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Arbeit beginnt schon im Firmenbus: Auch der Unfall unterwegs zählt

BAG
Ver­un­glückt ein Bau­ar­bei­ter im Fir­men­fahr­zeug auf dem Weg zu einer aus­wär­ti­gen Bau­stel­le, kann das im Sinne des Ta­rif­ver­trags ein Ar­beits­un­fall "bei der Tä­tig­keit" sein. Diese Ein­stu­fung des BAG hatte für den Mann po­si­ti­ve Fol­gen: Er bekam das ta­rif­li­che 13. Mo­nats­ein­kom­men.

Das BAG hat entschieden, dass ein Handwerker im Baugewerbe trotz langandauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen von rund 2.700 Euro brutto hat, wenn die Erkrankung auf einen Unfall auf einem betrieblich veranlassten Weg zur Baustelle zurückgeht (Urteil vom 12.11.2025 – 10 AZR 184/24).

Auf dem Weg zur Baustelle

Wann beginnt die Arbeit eigentlich – auf der Baustelle oder schon im Firmenbus? Genau diese Abgrenzung entschied über den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Der Bauarbeiter war seit 2006 als Straßenbauer beschäftigt und wurde auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Baugewerbes Anwendung, darunter der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens (TV 13. Monatseinkommen).

Für eine Baustelle auf der A3 stellte das Unternehmen einen VW-Bus. Damit wurden die Beschäftigten morgens von zu Hause abgeholt und zur Baustelle gefahren. Im Juni 2021 kam es auf der Fahrt zur Baustelle zu einem Verkehrsunfall. Der Bauarbeiter, der zum Unfallzeitpunkt schlief, erlitt schwere Verletzungen und war bis Ende November 2022 arbeitsunfähig.

Das Unternehmen verweigerte das 13. Monatseinkommen: Die Arbeitsunfähigkeit beruhe nur auf einem Wegeunfall, der nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen nicht privilegiert sei. Das ArbG Mainz wies die Klage des Arbeiters ab. Auf seine Berufung hin gab das LAG Rheinland-Pfalz der Klage statt. Das BAG bestätigte das Urteil.

Arbeitsunfall "bei der Tätigkeit" – auch auf dem Weg

Der Zehnte Senat stellte klar: § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst nicht nur Unfälle auf der Baustelle. Maßgeblich sei der tariflich verwendete Begriff des Arbeitsunfalls "bei der Tätigkeit", der sich am arbeitsunfallrechtlichen Verständnis des § 8 Abs. 1 SGB VII orientiert.

Bloße Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII, die lediglich "als" Arbeitsunfälle gelten, blieben außen vor. Anders bei Unfällen auf sogenannten Betriebswegen. Ein Betriebsweg liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist. Bei Bauarbeitern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, gehöre die An- und Abreise regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt werde und darin Arbeitsmittel transportiert werden.

Tarifzweck und Risikosphären

Die Auslegung werde durch Sinn und Zweck des Tarifvertrags bestätigt, so das BAG weiter. Der TV 13. Monatseinkommen differenziere nach Risikosphären: Während der Arbeitnehmer das Risiko krankheitsbedingter Ausfälle grundsätzlich selbst trage, übernehme der Arbeitgeber das Risiko von Arbeitsunfällen im engeren Sinne.

Verwirkliche sich ein Risiko aus der betrieblichen Organisation – wie bei einem Unfall auf einem Betriebsweg zur auswärtigen Baustelle – greife der Ausnahmetatbestand zugunsten des Arbeitnehmers. Eine Beschränkung auf reine "Baustellenunfälle" lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

Auch die Tarifgeschichte spreche dagegen: Trotz gefestigter Rechtsprechung zu Betriebswegen hätten die Tarifparteien den Wortlaut über Jahre unverändert gelassen. Unfälle auf Betriebswegen zählten also genauso zum Arbeitsunfall im engeren Sinne und sicherten den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen (Urteil vom 12.11.2025 - 10 AZR 184/24).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    LAG Rheinland-Pflanz, Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts, NZA-RR 2024, 632 (Vorinstanz)

    BAG, Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, NZA 2020, 868

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