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Art. 15 DS-GVO: Kein Generalschlüssel bei internen Ermittlungen

Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, und Richterin am ArbG Dr. Julia Moskalew, Dortmund

Heft 16/2026

Foto von Autorin des NZA-Editorial Heft 16/2026 Dr. Julia MoskalewFoto von Autor des NZA-Editorial Heft 16/2026 Dr. Michael Fuhlrott

In Zeiten sich stets verdichtender regulatorischer Vorgaben und weiter ansteigender Bedeutung der Unternehmenscompliance sind interne Ermittlungen aus dem Unternehmensalltag kaum noch wegzudenken. Sie dienen der Aufklärung und Dokumentation von Verdachtsmomenten und bilden häufig die Grundlage für hierauf fußende Maßnahmen. Je nach den in Rede stehenden Vorwürfen kann der Umfang der internen Ermittlungen immens sein; neben der Auswertung betrieblicher Unterlagen und E-Mails stehen regelmäßig auch Interviews und Zeugenbefragungen auf dem Plan. Die dabei gesammelten Informationen und personenbezogenen Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind umfangreich – und bilden die Grundlage für späteres Handeln. Insbesondere die mit Vorwürfen konfrontierte Person hat daher ein vitales Interesse daran, von den verarbeiteten Informationen vollständige Kenntnis zu erhalten. Das Einfallstor hierzu stellt der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 I, III DS-GVO dar, der vom EuGH traditionell weit und betroffenenfreundlich ausgelegt wird. 

Beim Zugang zu den Ergebnissen interner Ermittlungen hat das BAG in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.4.2026 – 8 AZR 169/25, NZA 2026, 1181 (in diesem Heft)) der Neugier aber klare Grenzen gesetzt: Auskunft über die in Interviews, Zeugenaussagen und sonstigen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten: Ja. Unterrichtung über die rechtliche Bewertung: Nein. Oder wie das BAG formuliert: 

„Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnehin auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränkt, um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt“ (BAG, NZA 2026, 1181 Rn. 25 (in diesem Heft)). Die Auskunftsklage einer Mitarbeiterin, deren Führungsverhalten Gegenstand interner Ermittlungen war und die gerne die rechtliche Bewertung und die weiteren Hinweise in dem über sie erstellten Abschlussbericht einer externen Anwaltskanzlei einsehen wollte, war erfolglos. Die rechtliche Bewertung bleibt dem Unternehmen vorbehalten. Auch der Wunsch nach Kontextualisierung rechtfertige keine Auskünfte über die rechtliche Bewertung, so der Senat. Diese Argumentation ist stringent und erscheint richtig! 

Abgesehen davon, dass neben den vom BAG bereits genannten Gründen auch Mandatsgeheimnisse zwischen Unternehmen und Anwaltskanzlei und damit auch das Rechtsstaatsprinzip tangiert sein dürfte, ist der Datenschutz kein Instrument zur umfassenden Ausforschung der späteren Prozessstrategie und unternehmensinternen Risikobewertung. Die bevorwurfte Person ist – regelmäßig – über die gegen sie laufenden Ermittlungen zu unterrichten, soweit der Untersuchungszweck dem nicht entgegensteht. Auch ist sie über den Abschluss der Untersuchung zu informieren und kann Auskunft über die die eigene Person betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Ein Generalschlüssel zur Öffnung aller Türen der internen Ermittlungen ist der Datenschutz aber richtigerweise nicht.

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