CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Kein Anspruch auf Inflationsausgleich während Elternzeit

LAG Düsseldorf
Eine Kom­mu­nal­be­schäf­tig­te klag­te, weil ihr wäh­rend ihrer El­tern­zeit der ta­rif­lich ver­ein­bar­te In­fla­ti­ons­aus­gleich ver­wehrt wurde, und sah sich als Mut­ter dis­kri­mi­niert. Dem er­teil­te das LAG Düs­sel­dorf nun eine Ab­sa­ge.

Tarifliche Inflationsausgleichszahlungen dürfen während der Elternzeit ausgesetzt werden, sagt das LAG Düsseldorf. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Beschäftigte im Technischen Dienst einer nordrhein-westfälischen Kommune geklagt, weil ihr ein Inflationsausgleich während ihrer Elternzeit nicht ausgezahlt worden war (Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24).

Der Tarifvertrag, in dessen Anwendungsbereich die Beschäftigung der Mutter fiel, sah eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Juni 2023 von einmalig 1.240 Euro sowie weitere Zuschüsse in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 Euro vor. Die Angestellte befand sich von Juni 2023 bis April 2024 in Elternzeit, arbeitete aber ab Mitte Dezember wieder in Teilzeit. Deshalb zahlte ihr die Kommune nur für die Monate Januar und Februar 2024 einen – anteiligen – Zuschlag.

Grundlage war eine Regelung in §§ 2 Abs. 13 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um in den Genuss der Sonderzahlung zu kommen. Die Frau war der Meinung, dass sie durch diese Vorschrift als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen ihres Geschlechts diskriminiert werde. Schließlich gingen Mütter länger in Elternzeit als Väter. Außerdem sei sie in Elternzeit besonders von den steigenden Preisen betroffen gewesen, weshalb die Regelung dem Zweck des Inflationsausgleichs zuwiderlaufe.

LAG: Inflationsausgleich knüpft an Arbeitsleistung an

Nachdem ihr das ArbG Essen noch recht gegeben hatte, wies das LAG nun den Antrag auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurück. Die Regelung im Tarifvertrag verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, befand die 14. Kammer. Die Tarifparteien seien berechtigt gewesen, eine solche Ausschlussregelung zu festzulegen. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen, da der Inflationsausgleich nicht zuletzt einen Vergütungszweck verfolge und daher auf die Arbeitsleistung bezogen sei. Werde eine solche im fraglichen Zeitraum nicht erbracht, bestehe eben kein Anspruch.

Davon gab es im Tarifvertrag freilich Ausnahmen, nämlich für Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld bezogen – diese erhielten einen Inflationsausgleich. Dies sei jedoch lediglich aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten erfolgt, so das LAG. Es sei zulässig, dafür andere Regeln vorzusehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Schließlich sei diese im Regelfall planbar, eine Erkrankung dagegen nicht.

Die Kammer sprach der Beschäftigten allerdings noch für Dezember 2023 einen Inflationsausgleich zu, da sie in diesem Monat teilweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Ein ebenfalls geltend gemachter Entschädigungsanspruch für die vermeintliche Geschlechtsdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG hatte logischerweise keinen Erfolg mehr.

Das LAG hat die Revision zugelassen, die Angestellte kann sich also noch vor dem BAG gegen die Entscheidung wehren (Urteil vom 14.08.2024 14 SLa 303/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Düsseldorf, Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie in Passivphase der Altersteilzeit, NZA-RR 2024, 357

Uffmann, Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen bei der Gewährung einer "Inflationsausgleichsprämie", NZA 2023, 65

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü