Keine Abmahnung, keine fristlose Kündigung – und: keine Entschädigung der Altkanzlei für übernommene Mandate. Das LAG Köln wertete die 20%-Gesamtumsatzklausel aus übernommenen Mandanten als verdecktes Wettbewerbsverbot. Die klagende Anwältin müsse weder Auskunft erteilen noch zahlen; das Arbeitsverhältnis endete regulär zum 31.03.2024 (Urteil vom 17.07.2025 – 6 SLa 484/24).
Eine seit März 2023 beschäftigte Rechtsanwältin sollte laut Arbeitsvertrag nach ihrem Ausscheiden für zwei Jahre 20% ihres Gesamtumsatzes mit ehemaligen Kanzleimandanten an ihre Arbeitgeberin abführen – eine Karenzentschädigung durch die Arbeitgeberin, wie vom Gesetz für nachvertragliche Wettbewerbsverbote festgelegt, war nicht vorgesehen.
Nach der Eigenkündigung der Juristin zum 31.03.2024 eskalierte der Konflikt: Die Kanzlei warf ihr vor, sich kurz vor Vertragsende "selbst beurlaubt" zu haben und gegenüber Mandanten unerlaubt für eine eigene Tätigkeit geworben zu haben. Auf dieser Grundlage sprach sie zwei fristlose Kündigungen aus, focht den Arbeitsvertrag wegen angeblicher Täuschung an und verlangte – auf die Kündigungsschutzklage der Juristin hin – über eine Stufenklage Auskunft und Zahlung der 20%-Quote.
Das Arbeitsgericht gab der Anwältin Recht; die Widerklage blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Kanzlei wurde zurückgewiesen.
Fristlose Kündigungen: Keine Pflichtverstöße "von solchem Gewicht"
Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Die fristlosen Kündigungen hielten der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen sei eine Abmahnung regelmäßig zwingend (§ 314 Abs. 2 BGB). Ein Verhalten, das eine solche entbehrlich machen könnte, sei nicht erkennbar: Die behauptete "Selbstbeurlaubung" lasse sich nicht zweifelsfrei als Arbeitsverweigerung einordnen. Auch die angeblichen Wettbewerbsverstöße – eine kurzfristige Mandantenansprache – erreichten nicht die Schwelle eines schweren Loyalitätsverstoßes, der ohne vorherige Warnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte.
Die parallel erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags scheitere ebenfalls mangels substantiierten Vortrags zu einer Täuschungshandlung.
Wettbewerbsverbot – Umgehung von § 75d S. 2 HGB
Die von der Arbeitgeberin verlangte Abgabe scheitere daran, dass die zugrunde liegende Vertragsklausel unwirksam sei. Die Rechtsprechung unterscheide zwischen "allgemeinen Mandantenschutzklauseln" und Mandantenübernahmeklauseln". Mandantenschutzklauseln bedeuteten ein Konkurrenzverbot bezüglich von Mandanten des Arbeitgebers und setzten eine Karenzentschädigung für den Arbeitgeber voraus.
Die hiesige Regelung sei als eine verdeckte Mandantenschutzklausel einzustufen, die ohne Karenzentschädigung unzulässig sei. Mandantenübernahmeklauseln seien dahingegen auch ohne Entschädigung zulässig, aber nur wenn sie die berufliche Tätigkeit nach Vertragsende nicht unbillig erschwerten. Hier sei die Grenze deutlich überschritten: Die Abgabe knüpfe an den Gesamtumsatz inkl. Umsatzsteuer an. Bei typischer Kostenquote verbleibe ein Nettogewinn von rund 50%. Davon hätte die Anwältin nahezu die Hälfte an ihre frühere Arbeitgeberin abführen müssen.
Das mache eine Mandatsübernahme "wirtschaftlich unattraktiv" (da sie sich nicht mehr "lohne") – und führe faktisch zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot durch "Ausschalten" der früheren Mitarbeiterin als Konkurrentin. Damit liege eine Schutzklausel und keine Übernahmeklausel vor, jedoch ohne die für Schutzklauseln zwingende Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB. Damit liege eine zur Unwirksamkeit führende Umgehung im Sinne des § 75d S. 2 HGB vor.
Zudem deutete das Gericht an, dass die Klausel wegen der unklaren Begrifflichkeit ("Gesamtumsatz"/"Bruttoumsatz") intransparent sein könnte (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Entscheidend war dies jedoch nicht – die Unwirksamkeit folgte bereits aus dem HGB (Urteil vom 17.07.2025 - 6 SLa 484/24).