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NZA Nachrichten

Nach Streit um Sozialplan: Arbeitgeber muss Verzugszinsen zahlen

BAG
Ein Ar­beit­ge­ber hatte er­folg­los ver­sucht, einen So­zi­al­plan an­zu­fech­ten, der Ab­fin­dungs­an­sprü­che für Be­schäf­tig­te vor­sah. Die An­fech­tung hin­dert aber nicht die Fäl­lig­keit der Ab­fin­dungs­zah­lung, hat nun das BAG ent­schie­den und den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung von Ver­zugs­zin­sen ver­ur­teilt.

Mit einem Sozialplan können wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen ausgeglichen werden (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Normalerweise kommt ein Sozialplan durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande, es kann aber auch der Spruch einer Einigungsstelle an die Stelle der Einigung treten (§ 112 Abs. 4 BetrVG) – so auch in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte.

Gegen den per Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplan hatte sich die Arbeitgeberin gerichtlich gewehrt; sie empfand die darin festgelegten Abfindungen als zu hoch. Damit scheiterte sie allerdings und zahlte einer ehemals bei ihr Beschäftigten sodann die ihr zustehende Abfindung aus. Die Ex-Mitarbeiterin verlangte Verzugszinsen: Ihr Arbeitsverhältnis hatte Ende Juli 2019 geendet, die Abfindung hatte sie aber erst Mitte Mai 2021 erhalten. Nach dem Sozialplan sollte der Abfindungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.

Das BAG sprach der Frau die eingeforderten Verzugszinsen zu. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans habe nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs habe lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Arbeitgeberin habe die verspätete Leistung auch verschuldet. Mag sie auch unsicher gewesen sein, ob der Sozialplan wirksam ist – einem unverschuldeten Rechtsirrtum habe sie deshalb nicht unterlegen (Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 73/24). Der Erste Senat des BAG hat auch in einem Parallelverfahren (Az.: 1 AZR 74/24) der Revision stattgegeben.

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