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NZA Jahrestagung 2023

23. NZA-Jahrestagung am 24./25. Oktober 2024 in Frankfurt a. M.

Arbeitsrecht zwischen (Über-) Regulierung und Aufbruch

 

Die NZA-Jahrestagung bietet die wichtigsten Updates zu den Klassikern: Urlaubsrecht, Arbeitnehmerbegriff, mobile Arbeit und Vergütung. Hinzu kommen neue Einblicke in den rechtlichen und praktischen Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie ein umfassender Überblick über Betriebsänderungen. Im Fokus stehen zudem aktuelle Herausforderungen wie Lieferketten-Compliance, Künstliche Intelligenz und Cybercrime. Ob vor Ort oder via Live-Stream bietet die Tagung die ideale Gelegenheit, sich mit Experten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmen und Anwaltschaft zu vernetzen und auszutauschen.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

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NZA Nachrichten

Auslieferungsfahrer können für abgrenzbares Liefergebiet eigenen Betriebsrat wählen

ArbG Aachen
Fah­rer eines Lie­fer­diens­tes, die mit­tels App ein­ge­setzt wer­den, kön­nen für ein ab­grenz­ba­res Lie­fer­ge­biet einen ei­gen­stän­di­gen Be­triebs­rat wäh­len. Dies hat das ArbG Aa­chen mit einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Be­schluss klar­ge­stellt. Die Ar­beit­ge­be­rin hielt die Wahl für un­wirk­sam.

Das Unternehmen organisiert über ein Onlineportal für Partnerrestaurants die Bestellung und Auslieferung von Speisen und Getränke. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat.

Das ArbG Aachen wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück (Beschluss vom 23.04.2024 – 2 BV 56/23, nicht rechtskräftig). Auch in einem qualifizierten Betriebsteil könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen. Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmern, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gebe es nicht.

Auch ist laut Gericht die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert. Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstünden, die für die Einheit zuständig sei. Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe (Beschl. v. 23.4.2024 2 BV 56/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Lachmann, Betriebsratswahl – Anfechtung einer Wahl für einzelne Niederlassungen, ArbRAktuell 2024, 203

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