Auch Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, dürfen von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen, sagt das BAG. Es ging dabei um den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente.
Das BAG hat am Dienstag klargestellt, dass auch Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können. Dies schließt auch den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente ein, der in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelt ist. Eine solche Abweichung müsse nicht ausdrücklich im Tarifvertrag festgelegt werden, um wirksam zu sein (Urteil vom 11.03.2025 – 3 AZR 53/24).
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der seit 1995 bei einem Kreis beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) geregelt wird. Der Sachbearbeiter forderte, dass sein Arbeitgeber einen Zuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts in seine Altersversorgungsverträge einzahlen sollte.
Arbeitgeber gesetzlich zur Umwandlung verpflichtet
Seit dem 1. Januar 2018 muss der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung 15% des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Die Zuschussverpflichtung ist ausschließlich für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung vorgesehen. § 19 Abs. 1 BetrAVG sieht indes vor, dass durch Tarifverträge hiervon abgewichen werden kann.
Der Kreisbedienstete argumentierte, dass der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG darstelle, da er vor 2018 geschlossen worden sei und keinen solchen Zuschuss vorsehe.
Auch alte Tarifverträge können implizit abweichen
Das BAG widersprach dem nun und stellte fest, dass der TV-EUmw/VKA eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung darstelle. Es sei nicht erforderlich, dass der Tarifvertrag den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausdrücklich ausschließe oder eine Kompensation vorsehe. Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, können damit weiterhin von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen, ohne dass diese ausdrücklich abbedungen sein müssen.
Ebenfalls am Dienstag entschied das BAG in einem Parallelverfahren (3 AZR 75/24) zum zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. geschlossenen "Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung" in gleicher Weise (Urteil vom 11.03.2025 - 3 AZR 53/24).
Aus der Datenbank beck-online
Bepler, Das "Soweit" in § 1 a Abs. 1 a und § 23 Abs. 2 BetrAVG nF, RdA 2019, 12