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NZA Nachrichten

Keine Mitbestimmung beim Einsatz von ChatGPT über Privataccounts

ArbG Hamburg
Re­geln für den Ein­satz des KI-Sys­tems ChatGPT über pri­va­te Ac­counts der Mit­ar­bei­ter sind nicht mit­be­stim­mungs­pflich­tig. Wie beim Ein­satz eines per­sön­li­chen beck-on­line-Zu­gangs er­hal­te der Ar­beit­ge­ber, so das ArbG Ham­burg, kei­nen Zu­griff auf Daten der Ar­beit­neh­mer.

Ein Betriebsrat wollte per Eilantrag erreichen, dass ein weltweit handelnder Hersteller im Bereich der Medizintechnik seinen Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) verbietet. Die Firma wollte für die Mitarbeitenden die generative KI als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstützung – auf freiwilliger Basis und, soweit solche anfallen, auf eigene Kosten – nutzbar machen. Auf der Intranetplattform veröffentlichte sie „Guidelines for Generative Al Utilization“, eine Generative KI-Richtlinie Version 1 und ein Handbuch "Generative al Manual ver.1.0." mit Vorgaben zur Nutzung. Die Software sollte dabei nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert werden. Zur Nutzung der Tools – mittels Webbrowser – mussten die Mitarbeiter laut Vereinbarung einen eigenen, privaten Account auf dem Server des jeweiligen Anbieters anlegen. Die Vertretung der Beschäftigten sah für den Einsatz von ChatGPT ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb), Nr. 6 (Verarbeitung personenbezogener Informationen) und Nr. 7 (psychische Belastungen der Arbeitnehmer) BetrVG.

Dies wiesen die Hanseatischen Richterinnen und Richter als teils unbegründet und teils unzulässig zurück (Beschluss vom 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24):  "(…) (D)ie Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools (fallen) unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten", so das ArbG. Richtlinien, Handbuch usw. seien insoweit Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung beträfen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.

Laut ArbG hat die Arbeitgeberin auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht verletzt. Zwar zeichne der Hersteller von ChatGPT Daten auf. Dies führe aber nicht zur Mitbestimmung, denn der dadurch entstehende Überwachungsdruck werde nicht vom Arbeitgeber ausgeübt. Dieser könne nicht auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen zugreifen. Das ArbG verglich die Nutzung von ChatGPT etwa mit der von "′beck-online′ (Datenbank des Beck-Verlags), bei der der Nutzer seinen eigenen Account angelegt und die Kosten selbst zu tragen hat". Die Kennzeichnung und die damit verbundene Kontrollmöglichkeit des Konzerns, wer Chatbots einsetze, erfolge hier durch angeordnete Mitteilung des Arbeitnehmers selbst und nicht durch das Tool. Der verwendete Webbrowser zeichne andererseits zwar Nutzungsdaten auf, aber bezüglich der Verwendung von Browsern sei bereits vorher eine Konzernbetriebsvereinbarung über Webbrowser geschlossen worden.

Da der Betriebsrat zu einer konkreten Gefährdung der Mitarbeiter durch den KI-Einsatz nichts vorgetragen hatte, verneinte das ArbG auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht (Beschl. v. 16.1.2024 24 BVGa 1/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Witteler, ChatGPT – ein Thema für den Betriebsrat? Rechte des Betriebsrats bei der Einführung oder dem Verbot von ChatGPT, ZD 2023, 377

Frank/Heine, Das KI-basierte Arbeitsverhältnis, NZA 2023, 935

BAG, Auskunfts- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats – kein Rückgängigmachen eines mitbestimmungswidrigen Zustands, NZA 2021, 959

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