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Elternzeit gesplittet – besonderer Kündigungsschutz gesplittet

BAG
Teilt ein Arbeitnehmer seine Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, genießt er für jeden dieser Abschnitte einen vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz, entschied das BAG. Das BEEG kenne keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Ein Arbeitnehmer wurde 2024 Vater und beantragte Elternzeit, die er in vier Abschnitte aufteilte. Der Arbeitgeber bewilligte die Elternzeit, kündigte aber einen Monat vor dem zweiten Abschnitt das Arbeitsverhältnis. Dagegen ging der Vater mit der Kündigungsschutzklage vor – in allen Instanzen mit Erfolg.

Das BAG als Revisionsinstanz stützte sich auf § 18 I 2 Nr. 1 BEEG, wonach der Kündigungsschutz mit Verlangen, aber frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit wirkt. Eine Ausnahme hiervon formuliere das Gesetz nicht. Auch § 16 BEEG, in dem geregelt wird, dass die Elternzeit gesplittet werden kann, sehe keine Beschränkung des vorwirkenden besonderen Kündigungsschutzes vor. Daher genießen die Eltern für jeden Abschnitt den besonderen vorwirkenden Schutz. Die Kündigung sei daher nach § 134 BGB iVm § 18 I 2 Nr. 1 BEEG unwirksam (Urteil vom 18.6.2026 – 2 AZR 213/25).

Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 18.6.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NZA:

LAG Baden-Württemberg, Kündigungszugang und gleichzeitiges Elternzeitverlangen, NZA-RR 2024, 412

Glatzel, Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeit, NZA-RR 2021, 397

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