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Betriebsrat auf der Berliner Base: BAG macht den Weg frei

BAG
Nach den Vorinstanzen hat nun auch das BAG festgestellt, dass der Standort der Air Malta im Berliner Flughafen BER eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bildet.

Die Air Malta ist eine maltesische Fluggesellschaft, die am Berliner Standort zwar rund 320 Angestellte beschäftigt, aber für diese Base keinen Geschäftsführer bestellt hat. Alle geschäftlichen und auch personellen Entscheidungen werden auf Malta oder in der Konzernzentrale in Irland getroffen. Im BER gibt es lediglich ein Büro für die Annahme der Post sowie zwei – allerdings weisungsberechtigte – Ansprechpartner für die Beschäftigten. Nachdem die Berliner Belegschaft einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt hatte, ging die Airline vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass der Berliner Standort schon gar keine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilde. Sie hatte damit auch mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem BAG keinen Erfolg.

Den Erfurter Richterinnen und Richtern zufolge kann ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 I 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Nach den Feststellungen des LAG läge die für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vor. Es genüge, dass mit den beiden Ansprechpartnern vor Ort eine Instanz existiert, die das Verhalten oder den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in Ansätzen steuere. Einen inländischen Hauptbetrieb bedürfe es dazu nicht (Beschluss vom 13.5.2026 – 7 ABR 7/25).

Pressemitteilung Nr. 20/2026 vom 13.5.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NZA:

BAG, Zuständigkeit des Betriebsrats – Betriebszugehörigkeit, NZA 2021, 1494

BAG, Bestimmung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit – Betriebsteil, NZA 2010, 906

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