CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Arbeitsplatz 500 km entfernt: Entzug von Homeoffice-Erlaubnis unbillig

LAG Köln
Ein Ma­na­ger, der für einen Au­to­mo­bil­zu­lie­fe­rer jah­re­lang fast nur im Ho­me­of­fice ar­bei­te­te, darf dies auch wei­ter­hin tun. Das LAG Köln hält den Wi­der­ruf der Ho­me­of­fice-Er­laub­nis, ver­bun­den mit der Ver­set­zung an einen 500 km ent­fern­ten Ar­beits­platz, für un­bil­lig.

Ein heute 55-jährige Projektmanager arbeitete mit Einverständnis seiner Arbeitgeberin seit drei Jahren zu 80% im Homeoffice und bei den Kunden des Automobilzulieferers. Laut Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort je nach Projekt aber auf die gesamte Unternehmensgruppe, die von verschiedenen deutschen Standorten aus operierte. Als sein Heimatstandort geschlossen wurde, widerrief die Firma seine Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten und versetzte sie ihn (hilfsweise per Änderungskündigung) an einen anderen Standort in 500 km Entfernung.

Dies lehnte der Arbeitnehmer ab, bot aber an, weiter im Homeoffice zu arbeiten. Die Versetzung hielt er für unzumutbar, da es ihm aus privaten Gründen nicht möglich sei, seinen Lebensmittelpunkt so kurzfristig zu verlagern. Das ArbG gab der Klage des Mannes gegen die Versetzung sowie gegen die hilfsweise erklärte Änderungskündigung statt.

"Erhebliches Bestands- und Ortsinteresse" des Angestellten

Die Entscheidung hielt auch beim LAG Köln (Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23). Die Versetzung des Projektmanagers von seinem Homeoffice-Arbeitsplatz an den 500 km entfernten Präsenzarbeitsplatz überschreite die Grenzen des billigen Ermessens nach § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers). Der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis sei nicht durch überwiegende "sachliche Interessen" der Arbeitgeberin gerechtfertigt, so die Kritik der Kölner Richterinnen und Richter.

Der Manager habe ein "erhebliches Bestands- und Ortsinteresse", da er über Jahre hinweg im Homeoffice gearbeitet habe und "familiär, logistisch, im Freundeskreis" gebunden sei. Seine Darlegung, dass der Kontakt zu Kundinnen und Kunden zur Erfüllung dieser Aufgaben projektbezogen bei diesen vor Ort geschehe und zwar überwiegend per Telefon und Computer, sei vom Zulieferer nicht konkret bestritten worden. So sei nicht klar, welche Tätigkeiten anfielen, die eine Anwesenheit im Betrieb notwendig oder auch nur zielführend erschienen ließen.

Die hilfsweise Änderungskündigung ist laut OLG ebenfalls unwirksam, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung hinsichtlich der Homeoffice-Tätigkeit, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen könne, sei schon nach dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht ersichtlich (Urteil vom 11.07.2024 - 6 Sa 579/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Felz, Aktuelle Rechtsprechung zum Home-Office, ARP 2024, 246

LAG Berlin-Brandenburg, Homeoffice – Änderungskündigung, BB 2021, 2231 (mit Anmerkung von Raif, ArbRAktuell 2021, 329)

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü