Ein Krankenhaus hatte eine Mitarbeiterin erst zwei Entgeltgruppen herauf- und dann wieder um eine herabgestuft. Das BAG findet diese "korrigierende Rückgruppierung" nicht treuwidrig: In die Höhergruppierung bestehe nur beschränkter Vertrauensschutz.
Die Arbeitnehmerin war als Ergotherapeutin in einem Städtischen Klinikum in der Abteilung für Neurologie und Akutgeriatrie beschäftigt. Zunächst arbeitete sie dort befristet und war der Entgeltgruppe E 8 nach §§ 15, 16 TVöD zugeordnet. Ein Jahr später erhielt sie von ihrer Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Ergotherapie bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz. Anschließend beantragte sie, ihre Stelle nunmehr höher zu bewerten, was die Klinik bewilligte und sie in die höhere Entgeltgruppe EG 9b einstufte. Dies besiegelten die Parteien per Änderungsvertrag.
Doch die Freude währte nicht lang: Keine zwei Jahre danach nahm das Krankenhaus – trotz des widersprechenden Personalrats – eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA (schwierige Aufgaben wie z. B. Ergotherapie bei Schlaganfällen) vor. Damit war die Therapeutin nicht einverstanden und erinnerte daran, dass sie überwiegend mit Demenzpatienten arbeite, was eine höhere Eingruppierung rechtfertige. Sie zog vor Gericht und gewann in zweiter Instanz beim LAG. Die Revision der Arbeitgeberin hatte Erfolg.
Das BAG stellte sich auf die Seite der Klinik (Urteil vom 13.12.2023 – 4 AZR 322/22). Die von ihr vorgenommene korrigierende Rückgruppierung verstoße – entgegen der Auffassung des LAG – nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), so das Gericht. Die aufgrund des Höhergruppierungsantrags vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal könne im Nachhinein auch wieder berichtigt werden.
Höhergruppierung begründet kein gesteigertes Vertrauen
"Die auf einen solchen Antrag gestützte Zuordnung (des Klinikums) zu einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und anschließenden Berichtigung einer nunmehr als fehlerhaft erkannten Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe," konstatierten die Erfurter Richterinnen und Richter. In diesem Fall hätte ein gesteigerter Vertrauensschutz bestanden. Hier handele es sich jedoch um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung. Von dieser kann laut BAG kein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr ausgehen.
Ein Schreiben des Betriebs mit dem Inhalt, die Höhergruppierung beruhe auf einer umfassenden Prüfung der aktuellen Stellenbeschreibung, umschreibe lediglich diejenige Sorgfalt, die einen "begrenzten Vertrauensschutz" begründen könne. Eine weitergehende vertrauensbegründende Aussage, wonach eine weitere Überprüfung dieser Höhergruppierung ausgeschlossen werde, ergebe sich daraus allerdings nicht.
Das BAG kann aktuell nicht feststellen, ob die Mitarbeiterin weiterhin eine höhere Vergütung beanspruchen kann. Das LAG Sachsen wird daher insbesondere prüfen müssen, welche konkreten Aufgaben die Ergotherapeutin wahrnimmt und wie die Arbeitsorganisation ausgestaltet ist (Urt. v. 13.12.2023 - 1 AZR 233/21).
Aus der Datenbank beck-online
LAG Sachsen, Zutreffende tarifliche Eingruppierung, BeckRS 2022, 36405 (Vorinstanz)
BAG, Korrigierende Rückgruppierung und Höhergruppierungsantrag, NZA 2022, 1426 (mit Anmerkung von Dierks, ArbRAktuell 2022, 399)