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NZA Nachrichten

Unbedingte Einkommensgrenze beim Elterngeld: unionsrechtswidrig

Professorin Dr. Anne Christin Wietfeld, Universität Greifswald

Heft 17/2023

Foto der Autorin von NZA-Editorial Heft 17/2023, Anne Christin Wietfeld (Foto: Wally Pruß)
(Foto: Wally Pruß)

Das Bundesfamilienministerium hat für 2024 angekündigt die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, herabzusetzen. Dafür ist eine Änderung des § 1 VIII BEEG erforderlich. Die Vorschrift sieht bislang unterschiedliche Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und für zwei anspruchsberechtigte Eltern vor. Künftig soll es nur noch eine einheitliche Einkommensgrenze in Höhe von 150.000 € geben. Das Ministerium übersieht bei den Änderungsplänen, dass das Unterschreiten einer Einkommensgrenze als generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug einen Verstoß gegen Art. 8 I, III iVm Art. 5 II der RL (EU) 2019/1158 (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie) darstellt.

Nach Art. 5 I iVm Art. 3 I lit. b Vereinb-RL muss das nationale Recht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub gewähren. Hierbei handelt es sich um ein individuelles Recht. Um dies zu gewährleisten und zu fördern, dass Väter und Mütter gleichermaßen Elternurlaub in Anspruch nehmen, sind zwei dieser vier Monate gem. Art. 5 II Vereinb-RL nicht auf den jeweils anderen Elternteil übertragbar. Das nationale Recht muss nach Art. 8 I, III Vereinb-RL sicherstellen, dass sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedenfalls für den unübertragbaren Elternurlaubszeitraum von zwei Monaten eine Vergütung oder Bezahlung erhalten. Die Richtlinie lässt hiervon keine Ausnahmen zu. Die Mitgliedstaaten haben lediglich Umsetzungsspielräume bezogen auf die Art und den Umfang des finanziellen Ausgleichs. Die Einkommensgrenze im BEEG führt aber dazu, dass der Elterngeldanspruch für Eltern, die diese überschreiten, gänzlich entfällt und sie somit entgegen der Richtlinienvorgabe während der Elternzeit keine Vergütung oder Bezahlung erhalten.

Die Einkommensgrenze in § 1 VIII BEEG existiert bereits seit 2011. Zu diesem Zeitpunkt galt hinsichtlich des Elternurlaubs die Richtlinie 96/34/EG, die keine Vergütungspflicht vorsah. Die Einführung einer Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, war daher zunächst unionsrechtlich unbedenklich. Auch unter Geltung der Elternurlaubsrichtlinie (RL 2010/18/EU) blieb die Rechtslage auf Unionsrechtsebene insofern unverändert. Die Vergütungspflicht gilt erst seit der Einführung der RL (EU) 2019/1158 im Jahr 2019. Im Zuge der Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist die Einkommensgrenze im BEEG nicht abgeschafft oder angepasst worden. Dies ist für sich genommen bereits ein Versäumnis – eine zusätzliche Absenkung verstößt daher ebenso gegen geltendes Unionsrecht (Art. 8 I, III iVm Art. 5 II Vereinb-RL).

Das Unionsrecht verbietet indes das Etablieren einer Einkommensgrenze nicht gänzlich. Sie darf nur für Anspruchsberechtigte iSd Vereinb-RL nicht für die zwei Monate des Elternurlaubs gelten, die jedem Elternteil individuell und in unübertragbarer Weise gewährleistet werden müssen. Denkbar wäre für das nationale Recht zB eine Staffelung beim Elterngeld, nach der Eltern, die die Einkommensgrenze überschreiten, zwar Elternzeit im herkömmlichen Umfang in Anspruch nehmen können, dabei aber nur für zwei Monate – dh kürzer als andere Eltern – elterngeldberechtigt sind.

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