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Akteneinsichtsrecht einer Kirchenmusikerin bestätigt

BVerfG
Das verfassungsrechtlich verbriefte Selbstverwaltungsrecht der Kirche berechtigt sie nicht, ihren Arbeitnehmern die Einsicht in die Personalakte zu verweigern. Das BVerfG bestätigte ein Urteil des BAG, wonach auch Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen – soweit sie das Dienstverhältnis der Klägerin betrifft – der Arbeitnehmerin offenzulegen ist.

Zwischen der Organistin und ihrer Arbeitgeberin – einer evangelischen Gemeinde – gab es 2006 Unstimmigkeiten darüber, wie die Musikerin ihre Tätigkeit ausübt. Der Kirchengemeinderat tagte nichtöffentlich und erörterte die weitere Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerin. In dem folgenden Monat beschloss der Gemeinderat, sie zukünftig nur noch als Springerin im gesamten Kirchenbezirk einzusetzen. Die Organistin forderte zunächst erfolglos Auskunft über das Sitzungsprotokoll der ersten Sitzung von der Kirche und auch vor dem Kirchengericht. Anschließend erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und stützte hier ihre Forderung auf das staatliche Arbeits- und Datenschutzrecht. Erst vor dem BAG, NZA 2025, 253, war sie erfolgreich. Nunmehr erhob ihre evangelische Kirchengemeinde Verfassungsbeschwerde zum BVerfG – vergeblich.

Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil es an den Annahmevoraussetzungen nach § 93a II BVerfGG fehlt. Insbesondere habe die Kirche nicht substantiiert begründen können, dass das BAG das Kirchenrecht willkürlich ausgelegt habe oder die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbrieften Recht der kirchlichen Selbstverwaltung verkannt habe.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter vermochten keine Willkür des BAG zu erkennen, als es davon ausgegangen war, dass sich § 3 V der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) (Akteneinsichtsrecht der Angestellten in ihre Personalakte), auf alle Dokumente erstreckt, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang zum Dienstverhältnis stehen.

Das BAG hatte seine Ansicht mit dem Wortlaut der Norm begründet, wonach Akteneinsicht in die „vollständige Personalakte“ zu gewähren ist. Die Regelung solle dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr zu setzen. Das funktioniere nur, wenn alle Dokumente vom Akteneinsichtsanspruch umfasst seien, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse betreffen. Da der Kirchengemeinderat in der streitgegenständlichen Sitzung über das Dienstverhältnis der Musikerin gesprochen hatte, gehört laut BAG das Sitzungsprotokoll dazu.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter verneinten auch eine willkürliche Auslegung der kirchenrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften. Das BAG habe die § 21 und § 31 KGO (Kirchengemeindeordnung) auf den Schutz der Person bezogen, deren Angelegenheiten in der Sitzung verhandelt werden, während die Kirche ihre Vorschriften auch auf den Schutz der Teilnehmer der Kirchengemeinderatssitzung gerichtet sieht. Auch hier hat das BAG dem BVerfG zufolge in verfassungsrechtlich unbedenklicher Art und Weise sowohl den Wortlaut als auch den Schutzzweck der Normen berücksichtigt.

Insbesondere, so das BVerfG, habe das BAG das Anliegen der Kirche, das Interesse der Sitzungsteilnehmer, unbeschwert im Rahmen der Nichtöffentlichkeit ihre Meinung äußern zu können, dahingehend gewürdigt, als das Sitzungsprotokoll nur diejenigen Umstände enthalten muss, die die gefassten Beschlüsse begründen. Der freie Meinungsbildungsprozess sei damit gewährleistet (Beschluss vom 20.3.2026 – 2 BvR 211/25, BeckRS 2026, 5869)(RW).

 

Lesen Sie weiter in der NZA:

Schubert, Neues zum Kirchenarbeitsrecht? – Hoffentlich!, NZA 2023, 1374

Brune/Schmitz-Scholemann, Chefarzt, Egenberger und nun eine Hebamme, NZA 2022, 1646

Klein/Weidl, Aktuelle Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, NZA-RR 2019, 569

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