Dem Glauben, ein AGG-Schadenersatz hülfe dem Anspruchsteller bis zur Rente, hat nun auch das BAG einen Riegel vorgeschoben. Es zog dazu die Verhältnismäßigkeit heran.
Ein Mann bewarb sich 2009 auf eine Trainee-Stelle und wurde wegen seines fortgeschrittenen Alters abgelehnt. Deshalb erstritt er sich in einem Vorprozess (7 Sa 851/17) vor dem LAG Hessen einen Schadensersatzanspruch nach § 15 I 1 AGG (dem Grunde nach). Nunmehr konkretisierte er seinen Haftungsanspruch auf 236.000 Euro für die Jahre 2020-2023, blieb damit aber in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das BAG wies die Revision zurück und verneinte den Anspruch. Die Erfurter Richterinnen und Richter bestätigten zwar, dass die Haftung für den erlittenen Schaden grundsätzlich unbegrenzt ist. Aber die haftungsausfüllende Kausalität – also den kausalen Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem Umfang des Schadens – richte sich nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB.
Danach kommt es dem BAG zufolge auch darauf an, welchen Schaden die betreffende Schutznorm verhindern will. § 15 I AGG solle einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber verhältnismäßig sei. Wenn der Bewerber eine neue Beschäftigung angenommen hat und diese sich auch verfestigt hat, sieht das Gericht den Zurechnungszusammenhang nicht länger für gegeben.
Der Kläger hatte schon vor 2020 eine Stelle bei der Ausländerbehörde angenommen und wird voraussichtlich auch dort verbleiben. In diesem Fall geht das BAG davon aus, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr auf der Benachteiligung beruht, sondern dem allgemeinen Berufsrisiko zuzuordnen ist (Urteil vom 10.9.2026 – 8 AZR 153/25).
Pressemitteilung Nr. 30/26 vom 10.9.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NZA:
BAG, Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 II AGG – Ermessensspielraum des Tatsachengerichts, NZA 2020, 1392
LAG Hessen, Entschädigungsanspruch wegen altersbedingter Diskriminierung bei Bewerbung (mAnm Krieger, Wieg), NZA-RR 2018, 584