In einem Streit um die Kündigung eines Theaterintendanten kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein – und zwar auch dann, wenn der Mann laut Vertrag künstlerisch verantwortlich und gestalterisch frei ist, sagt das BAG.
Ein Mann war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das eine Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein "Intendantenvertrag", der ihm die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Insbesondere musste er den Spielplan gestalten, die Rollen besetzen und die Regieaufgaben und Dirigate verteilen. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind unter anderem die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt.
Als dem Mann außerordentlich gekündigt wurde, zog er vor das ArbG. Die Stadt rügte den eingeschlagenen Rechtsweg als unzulässig. Sie beantragte, den Rechtsstreit an das zuständige LG zu verweisen. Der Gekündigte sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen.
Das sahen die Gerichte durch alle Instanzen hindurch anders. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet, entschied zuletzt auch das BAG (Beschluss vom 02.12.2025 – 9 AZB 3/25). Es gehe um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Intendant sei als Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG zu qualifizieren.
Durch OB kontrolliert und in Theaterorganisation eingebunden
Laut BAG liegt der Norm der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist. Aus dem "Intendantenvertrag" ergebe sich auch mit Blick auf die Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hatte.
Zwar habe er weitreichende Freiheiten genossen. Gleichzeitig habe er aber wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters unterlegen. Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweise sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sehe ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können.
Für das BAG ist klar: Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Dass der "Intendantenvertrag" dem Mann die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit eingeräumt habe, ändere im Ergebnis nichts (Beschluss vom 02.12.2025 - 2 Ta 81/24).