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Fahrer für EU-weit tätige Transportfirma: Welches Arbeitsrecht greift?

EuGH
Er ist Fran­zo­se, fährt sei­nen Lkw durch halb Eu­ro­pa und sein Ar­beit­ge­ber sitzt in Lu­xem­burg. Wel­ches Ar­beits­recht ist da nun an­wend­bar? Der EuGH nennt erst zwei An­knüp­fungs­kri­te­ri­en, ent­schei­det dann aber, dass es letzt­lich auf die Ge­samt­um­stän­de an­kommt.

Das in Luxemburg ansässige Transportunternehmen Locatrans stellte einen Franzosen als Fahrer ein, der in mehreren europäischen Ländern unterwegs sein sollte. Laut Arbeitsvertrag sollte luxemburgisches Recht gelten. Im Lauf der Zeit konzentrierte sich seine Tätigkeit immer mehr auf Frankreich. Das räumte Locatrans schließlich ein und berief sich auf eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung. Nachdem der Fahrer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte, beendete Locatrans im gleichen Jahr das Arbeitsverhältnis.

Der Fahrer klagte beim ArbG Dijon (Frankreich). Dieses wies seine Anträge zurück, wobei es luxemburgisches Arbeitsrecht anwendete. Das Berufungsgericht Dijon hob diese Entscheidung auf: Gemäß des Übereinkommens von Rom sei französisches Recht anwendbar, da der gewöhnliche Arbeitsort in Frankreich liege. Der französische Kassationsgerichtshof rief schließlich den EuGH an. Dieser möge klären, welches Recht anwendbar ist, wenn die Vertragsparteien keine Wahl getroffen haben und der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll.

Niederlassungssitz vs. Gesamtumstände

Um das in diesem Fall anwendbare Recht zu bestimmen, sehe das Übereinkommen von Rom zwei Anknüpfungskriterien vor, so der EuGH (Urteil vom 11.12.2025 – C-485/24): Das des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder, falls das nicht greift, das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Diese beiden Anknüpfungskriterien hält der EuGH allerdings für nicht anwendbar, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall sei das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Hier lasse sich über das erste Kriterium kein Staat bestimmen, da sich der gewöhnliche Arbeitsort im Verlauf des Arbeitsverhältnisses als Ganzem von einem Staat in einen anderen verlagert habe. Damit sei auf das zweite Kriterium abzustellen, also das des Sitzes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Im vorliegenden Fall liege dieser in Luxemburg.

Allerdings werde der Kassationsgerichtshof prüfen müssen, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der fragliche Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich aufweist. Dabei müsse er sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis auszeichnen. Der EuGH nennt etwa den letzten gewöhnlichen Arbeitsort des Fahrers und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung als Argumente (Urteil vom 11.12.2025 - C-485/24).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    EuGH, Arbeitsrecht: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit – Lkw-Fahrer und Mindestlohn, EuZW 2021, 1007

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