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NZA Nachrichten

Der Vizepräsident des BAG verlässt die Brücke

Rechtsanwalt Professor Dr. Achim Schunder, Frankfurt a. M.

Heft 5/2025

Die Idee entstand anlässlich einer Tagung vor über zwei Jahren: Nach vielen sehr interessanten Vorträgen saßen des Abends Professor Dr. Mark Lembke, Dr. Rüdiger Linck und ich zusammen und ließen den Tag Revue passieren. Rüdiger Linck meinte unvermittelt, die Vortragsinhalte seien allesamt hochkomplex, in gut zwei Jahren könne er auf das alles viel entspannter schauen, weil er dann pensioniert werde. Mark Lembke und ich sinnierten daraufhin, ob wir nicht eine Festschrift für den Vizepräsidenten des BAG organisieren sollten. Nun, Festschriften sind eine besondere Gattung der Wissenschaft. Die erste juristische Festschrift erhielt 1868 der Rechtshistoriker August von Bethmann-Hollweg (Fleischer NZG 2019, 1246). Von Deutschland aus trat die Festschrift dann ihren Siegeszug in der Welt an. So spricht man etwa in Frankreich von „Melange“ (vornehm: vermischte Aufsätze, boshaft: Gemischtwarenladen). In Italien wird von „Scritti in onore di“ gesprochen, und länderübergreifend heißt die kollegiale Ehrbezeugung „Liber Amicorum“.

Dieses „Huldigungsbundel“, so die südafrikanische Bezeichnung, ist indes an zwei Voraussetzungen geknüpft (sog. „passive Festschriftfähigkeit“): die „Festschriftenwürdigkeit“ und die „Festschriftanciennität“. Die erste Voraussetzung erfüllt Rüdiger Linck mit Bravour, allein schon wegen seiner großen Verdienste in Arbeitsgerichtsbarkeit und Wissenschaft (Herausgeber und Kommentator des KSchG, des Schaub, der AP ua, s. dazu Ingrid Schmidt, NZA 2025, 273, in diesem Heft). Aber erfüllt ein jugendlich gebliebener 66-Jähriger auch das erforderliche Festschriftenalter? Indes: Es gibt keine eindeutigen Vorgaben für Festschriften. Sie werden mit 60, 65, 70 oder 75 Jahren verliehen. Allein die renommierte Staatsrechtslehrervereinigung hat ein Mindestalter von 70 Jahren festgelegt, sich aber selbst nicht immer darangehalten (Schulze-Fielitz, Die Verwaltung 29 [1996], 565). Daher lässt sich bei Rüdiger Linck ohne Weiteres auch das Anciennitätserfordernis als erfüllt ansehen. Vor Umsetzung der Festschriftenidee stand daher – eher pro forma – nur noch eine kurze Rücksprache mit dem zu Ehrenden an. Diese Aufgabe übernahm Mark Lembke. Allerdings holte er sich von Rüdiger Linck eine knappe Absage ein, die sinngemäß lautete: Ich gehöre nicht zum Kreis der Festschriftwürdigen. Eine Festschrift ist Präsident(inn)en des Gerichts vorbehalten. 

So überraschend die Aussage war, so charakteristisch ist sie für den unglaublich bescheidenen und gleichermaßen souveränen Menschen Rüdiger Linck. 

Dennoch waren Mark Lembke, Markus Stoffels und ich der Meinung, dass wir, wenn wir die Idee der eigentlich gebotenen Festschrift nicht umsetzen können, im Wege der Surrogation zumindest ein kleines „Liber Amicorum“ als Ehren(aus)gabe der NZA anlässlich des Ausscheidens von Rüdiger Linck aus dem BAG organisieren. Die nachstehenden Aufsätze von Weggefährtinnen und Weggefährten sind Ausdruck tiefer Wertschätzung für den besonderen Menschen Rüdiger Linck. Die ganze Arbeitsrechtsfamilie, allem voran Schriftleitung, Herausgeber und Redaktion der NZA, wünschen ihm für seinen Unruhestand viel Gesundheit und Wohlergehen. Möge er das Mehr an unverplanter Zeit für zu kurz gekommene persönliche und familiäre Dinge nutzen. 

Ich bin dankbar, dass ich Rüdiger Linck seit über 25 Jahren literarisch, bei Treffen im BAG und auf Tagungen in seiner bodenständigen, warmherzigen und menschlich offenen Art habe begleiten dürfen. 

Ad multos annos, lieber Rüdiger!

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