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Ärger im Tierheim: Keine fristlose Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos

ArbG Bocholt
Nach­dem die Kün­di­gung der Lei­te­rin des Kat­zen­be­reichs an­ge­kün­digt wurde, ver­schwan­den auf dem Ge­mein­schafts-PC eines Tier­heims wich­ti­ge Da­tei­en. Der Trä­ger­ver­ein ver­däch­tig­te den Tier­heim­lei­ter und kün­dig­te frist­los. Nicht aus­rei­chend be­grün­det, wie das ArbG Bo­cholt ent­schied.

Löscht ein Mitarbeiter eine Datei, um andere vor verhaltensbedingten Kündigungen zu schützen, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Der Trägerverein eines Tierheims durfte die fristlose Kündigung eines Heimleiters allerdings nicht darauf stützen, da er den Vorwurf nicht hinreichend belegen konnte: Der Mann sei nicht der Einzige mit einem Zugang gewesen, stellte das ArbG Bocholt fest (Urteil vom 24.07.2025 – 1 Ca 459/25).

Im März 2025 setzte sich der 1. Vorsitzende eines Tierschutzvereins mit dem Leiter seines Tierheims zusammen. Er kündigte an, die Leiterin der Katzenabteilung – aus unbekannten Gründen – fristlos kündigen zu wollen. Nur sechs Tage nach der Kündigung sollte es dann schließlich auch den Heimleiter treffen. Der Vorwurf: Er habe als Reaktion auf die angekündigte Kündigung der Abteilungsleiterin wichtige Dateien vom Tierheim-PC gelöscht.

In dem Tierheim gab es ein zentrales Verwaltungssystem, das auch eine Kartei der gehaltenen Katzen inklusive Impf- und Kastrationsdaten enthielt. Um seine Mitarbeiterin vor der Kündigung zu schützen, soll der Leiter noch am Tag des Gesprächs diese Datei gelöscht haben. Welche belastenden Fehler er darauf vermutete, wurde nicht mehr aufgeklärt. Verschwunden war auch eine Datei mit den Bildern der Katzen.

Dem ArbG Bocholt war diese vermeintliche Löschung indes nicht Grund genug für eine fristlose Kündigung.

Es hätte jeder sein können

Für sich genommen könne eine solche böswillige Löschung durchaus als Grund zur fristlosen Kündigung herhalten, so die 1. Kammer. Der Verein habe das jedoch nicht konkret genug dargelegt, sondern lediglich Indizien vorgetragen, wie etwa den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Gespräch über die Kündigung und der vermeintlichen Löschung. Der Heimleiter bestritt hingegen nicht nur die Löschung, sondern auch die Relevanz der fraglichen Datei. Mit der Bestandsliste habe die ehemalige Abteilungsleiterin lediglich schon bestehende Informationen aus dem Verwaltungsprogramm für sich zusammengefasst. Es sei schon nicht klar – so der Leiter –, dass die Datei irgendeinen Einfluss auf die tägliche Arbeit gehabt hätte.

Der Verein konnte laut Gericht hingegen nicht vortragen, wann genau die Datei gelöscht, bzw. zuletzt benutzt worden sei. Insbesondere lasse sich auch keine konkrete Anmeldung des beschuldigten Heimleiters nachvollziehen: Der PC war lediglich durch ein Passwort geschützt, das allgemein bekannt gewesen sei. Auch etwaige Wiederherstellungsversuche der vermeintlich wichtigen Datei habe der Verein nicht dargelegt.

Keine Kündigung griff durch

Abgesehen von der Dateilöschung sei die fristlose Kündigung schon deshalb unwirksam gewesen, weil der Leiter zuvor nicht angehört worden sei. Eine Verdachtskündigung sei jedenfalls so lange nicht gerechtfertigt, bis der Arbeitgeber zumutbare Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft habe. Im Lichte der Verhältnismäßigkeit müsse dem betroffenen Arbeitnehmer dabei eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung blieb ebenso erfolglos. Der Verein hatte geltend gemacht, durch § 23 Abs. 1 KSchG nicht dem Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes zu unterfallen. Das beurteilte die Kammer anders: Für die Frage, ob ein Betrieb die Schwelle von zehn Mitarbeitenden überschreite, komme es auf den Zeitpunkt der Beendigung an, nicht den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Soweit der Verein hier also geltend machte, die Schwelle sei zum Zeitpunkt der Kündigung nur kurzfristig überschritten worden, verfange das nicht. Kurzfristige Spitzen bzw. Unterschreitungen der Beschäftigtenzahl seien unbeachtlich, entscheidend sei nur die regelmäßige Beschäftigung. Der Heimleiter habe unter Vorlage der Arbeitnehmerliste dargelegt, dass schon im Jahr 2024 mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt gewesen seien (Urteil vom 24.07.2025 - 1 Ca 459/25). 

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