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Lieferdienste: Remote-Cities sind keine eigenständigen Betriebe

BAG
Bei Lie­fer­diens­ten ar­bei­ten viele Fah­rer in so­ge­nann­ten Re­mo­te-Ci­ties, also Lie­fer­ge­bie­ten ohne Ver­wal­tungs­struk­tur der Be­trei­ber. Für sol­che Ein­hei­ten kann kein ei­ge­ner Be­triebs­rat ge­wählt wer­den, so das BAG. Ent­schei­dend sei or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selbst­stän­dig­keit.

Das BAG hat entschieden, dass sogenannte Remote-Cities keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten sind (Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/247 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24). Für sie kann daher kein eigener Betriebsrat gewählt werden.

Remote-Cities sind räumlich abgegrenzte Liefergebiete in der plattformbasierten Essenslieferung. In ihnen arbeiten ausschließlich Auslieferungsfahrer, die ihre Einsätze überwiegend digital über eine App erhalten und mit der Arbeitgeberin kommunizieren. Eigene Verwaltungsstrukturen oder eine örtliche Leitung bestehen dort nicht.

Demgegenüber unterhielt die Arbeitgeberin im zugrunde liegenden Fall sogenannte Hub-Cities als Hauptumschlagbasen. Dort sind neben Fahrern auch Beschäftigte mit organisatorischen, administrativen und leitenden Aufgaben tätig. Von diesen Standorten aus werden die Remote-Cities gesteuert.

In mehreren Remote-Cities waren in den Jahren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt worden, unter anderem in Braunschweig, Kiel und Bremen. Die Arbeitgeberin hatte diese Wahlen angefochten und geltend gemacht, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Zu wenig organisatorische Selbstständigkeit

Die Landesarbeitsgerichte erklärten die Betriebsratswahlen für unwirksam. Sie sahen in den Remote-Cities keine organisatorisch eigenständigen Einheiten. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte. Der Siebte Senat des BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Betriebsräte könnten nach § 1 BetrVG nur in Betrieben gewählt werden. Als Betriebe gälten zwar auch selbstständige Betriebsteile, diese müssten jedoch zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen.

Eine organisatorische Einheit sei nur dann ein Betrieb, wenn sie in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung gesteuert werde. Für Betriebsteile genüge ein geringeres Maß an Selbstständigkeit, dieses müsse aber tatsächlich vorhanden sein. Diese Maßstäbe gälten auch dann, wenn Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital über eine App organisiert würden.

Nach Auffassung des BAG fehlte es den Remote-Cities an diesem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit. Allein die Zusammenfassung der Auslieferungsfahrer zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche nicht aus. Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit lasse sich auch nicht allein aus der Interessengemeinschaft der dort beschäftigten Fahrer ableiten.

In einzelnen Verfahren hat das BAG die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. In der Sache bestätigte der Senat jedoch, dass Remote-Cities keine eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile darstellen (Urteil vom 28.01.2026 - 7 ABR 23/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Schleswig-Holstein, Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs, BeckRS 2024, 29315 (Vorinstanz zu Az. 7 ABR 26/24)

LAG Hamburg, Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs, BeckRS 2024, 45753 (Vorinstanz zu Az. 7 ABR 40/2)

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