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NZA Nachrichten

Neuer Job bereits in der Kündigungsfrist kein Muss

BAG
Han­deln Ar­beit­neh­mer bös­wil­lig, wenn sie sich wäh­rend ihrer Kün­di­gungs­frist nicht um einen neuen Job küm­mern? Nein, sagt das BAG. Dem­nach kön­nen Ar­beit­ge­ber die Ge­halts­zah­lung nicht ein­fach ein­stel­len, wenn sich von ihnen frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ihrer Kün­di­gungs­frist kei­nen neuen Job su­chen.

Nach Angaben von Arbeitsrechtlern kommt es über diese Frage bei Kündigungen immer wieder zu Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die nun in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz geklärt wurde (BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24).

Für den Präzedenzfall sorgte ein Mann, der bei seinem Arbeitgeber in Projekten als Senior Consultant arbeitete und eine ordentliche Kündigung erhielt. Während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist wurde er von seinem Arbeitgeber freigestellt – er musste damit keine Arbeitsleistungen erbringen.

Kein "böswilliges" Agieren des Arbeitnehmers

In der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter heißt es: "Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig ... anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht".

Während seiner Freistellung schickte der Arbeitgeber dem Kläger insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der Mann, der auch gegen seine Kündigung klagte. Die Bewerbungen verschickte er allerdings erst am Ende seiner Kündigungsfrist. Sein Arbeitgeber meinte, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Für den letzten Monat zahlte er dem Consultant deshalb keine Vergütung mehr.

Der Arbeitgeber berief sich dabei auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 615 S. 2 BGB). Darin geht es unter anderem darum, ob ein Arbeitnehmer "böswillig" handelt, wenn er sich nicht anderweitig um einen Verdienst kümmert, wenn ihn sein Arbeitgeber freigestellt hat – also seine angebotene Arbeitsleistung nicht annahm.

Streit um 6.440 Euro brutto

Der gekündigte Arbeitnehmer argumentierte, durch eine neue Beschäftigung während der Freistellung könnte eine Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber entstehen. Zudem sei innerhalb weniger Wochen kaum ein neuer Dauerarbeitsplatz anzutreten.

Mit seiner Klage auf Nachzahlung eines Monatsgehalts von 6.440 Euro brutto und Verzugszinsen hatte der Senior Consultant letztlich Erfolg. Sein Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre, erklärten die Richter. "Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen" (Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Fischinger, Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs auf Annahmeverzugslohnansprüche freigestellter Cheftrainer?, SpuRt 2024, 92

Müller zu LAG Baden-Württemberg, Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen, ArbRAktuell 2024, 362 (Vorinstanz)

LAG Baden-Württemberg, Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes, NZA-RR 2024, 588

ArbG Villingen-Schwenningen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitszeit, Jobcenter, Freistellung, BeckRS 2023, 50427 (erste Instanz)

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