Ein Anwalt, der seit 2007 als Personaldezernent für ein Klinikum tätig ist, hat erfolgreich gegen das Krankenhaus geklagt. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, das man jedenfalls seit 2018 als zerrüttet beschreiben kann (Urteil vom 12.8.2025 – 5 SLa 128/24).
Der Anwalt war seit 2018 vollständig von der Arbeit freigestellt und mit einem Hausverbot im Klinikum belegt. Vorangegangen waren jahrelange Scharmützel, unter anderem, weil man dem Juristen vorwarf, für einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen ehemaligen Kaufmännischen Vorstand in kollusivem Zusammenwirken rechtswidrig eine Versorgungszusage eingerichtet zu haben. Auch bei der eigenen Versorgungszusage sei der Jurist, so seine Arbeitgeberin, ohne wirksame Rechtsgrundlage vorgegangen. Der Personaldezernent war auch Mitglied des Personalrats und wurde im Jahr 2021, schon zur Zeit seiner vollständigen Freistellung, erneut als Ersatzmitglied gewählt.
Zum 1. Januar 2022 gründete er zusammen mit einem Kollegen eine ortsübergreifende Anwaltskanzlei. Seine weiter geltende vertragliche Nebentätigkeitsklausel mit der Klinik untersagte ihm Tätigkeiten, die im Konflikt zu den Interessen des Klinikums stehen. Mitte Januar schrieb er dem Klinikum, in Auseinandersetzungen mit dessen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses werde er nicht als Sachbearbeiter tätig. Die Kanzlei andererseits bearbeitete vier Mandate gegen das Krankenhaus. Zwar war stets der andere Anwalt als Unterzeichner aufgeführt, doch fanden sich in zwei Fällen Hinweise auf den Personaldezernenten als Sachbearbeiter. Zudem war im Briefkopf die Stadt genannt, in der nur er seinen Sitz hat, und auch das Aktenzeichen deutete auf ihn als Bearbeiter hin.
Kein Grund für eine Kündigung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sieht darin keinen Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Die anwaltliche Tätigkeit des Juristen verstoße nicht gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB, schon weil die Kanzlei kein Wettbewerber des Klinikums sei. Die Arbeitsrichterinnen und -richter bewerteten die anwaltliche Tätigkeit als Nebentätigkeit und betonten, dass ein Anwalt keine Nebentätigkeiten ausüben dürfe, die einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet sei, das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Loyalität und Integrität zu zerstören. Doch die Arbeitgeberinteressen seien hier nicht beeinträchtigt worden.
Das Gericht stellte klar, dass selbst wenn der Anwalt im Hintergrund beratend tätig gewesen sein sollte, das keine so schwerwiegende Pflichtverletzung gewesen wäre, dass das Klinikum ihn nicht hätte vorher abmahnen müssen. Es seien keine Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt worden - wie etwa bei erheblichen Schäden, dem Missbrauch vertraulicher Informationen oder Einsatz unlauterer Mittel. Rechtliche Auskünfte bei kleineren Meinungsverschiedenheiten zählten dazu nicht, und ein Zeitraum von fünf Jahren Freistellung sowie das Hausverbot schlössen auch die Gefahr aus, dass der Jurist versuchen könnte, direkt oder indirekt auf Entscheidungsträger der Klinik Einfluss zu nehmen.
Zudem sei davon auszugehen, so das LAG, dass der Anwalt, hätte er eine berechtigte Abmahnung erhalten, keine Mandate gegen die Beklagte mehr bearbeitet hätte. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, da der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (Urteil vom 12.08.2025 - 5 SLa 128/24).