültig entschieden, den nicht behinderten Bewerber einzustellen. Die Bewerbung des Klägers sei indes erst um 12:30 Uhr eingegangen. Damit konnte es erst gar nicht zu einer diskriminierenden Ablehnungsentscheidung kommen.

Der Bewerber habe sich hier auf eine nicht mehr offene, sondern bereits besetzte Stelle beworben, folgerte der Senat. Dagegen lasse sich auch weder der spätere Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die weitere Annoncierung der Stelle bis dahin einwenden. Zweiteres sei nicht zu beanstanden, da ein solcher "Freeze" bis zur Vertragsunterzeichnung üblich sei. Schließlich könne sich ein Arbeitgeber erst dann wirklich sicher sein, die Stelle nicht mehr besetzen zu müssen (Urteil vom 27.03.2025 - 8 AZR 123/24). 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Karb, Besondere Pflichten des Arbeitgebers bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Hinblick auf Schwerbehinderte, öAT 2025, 89

    Baumgarten, AGG-Entschädigungsklage im Bewerbungsverfahren, ArbRAktuell 2024, 384

    Stümper, Umgang mit schwerbehinderten Bewerbern, öAT 2020, 158

    Anzeigen:

    NZA Banner
    ArbeitsR PLUS Banner

    BECK Stellenmarkt

    Teilen:

    Menü