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Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führt nicht immer zur unwirksamen Kündigung

BAG
Ein geringfügiger Fehler bei der Massenentlassungsanzeige steht einer Kündigung des Arbeitnehmers nicht entgegen. Das BAG stellt auf den Zweck der Massenentlassungsrichtlinie ab.

Eine Maschinenbaufirma ging im November 2024 in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter plante, das Unternehmen zu schließen und alle Arbeitnehmer zu entlassen. Er unterrichtete den Betriebsrat und schloss einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete er die Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit allen Arbeitnehmern. Einer der Betroffenen, ein Maschinenbauer, erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter dem Betriebsrat und auch der Agentur für Arbeit gegenüber angegeben hatte, 34 Arbeitnehmern zu kündigen, obwohl er tatsächlich nur 31 oder 32 Kündigungen vorgenommen hatte. Vor dem Arbeitsgericht hatte er noch Erfolg, anders aber in den weiteren Instanzen.

Das BAG erklärte das Arbeitsverhältnis für beendet, weil die Kündigung trotz des Fehlers wirksam geworden ist. Der Zweck der Anzeige einer Massenanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit sei es, der Behörde zu ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Lösungen für die Arbeitnehmer zu entwickeln, die von der Schließung des Betriebs betroffen sind. Ob das Unternehmen nun 31 oder 34 Leute entlässt, spielt da den Erfurter Richterinnen und Richtern keine Rolle, denn die Arbeitsverwaltung kann sich dennoch auf deren Vermittlung einstellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüfen. Der Fehler in der Anzeige steht dem Zweck des Anzeigeverfahrens also nicht entgegen und genügt damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) (Urteil vom 25.6.2026 – 6 AZR 7/26).

Pressemitteilung Nr. 26/26 vom 25.6.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NZA:

BAG, Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlender Massenentlassungsanzeige – Umsetzung des EuGH-Urteils Tomann, NZA 2026, 672

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