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Anspruch auf Altersteilzeit bei Überlastquote

BAG
Im Alter etwas kürzer zu treten, wird zunehmend beliebter. Trotzdem hat man keinen Anspruch darauf, wenn eine Überlastquote vereinbart ist und diese bereits erfüllt ist. Das BAG legte nun einen entsprechenden Haustarifvertrag aus.

Ein Mann arbeitete in der Lebensmittelindustrie und organisierte sich gewerkschaftlich. Das Unternehmen schloss mit der NGG (Nahrung-Genuss-Gaststätten) einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV). Danach haben Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Allerdings ist dieser Abschluss ausgeschlossen, wenn 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs bereits einen solchen Altersteilzeitvertrag besitzen (Überlastquote). Der Kläger beantragte, in Teilzeit zu gehen, was von seinem Arbeitgeber mit Hinweis auf die bestehende Überlastquote ablehnte. In erster Instanz war er noch erfolgreich, danach verließ ihn das Glück. Auch das BAG wies die Klage ab.

Die Erfurter Richterinnen und Richter erklärten, dass er keinen Anspruch auf den begehrten Vertragsabschluss hat. Sie bejahten die Erfüllung der Überlastquote. Entgegen der Ansicht des Klägers berechnet sich die Quote nicht allein aus den Arbeitnehmern, die in der NGG sind, sondern aus der gesamten Belegschaft. Es spielt dem BAG zufolge keine Rolle, ob die Arbeitnehmer in der NGG organisiert sind und damit den Haustarifvertrag geschlossen haben oder nicht. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrags (Urteil vom 25.8.2026 – 9 AZR 162/25).

Pressemitteilung Nr. 28/2026 vom 25.8.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NZA:

LAG Rheinland-Pfalz, Überforderungsschutz bei Altersteilzeit, NZA-RR 2025, 668

BAG, Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, NZA 2012, 218

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