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NZA Nachrichten

Kündigungsgründe: Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sind gleich zu behandeln

EuGH
Auch ein be­fris­tet be­schäf­tig­ter Ar­beit­neh­mer ist über die Grün­de einer or­dent­li­chen Kün­di­gung zu in­for­mie­ren, wenn dies bei Dau­er­be­schäf­tig­ten vor­ge­se­hen ist. Un­ter­blei­be dies, könne - un­ge­ach­tet der dis­kri­mi­nie­ren­den Wir­kung - das Recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf ver­letzt sein, ent­schied der EuGH.

Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit zwischen einem befristet angestellten Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber anhängig, der den Arbeitsvertrag - den polnischen Rechtsvorschriften entsprechend- ohne Angabe von Kündigungsgründen ordentlich gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Er führte aus, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, der sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert sei, weil das polnische Recht bei der Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse die Angabe von Gründen verlangt.

Das polnische Gericht fragte den EuGH, ob diese unterschiedlichen Kündigungsanforderungen mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sind und ob die Rahmenvereinbarung überhaupt zwischen Privatpersonen anwendbar ist.

Der EuGH hat jetzt klargestellt (Urteil vom 20.02.2024 - C-715/20), dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht begründen muss, obwohl für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine solche Begründungspflicht besteht. In diesem Fall werde dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist, und ob er gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen will. Da diese Ungleichbehandlung das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze, habe das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden hat, die nationale Regelung soweit erforderlich unangewendet zu lassen, wenn es diese nicht unionsrechtskonform auslegen kann (Urt. v. 20.2.2024 C-715/20). 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers, BeckRS 2010, 144802

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