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NZA Jahrestagung 2023

23. NZA-Jahrestagung am 24./25. Oktober 2024 in Frankfurt a. M.

Arbeitsrecht zwischen (Über-) Regulierung und Aufbruch

 

Die NZA-Jahrestagung bietet die wichtigsten Updates zu den Klassikern: Urlaubsrecht, Arbeitnehmerbegriff, mobile Arbeit und Vergütung. Hinzu kommen neue Einblicke in den rechtlichen und praktischen Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie ein umfassender Überblick über Betriebsänderungen. Im Fokus stehen zudem aktuelle Herausforderungen wie Lieferketten-Compliance, Künstliche Intelligenz und Cybercrime. Ob vor Ort oder via Live-Stream bietet die Tagung die ideale Gelegenheit, sich mit Experten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmen und Anwaltschaft zu vernetzen und auszutauschen.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

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NZA Nachrichten

Kein Geld da: Insolvenzverwalter darf sich später nicht auf Verjährung berufen

LAG Hamm
Ein In­sol­venz­ver­wal­ter, der Rest­lohn­an­sprü­che an­er­kennt und in die Ta­bel­le mit auf­nimmt, aber nicht zahlt und sich dann auf Ver­jäh­rung be­ruft, han­delt treu­wid­rig. Schlie­ß­lich habe der Ein­trag in die Ta­bel­le laut LAG Hamm beim Ar­beit­neh­mer ein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en aus­ge­löst.

Der Insolvenzverwalter einer Maschinenfabrik hatte den Arbeitsvertrag eines dort seit 1994 beschäftigten Betriebsleiters gekündigt. Zuvor war dieser bereits drei Monate von der Arbeit freigestellt worden. Urlaubs- und Freizeitansprüche sollten auf die Freistellung angerechnet werden. Der Insolvenzverwalter teilte dem Mann mit, dass er noch Restlohnansprüche in Höhe von 11.800 Euro für zwei Monate habe, und nahm diese zur Tabelle auf. Zahlen könne er jedoch mangels Masse nicht. Im Lauf des Verfahrens fand er doch noch Gelder. Jetzt berief er sich aber auf Verjährung und erklärte dem Arbeitnehmer, dass er bei der Schlussverteilung nicht mehr berücksichtigt werde.

Dagegen klagte der Gekündigte. Das ArbG entschied zu seinen Gunsten: Der Verwalter habe sich treuwidrig auf die Einrede der Verjährung berufen, weil allein die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Dauer des Insolvenzverfahrens dazu geführt haben, dass die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der Verwalter legte Berufung ein – und verlor.

Das LAG Hamm stimmte dem ArbG zu. Zwischen den Parteien sei die Altmasseforderung von Anfang an unstreitig gewesen und der Verwalter habe sie nur wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen können (Urteil vom 15.11.2023 – 2 Sa 861/23).

Ansprüche nie bestritten und eingetragen

Das ArbG habe zu Recht entschieden, dass die Verjährung der Restlohnansprüche nicht durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder die Aufnahme in die Massetabelle gehemmt worden sei. Trotzdem sei die Berufung des Verwalters auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB treuwidrig gewesen. Er habe die Differenzansprüche nie bestritten und sie – ohne jegliche Beanstandung – in die Tabelle eingetragen. Dieser Umstand habe beim Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Vertrauen ausgelöst. Zu keinem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte gegeben, die die Forderung selbst bzw. deren spätere Durchsetzbarkeit infrage gestellt hätten.

Der frühere Betriebsleiter hätte auch nicht Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche erfolgreich vor Gericht geltend zu machen (Urteil vom 15.11.2023 2 Sa 861/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

ArbG Bochum, Insolvenzverwalter, Arbeitnehmer, Insolvenzmasse, Masseverbindlichkeit, Zeitpunkt, Hemmung, Anspruch, Anerkenntnis, BeckRS 2023, 43207 (Vorinstanz)

BGH, Keine Hemmung der Verjährung durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Insolvenzverwalter, NZI 2018, 154 (mit Anmerkung von Schädlich)

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