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Verfassungsfeindin fährt nicht mehr mit: Deutsche Bahn durfte Tochter von Vereinte-Patrioten-Mitglied kündigen

LAG Hessen
Die Deut­sche Bahn AG konn­te einer Fahr­gast­be­treue­rin im Nah­ver­kehr wegen ver­fas­sungs­feind­li­cher Ak­ti­vi­tä­ten wirk­sam kün­di­gen. Den Bezug zum Ar­beits­ver­hält­nis sieht das LAG Hes­sen in der Rolle der Bahn als Un­ter­neh­men der kri­ti­schen In­fra­struk­tur.

Das Hessische LAG bestätigte die gegenüber der Kundenbetreuerin ausgesprochene Kündigung der Deutschen Bahn (Urteil vom 21.11.2025  – 10 SLa 555/25). Hintergrund der Kündigung war eine Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 StGB) sowie wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB). 

Als die DB ihr kündigte, war die Zugbegleiterin wegen dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft. Im Raum stand eine mögliche Beteiligung im Fall der "Lauterbach Entführung" im Umfeld der Terrorvereinigung "Vereinte Patrioten". Die Gruppe um Heinrich Prinz Reuß, deren Mitgliedern aktuell der Prozess gemacht wird, soll einen Umsturz der deutschen Regierung geplant haben. Neben der Entführung des damaligen Gesundheitsministers Karl Lauterbach gehörte zum dreistufigen Plan der Gruppe auch die Herbeiführung eines bundesweiten Stromausfalls (Aktion "Silent Night"). 

Vor allem aus familiärer Verbundenheit zu ihrem Vater, welcher der Terrorvereinigung in leitender Funktion angehörte, leistete die Zugbegleiterin dazu Unterstützung in verschiedener Form. So erstellte sie unter anderem eine Anleitung zum Begehen von Sprengstoffanschlägen. Später wurde sie wegen dieser Vorwürfe vom OLG Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

Das LAG Hessen verneinte - wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste ArbG Frankfurt a.M. - zwar die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Hierfür sei die zweiwöchige Frist nicht eingehalten worden, da die Deutsche Bahn bereits seit längerem von dem Ermittlungsverfahren und der Schwere der Vorwürfe gewusst habe. Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte das Landesarbeitsgericht aber die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung und wies die Kündigungsschutzklage der Kundenbetreuerin in diesem Punkt ab. 

Bahn als kritische Infrastruktur 

Als ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Kündigung sah das Gericht Verdachtsmomente an, die das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören können. Dafür kämen auch außerdienstliche Verfehlungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Beschäftigten zu begründen. 

Im öffentlichen Dienst können diese Anforderungen erhöht sein. Das Gericht nahm im Fall der Deutschen Bahn vergleichbar erhöhte Anforderungen an. Dies ergäben sich nicht nur aus der Eigentümerstellung des Bundes. Beim Bahnverkehr in Deutschland handele es sich außerdem um eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge, wofür die Verantwortung beim Bund liege. Die Bahn sei als Teil der sogenannten kritischen Infrastruktur einzuordnen und insofern in besonderem Maße der Gefahr von Sabotageakten ausgesetzt. 

Die Fahrgastbetreuerin war zwar innerhalb des Unternehmens relativ weit unten in der Unternehmenshierarchie tätig. Dennoch verfügte sie damit nach Ansicht des Gerichts über besondere Kenntnisse des betrieblichen Ablaufs und etwaiger Schwachstellen. Aufgrund der Tatbeteiligung bei dem geplanten Umsturzversuch wäre es daher nicht sicher, dass sie sich im Falle einer Gefährdungslage so verhalte, wie es ihr Arbeitgeber von ihr erwarten dürfe. 

Das Gericht ging daher davon aus, dass die außerdienstlichen "politischen" Aktivitäten in die Arbeitsstelle hineinwirkten und so die allgemeine Aufgabenstellung des Arbeitgebers bzw. das konkrete Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin berühren. Hinzu komme bei Weiterbeschäftigung ein denkbarer Reputationsschaden im Hinblick auf das Vertrauen von Kunden und Kundinnen in die Zuverlässigkeit der Bahn. Das Gericht hat die Revision zum BAG zugelassen (Urteil vom 21.11.2025 - 10 SLa 555/25).

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