CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Digitale Weihnachtswünsche

Rechtsanwälte Dr. Ulrich Sittard und Dr. Benjamin Pant, Freshfields, Düsseldorf

Heft 24/2024

Foto eines der Autoren von NZA-Editorial Heft 24/2024 Dr. Benjamin PantFoto eines der Autoren von NZA-Editorial Heft 24/2024 Dr. Ulrich Sittard

Die Weihnachtszeit ist die Zeit der Wünsche. Das war auch im Jahre 1972 – der Geburtsstunde von § 87 I Nr. 6 BetrVG – schon so. Damals erklangen die meisten Weihnachtslieder aber von Schallplatten. Heute genügt ein Kommando, um die intelligente Sprachsteuerung im eigenen Wohnzimmer dazu aufzufordern, den gewünschten Weihnachtshit abzuspielen. Seit 1972 vom Wortlaut her unverändert unterwirft § 87 I Nr. 6 BetrVG die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dem Gesetzgeber ging es hierbei um technische Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung zu überwachen (BT-Drs. VI/1786, 48 f.). Das BAG hat gleichwohl bereits 1975 betont, dass es aus seiner Sicht allein auf die objektive Eignung zur Überwachung ankomme (BAG Beschl. v. 9. 9.1975 – 1 ABR 20/74, NJW 1976, 261 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 2). An dieser Auslegung hält es trotz Digitalisierung und damit rasant gestiegener Bedeutung von IT-Tools und der Weiterentwicklung des deutschen und europäischen Datenschutzrechts weiterhin fest. Zumindest begrüßenswert ist eine praxisnahe Tendenz, die Zuständigkeit nicht auch noch allzu streng auf lokaler Ebene zu verorten (BAG, Beschl. v. 16.7.2024 – 1 ABR 16/23, NZA 2024, 1654).

Die Anzahl der unter § 87 I Nr. 6 BetrVG fallenden IT-Tools ist seit den 70er Jahren exponentiell gestiegen. Technische Einrichtungen stellen nicht selten die wesentlichen Betriebsmittel dar und sind damit die Maschinen einer digitalen Arbeitswelt. Hätte man in den 70er Jahren (oder heute?) zur politischen Debatte gestellt, ob die Einführung und Anwendung nahezu aller wesentlichen Maschinen eines Betriebs der gleichberechtigten Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen sollten, wäre dies wohl kaum mehrheitsfähig gewesen. Die extensive Auslegung von § 87 I Nr. 6 BetrVG führt häufig zu genau diesem – im Lichte der unternehmerischen Freiheit jedenfalls sehr angreifbaren – Ergebnis. Freilich lässt sich hiergegen der berechtigte Wunsch nach Persönlichkeitsrechtsschutz und digitaler Transparenz anführen. Die Frage ist allerdings, ob dieser Wunsch überhaupt noch durch die Betriebsparteien im Verhandlungsweg systembezogen erfüllbar ist: Eine nicht unübliche dreistellige Anzahl von IT-Betriebsvereinbarungen pro Jahr in Großunternehmen, die zunehmende Anzahl von rechtlich ambitionierten Rahmenvereinbarungen und die zuweilen zu beobachtende Überforderung der Betriebsparteien mit den Funktionsweisen einzelner IT-Tools sprechen jedenfalls nicht dafür. 

Auf unserem Wunschzettel steht daher eine digitalisierungsgerechte Anpassung von § 87 I Nr. 6 BetrVG. Lösungsansätze hierfür gibt es. Sie umfassen eine Rückbesinnung auf den Gedanken der Zweckbestimmung ebenso, wie die gesetzgeberisch legitimierte Zulässigkeit von Verwertungsverboten für Daten, die entgegen der Zweckbestimmung erlangt wurden. Ob der Wunsch in Erfüllung gehen könnte, wenn sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zusammen eine Modernisierung der Norm wünschen und sie in ein Schutzkonzept einbetten, das nicht mehr  digitalisierungsfeindlich ist? Es wäre dem Standort Deutschland zu wünschen.

Download

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü